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# 86.Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

86. Gesetz vom 29. Juni 2016 über das Dienstrecht der Lehrpersonen an den Landesmusikschulen und am Tiroler Landeskonservatorium (Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG)

> Der Landtag hat beschlossen:

#### 1. Abschnitt

#### Allgemeine Bestimmungen

### § 1 {#par_1}

### Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

(1) Dieses Gesetz gilt für Lehrpersonen an Landesmusikschulen und am Tiroler Landeskonservatorium (im Folgenden: Landeskonservatorium), die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen.

(2) Der 5. Abschnitt über die besonderen Dienstpflichten des Leiters gilt auch für den Leiter des Landeskonservatoriums, der nicht Lehrperson ist.

(3) Der 14. Abschnitt über den Übergang von Musikschulen gilt auch für die Gemeinden Tirols, deren Musikschule zur Gänze oder zum Teil auf das Land Tirol übergeht.

### § 2 {#par_2}

### Begriffsbestimmungen {#prov_begriffsbestimmungen}

(1) Dienstgeber ist das Land Tirol.

(2) Schuljahr ist der Zeitraum vom zweiten Montag im September bis zum Beginn des nächsten Schuljahres, soweit im § 62 Abs. 1 zweiter Satz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Unterrichtsjahr ist der Zeitraum vom Beginn des Schuljahres bis zum Beginn der Hauptferien.

(4) Schultage sind alle Tage des Schuljahres mit Ausnahme der schulfreien Tage.

(5) Schulfreie Tage sind:

(6) Schulferien sind die Weihnachtsferien, die Semesterferien, die Osterferien, die Pfingstferien und die Hauptferien.

(7) Jahresnorm ist die Summe der Stunden, die Lehrpersonen innerhalb eines Schuljahres zu leisten haben. Diese entspricht der Summe der Stunden, die Landesbedienstete mit gleichem Dienstalter nach dem Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, innerhalb eines Zeitraumes zu leisten haben, der dem Schuljahr entspricht.

(8) Eine Unterrichtsstunde ist eine Dienstleistungseinheit zu 50 Minuten.

(9) Eine Jahresstunde ist eine Dienstleistungseinheit zu 60 Minuten.

(10) Blockunterricht ist das Unterrichten eines Faches in zusammenhängenden Zeiträumen (Blöcken) von mehreren Stunden, Tagen oder Wochen.

(11) Schulveranstaltungen sind Veranstaltungen, die den lehrplanmäßigen Unterricht ergänzen und insbesondere der Förderung der musischen Anlage der Schüler dienen, wie Wettbewerbe, Konzerte oder Klassenabende.

(12) Nahe Angehörige sind der Ehegatte, die Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit der Lehrperson in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder der Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.

### § 3 {#par_3}

### Planstellen {#prov_planstellen}

(1) In dem einen Teil des Landesvoranschlages bildenden Stellenplan dürfen Planstellen für Lehrpersonen nur in der zur Bewältigung der Aufgaben des Landes Tirol auf dem Gebiet der Musikpädagogik an den Landesmusikschulen und am Landeskonservatorium zwingend notwendigen Art und Anzahl vorgesehen werden.

(2) Durch Abs.1 werden die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstgeber und den Lehrpersonen nicht berührt.

#### 2. Abschnitt

#### Dienstverhältnis

### § 4 {#par_4}

### Aufnahme {#prov_aufnahme}

(1) Als Lehrperson darf nur eine Person aufgenommen werden, die

(2) Als fachlich geeignet im Sinn des Abs. 1 lit. c gilt, wer

(3) Die Kommission im Sinn des Abs. 2 lit. c ist vom Dienstgeber nach Bedarf zusammenzusetzen. Ihr haben anzugehören:

(4) Die Beurteilung des Probespiels und des Lehrauftrittes hinsichtlich der künstlerischen Qualifikation sowie der pädagogischen und didaktischen Eignung hat als Gesamtbeurteilung mit den Beurteilungsstufen „hervorragend geeignet“, „sehr gut geeignet“, „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu erfolgen. Über die Beurteilung entscheidet die Kommission mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt als beschlossen, wofür der Vorsitzende gestimmt hat. Bei mehr als einem Bewerber hat die Kommission dem Dienstgeber auf der Grundlage ihrer Beurteilung unverzüglich einen gereihten Besetzungsvorschlag zu erstatten.

(5) Kommt wegen des besonderen Profils der auszuschreibenden Stelle weder ein Probespiel noch ein Lehrauftritt in Betracht, so hat die Kommission eine Stellungnahme über die fachliche Eignung der Person abzugeben. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

### § 5 {#par_5}

### Befristetes und unbefristetes Dienstverhältnis, Dienstvertrag {#prov_befristetes_und_unbefristetes_dienstverhaltnis_dienstvertrag}

(1) Wird ein Dienstverhältnis mit einer Lehrperson erstmals begründet, so ist dieses zu befristen. Die Befristung darf höchstens 53 Kalenderwochen dauern. Ist ein Bewerber bereits als Musiklehrperson in einem unbefristeten Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber tätig gewesen, so kann bei der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von einer Befristung abgesehen werden. Für den ersten Monat des Dienstverhältnisses kann eine Probezeit vereinbart werden.

(2) Das befristete Dienstverhältnis kann einmal auf bestimmte Zeit verlängert werden. Die Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da an so angesehen, als wäre es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden.

(3) Für eine Lehrperson, die nur zur Vertretung anderer Lehrpersonen aufgenommen wurde und/oder in die Entlohnungsgruppe ml5 oder l3 eingereiht ist, sowie für eine Lehrperson, die über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass

(4) Für Ansprüche aus Dienstverhältnissen im Sinn des Abs. 3 lit. a, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, sind Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen der Beendigung des früheren Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen bzw. hinsichtlich Ansprüchen aus Dienstverhinderung nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das frühere Dienst- oder Ausbildungsverhältnis jeweils durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat.

(5) Der Lehrperson ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens drei Monate nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages bzw. eines allfälligen Nachtrages zum Dienstvertrag auszufolgen. Die schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und der Nachträge sind von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

(6) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,

#### 3. Abschnitt

#### Verwendung der Lehrpersonen

#### 1. Unterabschnitt

#### Landesmusikschulen

### § 6 {#par_6}

### Zuweisung, Stammschule {#prov_zuweisung_stammschule}

(1) Die Lehrperson ist einer oder mehreren Landesmusikschulen zur Dienstleistung zuzuweisen.

(2) Die Lehrperson kann mehreren Landesmusikschulen insbesondere dann zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn sie an einer Landesmusikschule nicht in dem im Dienstvertrag vereinbarten Beschäftigungsausmaß verwendet werden kann, oder zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden soll.

(3) Die Zuweisung kann jederzeit geändert werden. Dabei sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Lehrperson nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(4) Bewerben sich mehrere Lehrpersonen um eine Verwendung an einer Landesmusikschule, der sie nicht zur Dienstleistung zugewiesen sind, so hat der Zuweisung die Absolvierung eines Probespiels sowie eines Lehrauftrittes mit Schülern unterschiedlicher Leistungsstufen aller Bewerber vor einer Kommission vorauszugehen. § 4 Abs. 3, 4 und 5 ist anzuwenden.

(5) Ist die Lehrperson einer einzigen Landesmusikschule zur Dienstleistung zugewiesen, so gilt diese als ihre Stammschule. Ist die Lehrperson mehreren Landesmusikschulen zur Dienstleistung zugewiesen, so ist die Stammschule vom Dienstgeber festzulegen.

### § 7 {#par_7}

### Leiter {#prov_leiter}

(1) Zum Leiter einer Landesmusikschule (§ 10 des Tiroler Musikschulgesetzes, LGBl. Nr. 44/1992) darf nur eine Lehrperson bestellt werden, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 bzw. l2a2 erfüllt und die für die Leitung der Landesmusikschule erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweist.

(2) Die Leiterstelle ist, außer im Fall der Wiederbestellung, im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Eine frei gewordene oder frei werdende Leiterstelle ist ehestens, längstens jedoch binnen zwei Monaten nach ihrem Freiwerden auszuschreiben. Die Ausschreibung ist im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen.

(3) Die Bestellung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Landesmusikschule zu erfolgen und ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Unterbleibt eine Bestellung, so ist die Leiterstelle neu auszuschreiben.

(4) Der Leiter ist seiner Funktion zu entheben, wenn

### § 8 {#par_8}

### Stellvertreter {#prov_stellvertreter}

(1) Für jede Landesmusikschule ist eine Lehrperson zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Diese muss die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 bzw. l2a2 erfüllen und die für die Erfüllung der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen.

(2) Der Stellvertreter ist auf Vorschlag des Leiters zu bestellen. Ein Vorschlag ist innerhalb von vier Wochen ab Aufforderung durch den Dienstgeber zu erstatten, andernfalls die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen ist. Die Bestellung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Im Fall der Verhinderung des Leiters hat der Stellvertreter die diesem obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Im Fall der Verhinderung des Stellvertreters obliegt die Vertretung des Leiters jener vollbeschäftigten Lehrperson, die der höchsten Entlohnungsgruppe angehört. Kommen demnach mehrere Lehrpersonen als Vertreter in Betracht, so obliegt die Vertretung jener Lehrperson, die die längste Verwendungszeit an der betreffenden Landesmusikschule aufweist.

### § 9 {#par_9}

### Betrauter Leiter {#prov_betrauter_leiter}

(1) Ist zu erwarten, dass der Leiter für einen längeren Zeitraum als einen Monat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, so kann zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 bzw. l2a2 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der vorübergehenden Leitung der Landesmusikschule betraut werden (betrauter Leiter).

(2) Die Betrauung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Landesmusikschule zu erfolgen. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

### § 10 {#par_10}

### Teilbetrauter Leiter {#prov_teilbetrauter_leiter}

(1) Wird die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt, so kann eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 bzw. l2a2 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der teilweisen Leitung der Landesmusikschule betraut werden (teilbetrauter Leiter).

(2) Die Teilbetrauung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Landesmusikschule zu erfolgen. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) In der Zeit der Abwesenheit des Leiters hat der teilbetraute Leiter alle an der Landesmusikschule anfallenden Leitungsaufgaben entsprechend den Weisungen des Leiters wahrzunehmen. In der Diensteinteilung ist darauf Bedacht zu nehmen.

### § 11 {#par_11}

### Expositurleiter {#prov_expositurleiter}

(1) Für eine im Musikschulplan (§ 2 des Tiroler Musikschulgesetzes) festgelegte Expositur einer Landesmusikschule kann der Dienstgeber eine Lehrperson zum Expositurleiter bestellen. Diese muss die für die Leitung einer Expositur erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen.

(2) Der Expositurleiter ist auf Vorschlag des Leiters zu bestellen. Ein Vorschlag ist innerhalb von vier Wochen ab Aufforderung durch den Dienstgeber zu erstatten, andernfalls die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen ist. Die Bestellung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Expositurleiter hat entsprechend den Weisungen des Leiters für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu sorgen. Er hat insbesondere Informationsveranstaltungen abzuhalten, Übungsabende, Konzerte und Vortragsstunden zu organisieren und die Erziehungsberechtigten zu beraten. Ist der Expositurleiter vorübergehend an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert, so sind diese vom Leiter wahrzunehmen.

### § 12 {#par_12}

### Fachgruppenleiter {#prov_fachgruppenleiter}

(1) Für folgende, landesweit bestehende Fachgruppen kann der Dienstgeber eine Lehrperson zum Fachgruppenleiter bestellen:

(2) Ein Fachgruppenleiter muss die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 bzw. l2a2 erfüllen und die für die Leitung der jeweiligen Fachgruppe erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen.

(3) Die Bestellung zum Fachgruppenleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachgruppenleiter für mehrere Fachgruppen bestellt werden. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Dem Fachgruppenleiter obliegt die Ausarbeitung von Konzepten zur Gewährleistung eines qualitätsvollen Unterrichts, die Ausarbeitung eines Maßnahmenkatalogs zur inhaltlichen Weiterentwicklung des Landesmusikschulwesens und die Unterstützung des Dienstgebers bei der landesweiten fachlichen Koordination der Unterrichtsinhalte.

### § 13 {#par_13}

### Verwendungsbezeichnung {#prov_verwendungsbezeichnung}

Die Lehrperson an einer Landesmusikschule führt die Verwendungsbezeichnung „Musikpädagogin“ bzw. „Musikpädagoge“. Der Leiter einer Landesmusikschule führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ bzw. „Direktor“.

#### 2. Unterabschnitt

#### Landeskonservatorium

### § 14 {#par_14}

### Zuweisung {#prov_zuweisung}

Die Lehrperson ist dem Landeskonservatorium zur Dienstleistung zuzuweisen.

### § 15 {#par_15}

### Leiter {#prov_leiter_2}

Für das Landeskonservatorium ist ein Leiter zu bestellen. Dieser muss die für die Leitung des Landeskonservatoriums erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen. § 7 Abs. 2, 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.

### § 16 {#par_16}

### Stellvertreter {#prov_stellvertreter_2}

Für das Landeskonservatorium ist eine Lehrperson zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Diese muss die für die Erfüllung der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen. § 8 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

### § 17 {#par_17}

### Betrauter Leiter {#prov_betrauter_leiter_2}

Ist zu erwarten, dass der Leiter für einen längeren Zeitraum als einen Monat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, so kann zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebes eine Lehrperson, die persönlich und fachlich geeignet ist, mit der vorübergehenden Leitung des Landeskonservatoriums betraut werden (betrauter Leiter). § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

### § 18 {#par_18}

### Teilbetrauter Leiter {#prov_teilbetrauter_leiter_2}

Wird das Beschäftigungsausmaß bzw. die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt, so kann eine Lehrperson, die persönlich und fachlich geeignet ist, mit der teilweisen Leitung betraut werden (teilbetrauter Leiter). Die §§ 7 Abs. 4 und 10 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

### § 19 {#par_19}

### Fachbereichsleiter {#prov_fachbereichsleiter}

(1) Für folgende Fachbereiche kann der Leiter eine im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Fachbereiches persönlich und fachlich geeignete Lehrperson zum Fachbereichsleiter bestellen:

(2) Die Bestellung zum Fachbereichsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachbereichsleiter für mehrere Fachbereiche bestellt werden. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Fachbereichsleiter haben folgende Aufgaben zu erfüllen:

### § 20 {#par_20}

### Verwendungsbezeichnung {#prov_verwendungsbezeichnung_2}

Die Lehrperson am Landeskonservatorium führt die Verwendungsbezeichnung „Professorin“ bzw. „Professor“. Der Leiter des Landeskonservatoriums führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ bzw. „Direktor“.

#### 3. Unterabschnitt

#### Gemeinsame Bestimmungen betreffend die Landesmusikschulen und das Landeskonservatorium

### § 21 {#par_21}

### Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Landesverwaltung {#prov_vorubergehende_verwendung_bei_einer_dienststelle_der_landesverwaltung}

(1) Die Lehrperson kann bei Bedarf mit ihrer Zustimmung unter gänzlicher oder teilweiser Freistellung vom Dienst als Lehrperson vorübergehend einer Dienststelle der Landesverwaltung zugeteilt werden.

(2) Der Zustimmung der Lehrperson bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Landesverwaltung für einen Zeitraum erfolgt, in dem die Lehrperson aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses wegen ihres gesundheitlichen Zustandes zwar für den Dienst als Lehrperson, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.

### § 22 {#par_22}

### Verwendungsbeschränkungen {#prov_verwendungsbeschrankungen}

(1) Eine Lehrperson, die mit einer anderen Lehrperson

(2) Der Dienstgeber kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen gestatten, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

#### 4. Abschnitt

#### Dienstpflichten der Lehrpersonen

### § 23 {#par_23}

### Allgemeine Dienstpflichten {#prov_allgemeine_dienstpflichten}

(1) Die Lehrperson hat die ihr obliegende Unterrichtsverpflichtung und die sonstigen Tätigkeiten unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Die Lehrperson hat in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Die Lehrperson hat als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern sowie als Mitarbeiterin ihren Vorgesetzten und anderen Lehrpersonen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie hat im Umgang mit ihren Vorgesetzten und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

(4) Die Lehrperson hat um ihre berufliche Fortbildung bestrebt zu sein. Sie ist verpflichtet, auf Anordnung des Dienstgebers oder des Leiters dienstliche Aus- und Weiterbildungen zu absolvieren. Hierzu hat sie insbesondere an Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und die erforderlichen Prüfungen abzulegen.

### § 24 {#par_24}

### Lehramtliche Pflichten {#prov_lehramtliche_pflichten}

(1) Die Lehrperson ist zur Erteilung von regelmäßigem Unterricht und zur Erfüllung der sonstigen aus ihrer lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet. Sie hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

(2) Die Lehrperson hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichtsarbeit an der Erfüllung der Aufgabe der Landesmusikschulen bzw. des Landeskonservatoriums mitzuwirken. In diesem Sinn und entsprechend dem jeweils anzuwendenden Lehrplan hat sie

(3) Der Unterricht ist in deutscher Sprache zu erteilen und sorgfältig zu planen. Die Unterrichtsplanung hat

### § 25 {#par_25}

### Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten {#prov_dienstpflichten_gegenuber_vorgesetzten}

(1) Die Lehrperson hat ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzte sind der Leiter und alle Landesbediensteten, die mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die Lehrperson betraut sind.

(2) Die Lehrperson kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält die Lehrperson die Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat sie, sofern es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor der Befolgung der Weisung ihre Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Erteilt hierauf der Vorgesetzte dieselbe Weisung schriftlich, so hat sie die Lehrperson zu befolgen. Tut der Vorgesetzte dies nicht, so gilt die Weisung als zurückgezogen.

### § 26 {#par_26}

### Amtsverschwiegenheit {#prov_amtsverschwiegenheit}

(1) Die Lehrperson ist zur Verschwiegenheit über alle ihr ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

(2) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Hat die Lehrperson vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat sie den Dienstgeber hievon zu verständigen. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob die Lehrperson von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Der Dienstgeber hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei sind der Zweck des Verfahrens sowie der der Lehrperson allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung der Lehrperson heraus, so hat die Lehrperson die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Lehrperson von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.

### § 27 {#par_27}

### Befangenheit {#prov_befangenheit}

Die Lehrperson hat sich ihrer dienstlichen Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Kann die Vertretung durch eine andere Lehrperson nicht sogleich bewirkt werden, so hat auch die befangene Lehrperson die dienstlichen Tätigkeiten vorerst weiter auszuüben. Sonstige die Befangenheit regelnde Vorschriften bleiben unberührt.

### § 28 {#par_28}

### Dienstverhinderung, ärztliche Untersuchung {#prov_dienstverhinderung_arztliche_untersuchung}

(1) Ist die Lehrperson durch Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund an der Ausübung ihres Dienstes verhindert, so hat sie dies unverzüglich dem Leiter anzuzeigen und auf Verlangen des Leiters, oder wenn sie dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt, den Grund der Verhinderung unverzüglich zu bescheinigen.

(2) Eine wegen Krankheit vom Dienst abwesende Lehrperson oder eine Lehrperson, bei der berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung bestehen, ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

### § 29 {#par_29}

### Meldepflichten, Schutz vor Benachteiligung {#prov_meldepflichten_schutz_vor_benachteiligung}

(1) Wird der Lehrperson in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums betrifft, so hat sie diesen Verdacht unverzüglich dem Leiter zu melden.

(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine dienstliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(3) Der Leiter kann aus Gründen, die

(4) Ist eine Dienstverhinderung der Lehrperson ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat dies die Lehrperson unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat die Lehrperson sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderliche Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

(5) Die Lehrperson hat unbeschadet sonstiger Meldepflichten dem Dienstgeber zu melden:

(6) Die Lehrperson, die nach Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Lehrperson einen solchen Verdacht direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.

(7) Die Lehrperson, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch macht, darf als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO Nr. 492/2001 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.

### § 30 {#par_30}

### Dienstweg {#prov_dienstweg}

(1) Die Lehrperson hat Anbringen, die sich auf ihr Dienstverhältnis oder auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, beim Leiter der Stammschule einzubringen. Die am Landeskonservatorium verwendete Lehrperson hat solche Anbringen beim Leiter des Landeskonservatoriums einzubringen. Der Leiter hat das Anbringen unverzüglich an den Dienstgeber weiterzuleiten.

(2) Die Lehrperson kann von der Einbringung im Dienstweg absehen, wenn Gefahr im Verzug oder ihr die Einhaltung des Dienstweges nicht zumutbar ist.

### § 31 {#par_31}

### Nebenbeschäftigung {#prov_nebenbeschaftigung}

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die Lehrperson außerhalb ihres Dienstverhältnisses ausübt.

(2) Die Lehrperson darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben hindert, die Vermutung ihrer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Die Lehrperson hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Form von Geld oder sonstigen Gütern bezweckt.

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat die Lehrperson jedenfalls zu melden.

(5) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinn des Abs. 4 ist vom Dienstgeber unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.

### § 32 {#par_32}

### Verbot der Geschenkannahme {#prov_verbot_der_geschenkannahme}

(1) Der Lehrperson ist es untersagt, im Hinblick auf ihre dienstliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinn des Abs. 1.

(3) Die Lehrperson darf Ehrengeschenke annehmen. Sie hat den Dienstgeber hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt der Dienstgeber innerhalb eines Monats die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

#### 5. Abschnitt

#### Besondere Dienstpflichten des Leiters

### § 33 {#par_33}

### Leiter {#prov_leiter_3}

(1) Dem Leiter obliegt die Leitung der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums. Seine Aufgaben umfassen neben der Leitung insbesondere das Organisations- und Qualitätsmanagement, die Unterrichtsentwicklung, die Führung und die Personalentwicklung, die Gestaltung der Außenbeziehungen und die Öffnung der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums sowie die Pflege der Verbindung mit den Schülern (Studierenden) und den Erziehungsberechtigten.

(2) Der Leiter hat für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und dienstlichen Weisungen, für die Führung der Amtsschriften und die Ordnung in der Landesmusikschule bzw. im Landeskonservatorium zu sorgen. Des Weiteren hat er dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen unverzüglich zu melden.

(3) Der Leiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller Lehrpersonen und Verwaltungsbediensteten. Er hat die Lehrpersonen, soweit erforderlich, in ihrer Unterrichtsarbeit zu beraten und sich vom Stand des Unterrichts und von den Leistungen der Schüler (der Studierenden) regelmäßig zu überzeugen. Der Leiter hat darauf zu achten, dass die Lehrpersonen ihre dienstlichen Aufgaben rechtmäßig, zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam besorgen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen entsprechend ihren Leistungen zu fördern.

### § 34 {#par_34}

### Lehrfächerverteilung {#prov_lehrfacherverteilung}

Der Leiter hat für jedes Unterrichtsjahr die vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsfächer den einzelnen Lehrpersonen zuzuweisen (Lehrfächerverteilung). Dabei ist auf pädagogische und didaktische Grundsätze, die Lehrbefähigung, die Bestimmungen über die Dienstzeit und hiermit vereinbare Wünsche der Lehrpersonen Bedacht zu nehmen. Muss eine Lehrperson vertreten werden, so ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, wenn feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

### § 35 {#par_35}

### Stundenplan {#prov_stundenplan}

(1) Der Leiter hat zu Beginn des Schuljahres einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der vorgesehenen Unterrichtsfächer auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen.

(2) Der Leiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen, wie etwa bei Verhinderung einer Lehrperson, erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Stundenverschiebung, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Der Entfall von Unterrichtsstunden darf nur angeordnet werden, wenn andere Stundenplanmaßnahmen nicht getroffen werden können. Die Schüler sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig von der Lehrperson in Kenntnis zu setzen.

### § 36 {#par_36}

### Blockunterricht {#prov_blockunterricht}

(1) Dem Leiter obliegt die Festlegung der Unterrichtsfächer, die geblockt unterrichtet werden dürfen, die Festlegung der Anzahl der Blöcke und die Anzahl der auf die einzelnen Blöcke jeweils entfallenden Stunden. Hauptfächer dürfen, ausgenommen am Landeskonservatorium, nicht geblockt unterrichtet werden.

(2) Für jeden Block in einem Unterrichtsfach sind jeweils ein Haupttermin und, für den Fall, dass eine Unterrichtserteilung zum Haupttermin nicht möglich ist, zwei Ersatztermine zu bestimmen.

### § 37 {#par_37}

### Lehrerkonferenzen {#prov_lehrerkonferenzen}

(1) Der Leiter hat zur Beratung gemeinsamer Fragen, insbesondere der Planungs- und Unterrichtsarbeit, der Evaluation oder der beruflichen Fortbildung der Lehrpersonen, Lehrerkonferenzen durchzuführen. In den Lehrerkonferenzen sind jedenfalls jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrpersonen verlangt wird.

(2) Der Leiter hat jeweils jene Lehrpersonen zu benennen, die an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen haben. Betreffen Tagesordnungspunkte Angelegenheiten, die die Beteiligung anderer Personen zweckmäßig scheinen lassen, so sind diese Personen einzuladen.

(3) In jedem Schuljahr haben mindestens zwei Lehrerkonferenzen mit allen Lehrpersonen stattzufinden. Lehrerkonferenzen sind in der unterrichtsfreien Zeit abzuhalten. Wenn dies sachdienlich ist, kann der Leiter eine von ihm bestimmte Lehrperson mit der Durchführung einer Lehrerkonferenz betrauen.

(4) Lehrpersonen, die mehreren Landesmusikschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, haben an den Lehrerkonferenzen ihrer Stammschule teilzunehmen. Auf Anordnung des Leiters der Stammschule sind sie auch zur Teilnahme an Lehrerkonferenzen, die an den weiteren Landesmusikschulen, denen sie zur Dienstleistung zugewiesen sind, stattfinden, verpflichtet. Eine solche Anordnung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses, wie etwa der Planung von Schulveranstaltungen, erfolgen. Der Leiter der Landesmusikschule hat eine entsprechende Anordnung rechtzeitig beim Leiter der Stammschule zu erwirken.

### § 38 {#par_38}

### Mitarbeitergespräch {#prov_mitarbeitergesprach}

(1) Der Leiter hat zumindest jedes dritte Schuljahr mit jeder Lehrperson, die sich in einem unbefristeten Dienstverhältnis befindet, ein Mitarbeitergespräch zu führen. Ist eine Lehrperson mehreren Landesmusikschulen zur Dienstleistung zugewiesen, so hat der Leiter der jeweiligen Stammschule das Mitarbeitergespräch zu führen.

(2) Inhalt des Mitarbeitergespräches sind:

(3) Beim Mitarbeitergespräch dürfen nur der Leiter und die Lehrperson anwesend sein, soweit im Abs. 4 zweiter Satz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Ergebnisse des Mitarbeitergespräches sind vom Leiter während des Gespräches schriftlich kurz zusammenzufassen und von den Gesprächspartnern zu unterschreiben. Ist die Lehrperson mit der Zusammenfassung nicht einverstanden, so ist ein abschließender Gesprächstermin festzulegen, dem auf Wunsch jedes der Gesprächspartner eine mit Fragen der Gleichbehandlung oder Diskriminierung befasste Person oder ein Personalvertreter beigezogen werden kann.

(5) Der Lehrperson ist eine Ausfertigung der schriftlichen Zusammenfassung der Ergebnisse des Mitarbeitergespräches zu übergeben.

(6) Der Leiter hat die Tatsache, dass ein Mitarbeitergespräch stattgefunden hat, unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.

### § 39 {#par_39}

### Berichte über dienstliche Leistungen {#prov_berichte_uber_dienstliche_leistungen}

Der Leiter hat auf Verlangen des Dienstgebers über die dienstlichen Leistungen einer Lehrperson zu berichten. Der Bericht hat Feststellungen über

### § 40 {#par_40}

### Gefahrenabwehr, Schulfreierklärung {#prov_gefahrenabwehr_schulfreierklarung}

(1) Der Leiter hat bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, wie etwa in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden Gründen, sofort die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu veranlassen und allenfalls die notwendige Anzahl an Tagen für schulfrei zu erklären.

(2) Die Schulfreierklärung ist auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, möglichst alle von der Schulfreierklärung Betroffenen zu erreichen. Der Leiter hat den Dienstgeber von der Schulfreierklärung und deren Aufhebung unverzüglich zu verständigen. Die Verständigungen sind in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(3) Die Schulfreierklärung ist nach Wegfall des Grundes zu widerrufen. Der Dienstgeber hat vom Leiter den Widerruf der Schulfreierklärung zu verlangen, wenn der Grund dafür weggefallen ist oder die Schulfreierklärung ohne ausreichende Rechtsgrundlage erfolgt ist. Der Leiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.

(4) Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob allenfalls die für schulfrei erklärten Tage einzubringen sind.

### § 41 {#par_41}

### Besondere Meldepflichten {#prov_besondere_meldepflichten}

(1) Wird dem Leiter in Ausübung des Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, so hat er dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Dessen Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975.

(2) Die Meldepflicht des Abs. 1 erstreckt sich ausschließlich auf strafbare Handlungen, die den Wirkungsbereich der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums betreffen.

(3) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht,

### § 42 {#par_42}

### Anwesenheit {#prov_anwesenheit}

(1) Der Leiter einer Landesmusikschule hat während des Unterrichtsjahres in jeder Schulwoche im Regelfall 40 Stunden in der Landesmusikschule anwesend zu sein, es sei denn, seine Abwesenheit ist gerechtfertigt. Teilzeitbeschäftigte Leiter haben in einem solchen Stundenausmaß anwesend zu sein, das sich aus der Multiplikation der Zahl 40 mit dem Hundertsatz der Teilzeitbeschäftigung ergibt.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für eine Lehrperson, die zum Leiter des Landeskonservatoriums bestellt ist.

#### 6. Abschnitt

#### Dienstzeit der Lehrpersonen

#### 1. Unterabschnitt

#### Jahresnorm

### § 43 {#par_43}

### Ausmaß der Jahresnorm {#prov_ausma_der_jahresnorm}

(1) Die Lehrperson hat in jedem Schuljahr Dienstleistungen im Ausmaß der Jahresnorm zu erbringen. Dienstleistungen sind die Erteilung von Unterricht (Unterrichtsverpflichtung) und die sonstigen Tätigkeiten nach den §§ 47 und 54 bzw. Tätigkeiten nach den §§ 48 Abs. 1 lit. b und 53 Abs. 2 zweiter Satz.

(2) Die Jahresnorm beträgt für eine vollbeschäftigte Lehrperson bis zum vollendeten 43. Lebensjahr 1784 Jahresstunden. Ab einschließlich jenem Schuljahr, in dem die Lehrperson das 43. Lebensjahr vollendet, beträgt die Jahresnorm bei Vollbeschäftigung 1.744 Jahresstunden.

#### 2. Unterabschnitt

#### Landesmusikschulen

### § 44 {#par_44}

### Aufteilung der Jahresnorm mit Ausnahme des Leiters, Diensteinteilung {#prov_aufteilung_der_jahresnorm_mit_ausnahme_des_leiters_diensteinteilung}

Die Jahresnorm ist für jedes Schuljahr

### § 45 {#par_45}

### Unterschreitung der Unterrichtsverpflichtung, Überschreitung der Unterrichtsverpflichtung {#prov_unterschreitung_der_unterrichtsverpflichtung_uberschreitung_der_unterrichtsverpflichtung}

(1) Das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung darf

(2) Jede Unterrichtsstunde entspricht einer Jahresstunde der Jahresnorm. Mit jeder Unterschreitung des Ausmaßes der Unterrichtsverpflichtung nach Abs. 1 lit. a erhöhen sich die Jahresstunden für sonstige Tätigkeiten bzw. für Tätigkeiten nach § 48 Abs. 1 lit. b im gleichen Ausmaß.

(3) Das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung kann auf Anordnung des Leiters aus wichtigen Gründen um bis zu 148 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um bis zu 152 Jahresstunden, überschritten werden. In einem solchen Fall ist die Überschreitung der Jahresnorm zulässig.

### § 46 {#par_46}

### Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung {#prov_erfullung_der_unterrichtsverpflichtung}

(1) Die Unterrichtsverpflichtung ist an den Schultagen zu erfüllen, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Die vollbeschäftigte Lehrperson hat an allen Schultagen der Woche Unterricht zu erteilen.

(2) Die Lehrperson darf zur Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung pro Schultag höchstens acht Stunden Unterricht erteilen. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine nicht zur Dienstzeit zählende Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen.

(3) Aus wichtigen dienstlichen oder organisatorischen Gründen kann der Unterricht auch an Samstagen erteilt werden. Die Erteilung des Unterrichts an Samstagen bedarf der Anordnung des Leiters.

(4) Die Erteilung von Unterricht darf wegen der Ausübung einer sonstigen Tätigkeit bzw. einer Tätigkeit nach § 48 Abs. 1 lit. b nicht entfallen. Die Erteilung von Unterricht kann mit Zustimmung des Leiters im Ausmaß der für die Lehrperson geltenden wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung wegen des Besuches einer Fortbildungsveranstaltung oder der Ausübung einer Konzerttätigkeit auf andere Schultage einschließlich des Samstages verlegt werden.

(5) Abs. 4 findet keine Anwendung, wenn der Dienstgeber für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung den Entfall von Unterricht vorsieht.

(6) Vertretungsstunden sind für einen Schultag nur in einem solchen Ausmaß auf die Supplierverpflichtung (§ 47 Abs. 1 lit. e) einer Lehrperson anzurechnen, als die Zahl der Vertretungsstunden die Zahl der ihr an diesem Schultag allenfalls entfallenen Unterrichtsstunden übersteigt.

### § 47 {#par_47}

### Sonstige Tätigkeiten {#prov_sonstige_tatigkeiten}

(1) Als sonstige Tätigkeiten sind für

(2) Der Leiter hat für jede Lehrperson die einzelnen nach Abs. 1 lit. b und f zu besorgenden Aufgaben und das Ausmaß der auf sie entfallenden Jahresstunden mit Dienstanweisung festzulegen. Allfällige Änderungen während des Schuljahres sind zu berücksichtigen. Die Dienstanweisung betreffend die Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 lit. f ist auf der Grundlage von Vorschlägen der Lehrperson festzulegen. Die Lehrperson ist zur Abgabe entsprechender Vorschläge verpflichtet.

(3) Ist eine Lehrperson mehreren Landesmusikschulen zur Dienstleistung zugewiesen, so sind

(4) Abs. 3 lit. b ist auf eine Lehrperson, die an mindestens drei Dienstorten im Einzugsbereich einer oder mehrerer Landesmusikschulen Dienst verrichtet, sinngemäß anzuwenden.

### § 48 {#par_48}

### Aufteilung der Jahresnorm des Leiters, Unterrichtsverpflichtung des Leiters und des betrauten Leiters {#prov_aufteilung_der_jahresnorm_des_leiters_unterrichtsverpflichtung_des_leiters_und_des_betrauten_leiters}

(1) Die Jahresnorm des Leiters setzt sich zusammen aus

(2) Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters vermindert sich bei Landesmusikschulen mit nachstehender Anzahl an Schülern in 52 bzw. in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um folgende Jahresstunden (Verminderungsstunden):

Anzahl der Schüler

Verminderungsstunden bei

52 Kalenderwochen

53 Kalenderwochen

bis zu 300

444

456

301 bis 400

518

532

401 bis 500

592

608

501 bis 600

666

684

über 600

740

760

(3) Ist der Umfang der Aufgaben nach Abs. 1 lit. b in besonderem Maß erhöht, so kann der Dienstgeber die Unterrichtsverpflichtung des Leiters vorübergehend über das im Abs. 2 angeführte Ausmaß hinaus vermindern oder den Leiter vorübergehend von seiner Unterrichtsverpflichtung befreien.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 sind auch auf den betrauten Leiter anzuwenden.

### § 49 {#par_49}

### Auswirkungen der Herabsetzung der Jahresnorm des Leiters auf den teilbetrauten Leiter und andere Lehrpersonen {#prov_auswirkungen_der_herabsetzung_der_jahresnorm_des_leiters_auf_den_teilbetrauten_leiter_und_andere_lehrpersonen}

(1) Im Fall der Herabsetzung der Jahresnorm des Leiters sind auch die Verminderungsstunden nach § 48 Abs. 2 entsprechend herabzusetzen und auf volle Stunden aufzurunden. Die Unterrichtsverpflichtung des teilbetrauten Leiters ist um jene Stunden zu vermindern, um die die Verminderungsstunden des Leiters durch die Herabsetzung der Jahresnorm herabgesetzt werden, und stehen dem teilbetrauten Leiter einschließlich dem durch die Verminderung seiner Unterrichtsverpflichtung reduzierten Stundenausmaß für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts für die Wahrnehmung der Leiteraufgaben zur Verfügung.

(2) Unterrichtsstunden, die durch die Herabsetzung der Jahresnorm des Leiters von diesem bzw. durch die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung des teilbetrauten Leiters vom teilbetrauten Leiter nicht mehr erteilt werden können, sind auf andere Lehrpersonen aufzuteilen.

### § 50 {#par_50}

### Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe {#prov_unterrichtsverpflichtung_des_leiters_einer_fachgruppe}

(1) Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe vermindert sich für die Leitung des Fachbereiches

(2) In 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe für die Leitung des Fachbereiches

### § 51 {#par_51}

### Unterrichtsverpflichtung für Lehrpersonen, die mindestens drei Landesmusikschulen zum Dienst zugewiesen sind {#prov_unterrichtsverpflichtung_fur_lehrpersonen_die_mindestens_drei_landesmusikschulen_zum_dienst_zugewiesen_sind}

(1) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Lehrperson, die mindestens drei Landesmusikschulen zum Dienst zugewiesen ist, vermindert sich um 37 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 38 Jahresstunden.

(2) Einer teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die an mindestens drei Landesmusikschulen zum Dienst zugewiesen ist, gebührt anstelle der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung eine Zulage (§ 95).

#### 3. Unterabschnitt

#### Landeskonservatorium

### § 52 {#par_52}

### Aufteilung der Jahresnorm, Diensteinteilung {#prov_aufteilung_der_jahresnorm_diensteinteilung}

Die Jahresnorm ist für jedes Schuljahr

### § 53 {#par_53}

### Unterrichtsverpflichtung {#prov_unterrichtsverpflichtung}

(1) Auf die Unterrichtsverpflichtung sind § 45 mit Ausnahme des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 zweiter Satz und § 46 mit Ausnahme des Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.

(2) Wird eine Lehrperson zum Leiter oder zum betrauten Leiter bestellt, so ist diese von der Unterrichtsverpflichtung befreit. Sie hat alle Stunden der Jahresnorm für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben zu verwenden.

(3) Wird eine Lehrperson zum teilbetrauten Leiter bestellt, so vermindert sich ihre Unterrichtsverpflichtung um jenen Hundertsatz, um den das Beschäftigungsausmaß bzw. die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt wird, wobei sich ergebende Teile der verminderten Unterrichtsstunden auf volle Unterrichtsstunden abzurunden sind. Die entfallenden Stunden der Unterrichtsverpflichtung einschließlich der damit entfallenden Zeiten für die Vor- und Nachbereitung stehen zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben zur Verfügung.

### § 54 {#par_54}

### Sonstige Tätigkeiten {#prov_sonstige_tatigkeiten_2}

(1) Sonstige Tätigkeiten sind insbesondere

(2) Der Leiter hat für jede Lehrperson die einzelnen nach Abs. 1 zu besorgenden Aufgaben und das Ausmaß der auf sie entfallenden Jahresstunden mit Dienstanweisung festzulegen. Dabei können einzelne Aufgaben zu Aufgabenfeldern zusammengefasst werden. Allfällige Änderungen während des Schuljahres sind zu berücksichtigen.

#### 4. Unterabschnitt

#### Gemeinsame Bestimmungen betreffend die Landesmusikschulen und das Landeskonservatorium

### § 55 {#par_55}

### Lehrpersonen mit Behinderung {#prov_lehrpersonen_mit_behinderung}

(1) Die Unterrichtsverpflichtung von Lehrpersonen, die

(2) Die Unterrichtsverpflichtung von blinden Lehrpersonen und von Lehrpersonen im Sinn des Abs. 1 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H., vermindert sich um 74 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 76 Jahresstunden.

### § 56 {#par_56}

### Jahresnorm der Lehrpersonen, die nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet werden, Jahresnorm der Lehrpersonen mit unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß {#prov_jahresnorm_der_lehrpersonen_die_nicht_wahrend_des_gesamten_unterrichtsjahres_verwendet_werden_jahresnorm_der_lehrpersonen_mit_unterschiedlichem_beschaftigungsausma}

(1) Bei vollbeschäftigten Lehrpersonen, die nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet werden, sind die Jahresnorm, das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, das Ausmaß der Stunden für sonstige Tätigkeiten nach § 47 Abs. 1 lit. a bis f bzw. nach § 52 lit. b, sowie das Ausmaß der Stunden für Tätigkeiten nach § 48 Abs. 1 lit. b bzw. § 53 Abs. 2 zweiter Satz mit dem Faktor nach Abs. 2 zu aliquotieren. Bei diesen Berechnungen sich allenfalls ergebende Teile von Stunden sind auf volle Stunden abzurunden. Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. f bzw. nach § 52 lit. b ist nach Durchführung der Aliquotierung und Rundung jedenfalls so anzusetzen, dass sich weder eine Überschreitung noch Unterschreitung der gerundeten aliquotierten Jahresnorm ergibt.

(2) Der Aliquotierungsfaktor ergibt sich aus der Division der Zahl der im Verwendungszeitraum liegenden Schultage durch die Gesamtzahl der Schultage des jeweiligen Schuljahres.

(3) Bei Teil(zeit)beschäftigten sind die dem Ausmaß der Teil(zeit)beschäftigung entsprechend herabgesetzten Werte nach Abs. 1 erster Satz mit dem Faktor nach Abs. 2 zu aliquotieren.

(4) Mit sich bei Beginn oder Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund der Diensteinteilung allenfalls ergebenden Über- oder Unterschreitungen der aliquotierten Unterrichtsverpflichtung sind keine entlohnungsrechtlichen Auswirkungen verbunden.

(5) Können aufgrund der Lage der Beschäftigung oder aus dienstlichen Gründen die aliquotierten Stundenwerte nach § 47 Abs. 1 lit. a bis f nicht im jeweils vorgegebenen Ausmaß erbracht werden, so ist bei der Erstellung der Diensteinteilung von diesen Stundenwerten abzuweichen. Die Gesamtzahl der Stunden nach § 47 Abs. 1 lit. a bis f darf sich dabei jedoch nicht ändern.

(6) Bei Lehrpersonen, die während des Schuljahres in unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß verwendet werden, hat die Aliquotierung für jeden dieser Zeiträume gesondert zu erfolgen.

#### 7. Abschnitt

#### Teilzeitbeschäftigungen, Sabbatical

### § 57 {#par_57}

### Herabsetzung der Jahresnorm aus beliebigem Anlass {#prov_herabsetzung_der_jahresnorm_aus_beliebigem_anlass}

(1) Mit der Lehrperson, mit Ausnahme des Leiters, ist auf ihr Ansuchen eine Herabsetzung der Jahresnorm bis auf die Hälfte der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfasst.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für eine Lehrperson insgesamt zehn Jahre, so bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung nach § 60 Abs. 2 dauernd wirksam. Für die Berechnung der Obergrenze von zehn Jahren sind auch Zeiten in früheren privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zum Land Tirol oder zu einer Gemeinde Tirols, in denen die Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund einer dienstrechtlichen Vorschrift gewährt oder vereinbart war, anzurechnen.

(4) Durch die Abs. 1 und 3 wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.

### § 58 {#par_58}

### Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes {#prov_herabsetzung_der_jahresnorm_zur_betreuung_eines_kindes}

(1) Mit der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen zur Betreuung eines

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres, längstens jedoch bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

(4) Abweichend vom Abs. 1 ist der Lehrperson für die von ihr beantragte Dauer, während der sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Jahresnorm auch unter die Hälfte der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson zu gewähren.

(5) Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt besteht auch dann weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(6) Im Übrigen gilt § 57 Abs. 2 und 4 sinngemäß.

### § 59 {#par_59}

### Dienstleistung während der Herabsetzung der Jahresnorm nach den §§ 57 und 58 {#prov_dienstleistung_wahrend_der_herabsetzung_der_jahresnorm_nach_den_57_und_58}

(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Lehrperson Dienst zu leisten hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Lehrperson, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Jahresnorm geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Die in den §§ 44, 47 Abs. 1 lit. a und b, 48, 52 und 53 Abs. 2 zweiter Satz festgelegten Stundenwerte gelten in dem Hundertsatz, auf den die Jahresnorm herabgesetzt ist. Bei diesen Berechnungen sich allenfalls ergebende Teile von Stunden sind auf volle Stunden abzurunden.

(3) Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. c beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von

(4) Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. d beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von

(5) Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. e beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von

(6) Die Heranziehung einer Lehrperson zu Dienstleistungen über die für sie herabgesetzte Jahresnorm hinaus sollte nur aus wichtigen Gründen und nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß erfolgen als bei einer Lehrperson mit einem höheren Beschäftigungsausmaß, es sei denn, die betreffende Lehrperson wünscht ausdrücklich eine häufigere Heranziehung.

### § 60 {#par_60}

### Änderung und Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm nach den §§ 57 und 58 {#prov_anderung_und_beendigung_der_herabsetzung_der_jahresnorm_nach_den_57_und_58}

(1) Die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm nach den §§ 57 und 58 endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der im § 57 Abs. 3 oder im § 58 Abs. 2 festgelegte Zeitraum abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm anschließt.

(2) Mit der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Nimmt eine Lehrperson eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 63/2005, oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64/2005, in Anspruch, so hat dies die Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm zur Folge.

(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm nach § 57 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Jahresnorm gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Jahresnorm nach § 57 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

### § 61 {#par_61}

### Pflegeteilzeit {#prov_pflegeteilzeit}

(1) Die Jahresnorm der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen zur Pflege

(2) Das Mindestbeschäftigungsausmaß bei Inanspruchnahme von Pflegeteilzeit beträgt 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson. Im Übrigen gelten die §§ 57 Abs. 2, 59 Abs. 2, 3 und 4 sowie 60 Abs. 2 und 3.

(3) Die Pflegeteilzeit hat mindestens einen Monat und längstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Pflegeteilzeit zu gewähren.

(4) Die Lehrperson, der eine Pflegeteilzeit gewährt wurde, darf nicht zur Erbringung dauernder Mehrdienstleistungen herangezogen werden.

(5) Auf Ansuchen der Lehrperson kann die Pflegeteilzeit vorzeitig beendet werden, wenn die zu pflegende Person

(6) Durch die Gewährung von Pflegeteilzeit wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.

### § 62 {#par_62}

### Sabbatical {#prov_sabbatical}

(1) Mit der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen eine Freistellung vom Dienst für die Dauer von einem Schuljahr gegen anteilige Kürzung der Entlohnung für die Dauer einer Rahmenzeit von zwei bis fünf Schuljahren vereinbart werden (Sabbatical), wenn

(2) Die Vereinbarung hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit sowie den Beginn und das Ende der Freistellung zu enthalten.

(3) Die Freistellung darf im Fall einer

(4) Während der Dienstleistungszeit innerhalb der Rahmenzeit richtet sich das Ausmaß der Dienstleistung der Lehrperson nach der Jahresnorm, die für sie ohne Sabbatical gelten würde.

(5) Das Sabbatical kann auf Ansuchen der Lehrperson vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das Sabbatical endet jedenfalls bei

#### 8. Abschnitt

#### Ferien, Urlaube, Dienstbefreiungen

### § 63 {#par_63}

### Ferien, Urlaub {#prov_ferien_urlaub}

(1) Soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, ist die Lehrperson während der Schulferien (§ 2 Abs. 6) vom Dienst beurlaubt. An den sonstigen schulfreien Tagen ist sie zur Dienstleistung nicht verpflichtet.

(2) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten vier Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein. Im Übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Aufgaben im Zusammenhang mit der Leitung während der Schulferien zu sorgen.

(3) Der Dienstgeber oder der Leiter kann die Lehrperson aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung im erforderlichen zeitlichen Ausmaß zurückberufen.

(4) Ist die Lehrperson nach Abs. 3 zurückberufen worden, so sind ihr die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht nach § 114 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen (§ 2 Abs. 12), wenn ihnen eine Fortsetzung ihres Urlaubes ohne die Lehrperson nicht zumutbar ist.

### § 64 {#par_64}

### Sonderurlaub {#prov_sonderurlaub}

(1) Der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Ein Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Er darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

### § 65 {#par_65}

### Karenzurlaub {#prov_karenzurlaub}

(1) Der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Entlohnung (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht wichtige dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Eine Lehrperson, die

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

### § 66 {#par_66}

### Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte {#prov_berucksichtigung_des_karenzurlaubes_fur_zeitabhangige_rechte}

(1) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 65 ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam.

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 65 Abs. 4 lit. a wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für das Besoldungsdienstalter wirksam.

(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:

(5) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 lit. b anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

### § 67 {#par_67}

### Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz {#prov_auswirkungen_des_karenzurlaubes_auf_den_arbeitsplatz}

(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes nach § 65 ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung der Lehrperson von ihrem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor dem Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(2) Hat die Lehrperson einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so hat sie darauf Anspruch, nach dem Wiederantritt des Dienstes

### § 68 {#par_68}

### Pflegekarenzurlaub {#prov_pflegekarenzurlaub}

(1) Der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Entlohnung zu gewähren, wenn sie sich der Pflege

(2) Ein Pflegekarenzurlaub nach Abs. 1 lit. c hat mindestens einen Monat und längstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu pflegende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig ein weiterer Pflegekarenzurlaub zu gewähren.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 lit. a liegt vor, solange das zu pflegende Kind

(4) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Pflegekarenzurlaubes nach Abs. 1 lit. a oder b mehr als drei Monate, so ist das Ansuchen auf Gewährung des Pflegekarenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(5) Die Lehrperson hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegekarenzurlaub nach Abs. 1 innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(6) Auf Ansuchen der Lehrperson kann der Pflegekarenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn

(7) Die Zeit des Pflegekarenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für das Besoldungsdienstalter wirksam.

### § 69 {#par_69}

### Bildungskarenzurlaub {#prov_bildungskarenzurlaub}

(1) Hat das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert, so kann zwischen der Lehrperson und dem Dienstgeber ein Bildungskarenzurlaub für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. Dabei sind die Interessen der Lehrperson und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Ein neuerlicher Bildungskarenzurlaub kann erst vier Jahre nach der Rückkehr aus dem Bildungskarenzurlaub vereinbart werden.

(2) Die Zeit des Bildungskarenzurlaubes ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, für Rechte der Lehrperson, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(3) Für die Dauer eines in den Bildungskarenzurlaub fallenden Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 ist die Vereinbarung über den Bildungskarenzurlaub unwirksam.

### § 70 {#par_70}

### Frühkarenzurlaub {#prov_fruhkarenzurlaub}

(1) Der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Entlohnung (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und mit der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Sind keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden, so gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Der männlichen Lehrperson, die in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt ihres Kindes (ihrer Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Der Lehrperson, die ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Lehrperson hat den Beginn und die Dauer des Frühkarenzurlaubes spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. dem Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(6) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubes durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.

(7) Die Zeit des Frühkarenzurlaubes ist in dienst- und entlohnungsrechtlicher Hinsicht wie ein Karenzurlaub nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 zu behandeln.

### § 71 {#par_71}

### Pflegefreistellung {#prov_pflegefreistellung}

(1) Die Lehrperson hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

(2) Die Pflegefreistellung darf im Schuljahr den siebenunddreißigsten Teil, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren den achtunddreißigsten Teil, der Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung einschließlich allfälliger Mehrdienstleistungen nicht übersteigen.

(3) Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

(4) Hat die Lehrperson den Anspruch auf Pflegefreistellung bereits verbraucht und ist sie wegen der notwendigen Pflege ihres

(5) Ändert sich das der Lehrperson zugewiesene Stundenausmaß während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr noch nicht verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das dem geänderten Stundenausmaß entspricht. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind hiebei auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.

### § 72 {#par_72}

### Familienhospizfreistellung {#prov_familienhospizfreistellung}

(1) Der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (§ 2 Abs. 12) sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

(2) Im Fall des Abs. 1 lit. b sind die §§ 57 Abs. 2, 59 Abs. 2, 3 und 4 sowie 60 Abs. 2 und 3 anzuwenden und darf die Lehrperson nicht zur Erbringung dauernder Mehrdienstleistungen herangezogen werden.

(3) Der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(4) Die Lehrperson hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch die Angehörigeneigenschaft glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über die Angehörigeneigenschaft vorzulegen.

(5) Der Dienstgeber hat über die von der Lehrperson beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen, ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(6) Die Zeit der Familienhospizfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich der Wahl-, Pflege- oder Stiefkinder oder der leiblichen Kinder der Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt) der Lehrperson anzuwenden. Abweichend vom Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden. Bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

### § 73 {#par_73}

### Dienstbefreiung für Kuraufenthalt {#prov_dienstbefreiung_fur_kuraufenthalt}

(1) Der Lehrperson ist, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

(2) Der Lehrperson ist, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren. Voraussetzung für die Gewährung der Dienstbefreiung ist,

(3) Dienstbefreiungen nach den Abs. 1 und 2 gelten als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

#### 9. Abschnitt

#### Lehrpersonen als Mandatare und Funktionäre

### § 74 {#par_74}

### Außerdienststellung für die Wahlwerbung {#prov_au_erdienststellung_fur_die_wahlwerbung}

Der Lehrperson, die sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat oder im Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

### § 75 {#par_75}

### Außerdienststellung für die Ausübung eines Mandates oder einer Funktion {#prov_au_erdienststellung_fur_die_ausubung_eines_mandates_oder_einer_funktion}

(1) Die Lehrperson, die

(2) Die Lehrperson, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages, amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck oder Bürgermeister, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck, ist, ist für die Dauer der Ausübung des Mandates bzw. der Funktion außer Dienst zu stellen, wenn sie dies beantragt.

### § 76 {#par_76}

### Dienstfreistellung für die Ausübung eines Mandates oder einer Funktion {#prov_dienstfreistellung_fur_die_ausubung_eines_mandates_oder_einer_funktion}

(1) Der Lehrperson, die eines der im § 75 Abs. 2 genannten Mandate bzw. eine der dort genannten Funktionen ausübt, ist auf ihren Wunsch die zur Ausübung ihres Mandates bzw. ihrer Funktion erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihr beantragten Hundertsatz der Jahresnorm zu gewähren. Dienstplanerleichterungen, wie etwa ein Stundentausch, sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.

(2) Im Fall einer Dienstfreistellung sind die §§ 57 Abs. 2, 59 Abs. 2, 3 und 4 sowie 60 Abs. 2 anzuwenden.

(3) Der Hundertsatz der Dienstfreistellung ist von der Lehrperson unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates bzw. der Funktion erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bzw. der Ausübung der Funktion bis zum Tag der Beendigung der Mandatsausübung bzw. des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Schuljahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Hundertsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig.

(4) Die Lehrperson,

(5) Ist eine Weiterbeschäftigung der Lehrperson auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

(6) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 5 ein Einvernehmen mit der Lehrperson nicht erzielt, so hat hierüber der Dienstgeber zu entscheiden. Auf Antrag des Dienstgebers oder der Lehrperson ist zuvor

(7) Die Lehrperson, der eine Dienstfreistellung gewährt wurde, darf nicht zur Erbringung dauernder Mehrdienstleistungen herangezogen werden.

#### 10. Abschnitt

#### Beendigung des Dienstverhältnisses

### § 77 {#par_77}

### Arten der Beendigung {#prov_arten_der_beendigung}

(1) Das Dienstverhältnis der Lehrperson endet

(2) Während der Probezeit im Sinn des § 5 Abs. 1 vierter Satz kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.

(3) Eine entgegen den Bestimmungen des § 78 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Bestimmungen des § 80 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 78 Abs. 2 bildet. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.

(4) In den Fällen des Abs. 3 gilt § 86 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

### § 78 {#par_78}

### Kündigung {#prov_kundigung}

(1) Ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann der Dienstgeber nur schriftlich und unter Angabe des Grundes kündigen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert, so kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis auch mündlich und ohne Angabe des Grundes kündigen.

(2) Ein Grund im Sinn des Abs. 1 erster Satz, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

### § 79 {#par_79}

### Kündigungsfrist {#prov_kundigungsfrist}

(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

(2) Für die Berechnung der Kündigungsfrist sind Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 zuzurechnen,

(3) Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden.

### § 80 {#par_80}

### Vorzeitige Auflösung {#prov_vorzeitige_auflosung}

(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor dem Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Vertragsteil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die Lehrperson

(3) Ist gegen die Lehrperson ein strafgerichtliches Urteil ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst. Ansprüche der Lehrperson, die mit der Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen, gelten als erloschen.

(4) Bei Verlust des unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt oder bei Verlust des Rechtes des Zugangs zum Beruf einer Lehrperson an einer Landesmusikschule oder am Landeskonservatorium gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst.

(5) Ein wichtiger Grund, der die Lehrperson zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die Lehrperson zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

### § 81 {#par_81}

### Folgebeschäftigungen {#prov_folgebeschaftigungen}

(1) Der Lehrperson ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen im Abs. 2 genannten Rechtsträger tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer zuvor bestehenden dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.

(2) Rechtsträger sind Einrichtungen,

(3) Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die Lehrperson dem Land Tirol eine Konventionalstrafe in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes zu leisten.

(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

### § 82 {#par_82}

### Zeugnis {#prov_zeugnis}

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Lehrperson ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Verwendung auszustellen.

#### 11. Abschnitt

#### Sonderverträge

### § 83 {#par_83}

### Sonderverträge {#prov_sondervertrage}

In Ausnahmefällen können in Dienstverträgen Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

#### 12. Abschnitt

#### Entlohnung

### § 84 {#par_84}

### Monatsentgelt, Zulagen {#prov_monatsentgelt_zulagen}

(1) Der Lehrperson gebühren das Monatsentgelt, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage.

(2) Dienstzulagen sind:

(3) Die Höhe der Dienstzulagen nach Abs. 2 bemisst sich nach einem Hundertsatz des entlohnungsrechtlichen Referenzbetrages von 2.463,77 Euro.

### § 85 {#par_85}

### Sonderzahlung {#prov_sonderzahlung}

Der Lehrperson gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des ihr für den Monat der Auszahlung zustehenden Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage. Hat die Lehrperson während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen Anspruch auf das Monatsentgelt, so gebührt ihr als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Beendigung des Dienstverhältnisses jedenfalls der Monat der Beendigung.

### § 86 {#par_86}

### Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes und der Dienstzulagen {#prov_anfall_und_einstellung_des_monatsentgeltes_und_der_dienstzulagen}

(1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt und allfällige Dienstzulagen beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Für Änderungen des Monatsentgeltes und allfälliger Dienstzulagen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Tag des Wirksamwerdens der entlohnungsrelevanten Maßnahme bestimmend.

(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt und allfällige Dienstzulagen endet mit dem Ende des Dienstverhältnisses. Trifft den Dienstgeber am Austritt der Lehrperson ein Verschulden, so behält die Lehrperson ihren Anspruch auf das Monatsentgelt und allfällige Dienstzulagen für den Zeitraum, der bis zum Ende des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit oder durch Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen. Dabei ist der Lehrperson das, was sie durch anderweitige Beschäftigung erworben hat, einzurechnen. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(4) Gebühren das Monatsentgelt und allfällige Dienstzulagen nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats deren Höhe, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgeltes bzw. der allfälligen Dienstzulagen.

### § 87 {#par_87}

### Auszahlung {#prov_auszahlung}

(1) Das Monatsentgelt, die Dienstzulagen und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Ist der 15. eines Monats kein Arbeitstag, so sind das Monatsentgelt, die Dienstzulagen und die Kinderzulage am vorhergehenden Arbeitstag, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Die vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen im Zusammenhang mit der Durchführung der Auszahlung notwendig ist.

(2) Die für die einzelnen Kalendervierteljahre gebührende Sonderzahlung ist zu folgenden Terminen auszuzahlen:

(3) Die Lehrperson hat dafür zu sorgen, dass die ihr gebührenden Geldleistungen bargeldlos auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Dienstzulagen, die Kinderzulage und die Sonderzahlungen der Lehrperson spätestens an den in den Abs. 1 und 2 genannten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Entlohnungsbestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

### § 88 {#par_88}

### Besoldungsdienstalter {#prov_besoldungsdienstalter}

(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

(3) Über die im Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten, in denen die Lehrperson

(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind Zeiten

(5) Die Lehrperson ist bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Der Dienstgeber hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen.

(6) Teilt die Lehrperson eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der im Abs. 5 genannten Belehrung mit, so ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(7) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.

(8) Das Anwachsen des Besoldungsdienstalters wird gehemmt

(9) Die Zeit der Hemmung ist für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters nicht zu berücksichtigen, soweit in den §§ 66 Abs. 3 und 68 Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist.

(10) Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, werden mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam.

### § 89 {#par_89}

### Monatsentgelt im Entlohnungsschema ML {#prov_monatsentgelt_im_entlohnungsschema_ml}

(1) Die Lehrperson ist entsprechend den in der Anlage 1 festgelegten besonderen Einreihungserfordernissen in das Entlohnungsschema Musiklehrpersonen (ML) einzureihen. Das Entlohnungsschema ML umfasst die Entlohnungsgruppen ml1, ml2, ml3, ml4 und ml5.

(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson beträgt:

in der Entlohnungsstufe

Monatsentgelt in Euro in der Entlohnungsgruppe

ml1

ml2

ml3

ml4

ml5

1

2.820,40

2.469,04

2.205,56

2.017,48

1.558,03

2

3.213,15

2.812,87

2.512,69

2.298,42

1.775,00

3

3.607,12

3.157,76

2.820,78

2.580,24

1.992,63

4

4.000,98

3.502,56

3.128,78

2.861,97

2.210,21

5

4.394,95

3.847,45

3.436,87

3.143,78

2.427,84

6

4.788,92

4.192,34

3.744,95

3.425,60

2.645,48

7

5.032,44

4.405,52

3.935,39

3.599,79

2.780,00

### § 90 {#par_90}

### Einstufung, Vorrückung {#prov_einstufung_vorruckung}

(1) Für die Einstufung der Lehrperson innerhalb der Entlohnungsgruppe und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.

(2) Die Lehrperson ist in die Entlohnungsstufe 1 einzustufen, soweit sich aufgrund ihres Besoldungsdienstalters nicht eine Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe ergibt.

(3) Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Lehrperson sechs Jahre ihres Besoldungsdienstalters vollendet (erster Vorrückungstermin). Die Vorrückung in die weiteren Entlohnungsstufen erfolgt jeweils mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Lehrperson die in der nachstehenden Tabelle jeweils angeführten weiteren Jahre ihres Besoldungsdienstalters vollendet.

Vorrückung in die Entlohnungsstufe

Jahre

3

fünf Jahre

4

fünf Jahre

5

sechs Jahre

6

sechs Jahre

7

sechs Jahre

### § 91 {#par_91}

### Überstellung, Vorbildungsausgleich {#prov_uberstellung_vorbildungsausgleich}

(1) Überstellung ist die Einreihung der Lehrperson in eine andere Entlohnungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter der Lehrperson ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht, soweit in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wird eine Lehrperson, die in die Entlohnungsgruppe ml5 bzw. l3 eingereiht ist, im aufrechten Dienstverhältnis infolge der Erlangung einer in der Anlage 1 bzw. 2 genannten Qualifikation in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist beim Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich in folgendem Ausmaß in Abzug zu bringen:

einer Regelstudiendauer von vier Jahren und sechs Monaten oder 270 ECTS Punkten

vier Jahre und sechs Monate

einer Regelstudiendauer von vier Jahren oder 240 ECTS Punkten

vier Jahre

einer Regelstudiendauer von drei Jahren oder 180 ECTS Punkten

drei Jahre

(3) Wird eine Lehrperson, die in die Entlohnungsgruppen ml4 oder ml3 bzw. l2b1, l2b2 oder l2a1 eingereiht ist, im aufrechten Dienstverhältnis infolge der Erlangung einer in der Anlage 1 bzw. 2 genannten Qualifikation in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist beim Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich in jenem zeitlichen Ausmaß in Abzug zu bringen, in dem die Dauer der erworbenen Ausbildung die Dauer der bisherigen Ausbildung übersteigt. Abs. 2 lit. a bis d ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Vorbildungsausgleich nach den Abs. 2 und 3 besteht höchstens im Ausmaß der im Dienstverhältnis zum Land Tirol verbrachten und für die Vorrückung wirksamen Zeiten.

(5) Wurde bei einer Lehrperson ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie später in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist ihr Besoldungsdienstalter um die zuvor nach den Abs. 2 und 3 in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.

### § 92 {#par_92}

### Leiterzulage, Zulage des betrauten und teilbetrauten Leiters {#prov_leiterzulage_zulage_des_betrauten_und_teilbetrauten_leiters}

(1) Dem Leiter der Landesmusikschule bzw. dem Leiter des Landeskonservatoriums, der Lehrperson ist, gebührt eine Zulage (Leiterzulage). Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Zahl der der jeweiligen Landesmusikschule bzw. dem Landeskonservatorium zugewiesenen Planstellen. Sie beträgt

bei weniger als 10 Planstellen

12 v. H.

bei mehr als 10, aber weniger als 20 Planstellen

16 v. H.

bei 20 bis 30 Planstellen

20 v. H.

bei mehr als 30 Planstellen

24 v. H.

(2) Dem betrauten Leiter der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Betrauung eine Zulage in der Höhe der dem Leiter nach Abs. 1 gebührenden Zulage.

(3) Dem teilbetrauten Leiter der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Teilbetrauung eine Zulage im Ausmaß jenes Betrages, um den die dem Leiter gebührende Zulage nach Abs. 1 aufgrund der Herabsetzung der Jahresnorm gekürzt wird.

### § 93 {#par_93}

### Expositurleiterzulage {#prov_expositurleiterzulage}

Dem Expositurleiter gebührt eine Zulage (Expositurleiterzulage) in der Höhe von 4 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.

### § 94 {#par_94}

### Zulage für Lehrpersonen, die in „Musikkunde“, „Elementare Musikpädagogik“, „Chor“ oder „Orchester“ Unterricht erteilen {#prov_zulage_fur_lehrpersonen_die_in_musikkunde_elementare_musikpadagogik_chor_oder_orchester_unterricht_erteilen}

(1) Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule in den Fächern „Musikkunde“ oder „Elementare Musikpädagogik“ Unterricht erteilt, gebührt eine Zulage, sofern die Zahl der zu unterrichtenden Schüler mindestens sechs beträgt.

(2) Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule oder am Landeskonservatorium in den Fächern „Chor“ oder „Orchester“ Unterricht erteilt, gebührt eine Zulage, sofern die Zahl der zu unterrichtenden Schüler bzw. Studierenden mindestens zehn beträgt.

(3) Die Zulage nach Abs. 1 und 2 beträgt für jede in der Lehrfächerverteilung vorgesehene Wochenstunde 0,75 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.

### § 95 {#par_95}

### Zulage für teil(zeit)beschäftigte Lehrpersonen, die mindestens drei Landesmusikschulen zugewiesen sind {#prov_zulage_fur_teil_zeit_beschaftigte_lehrpersonen_die_mindestens_drei_landesmusikschulen_zugewiesen_sind}

Der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die mindestens drei Landesmusikschulen zugewiesen ist, gebührt eine Zulage in der Höhe von 1,5 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.

### § 96 {#par_96}

### Zulage für Fachbereichsleiter am Landeskonservatorium {#prov_zulage_fur_fachbereichsleiter_am_landeskonservatorium}

Dem Fachbereichsleiter am Landeskonservatorium gebührt eine Zulage. Sie beträgt für den Leiter der Fachbereiche „Musiktheorie“ und „Lehrgänge“ 5 v. H., für den Leiter der übrigen Fachbereiche 12,5 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.

### § 97 {#par_97}

### Kinderzulage {#prov_kinderzulage}

(1) Eine Kinderzulage von 23,30 Euro monatlich gebührt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ASVG monatlich übersteigen.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.

(4) Dem Haushalt der Lehrperson gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der Lehrperson deren Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder einer Behinderung woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Die Lehrperson ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweist, dass sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, dem Dienstgeber zu melden.

(6) Bei rechtzeitiger Meldung nach Abs. 5 gebührt die Kinderzulage ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag.

### § 98 {#par_98}

### Entlohnung während einer Teilzeitbeschäftigung {#prov_entlohnung_wahrend_einer_teilzeitbeschaftigung}

Der Lehrperson,

### § 99 {#par_99}

### Entlohnung während eines Sabbaticals {#prov_entlohnung_wahrend_eines_sabbaticals}

(1) Der Lehrperson, die ein Sabbatical nach § 62 in Anspruch nimmt, gebühren für die Dauer der Rahmenzeit das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage in dem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Ausmaß ihrer Jahresnorm während der Rahmenzeit entspricht.

(2) Während der Dienstleistungszeit gebühren allfällige Dienstzulagen zur Gänze. In Fällen, in denen die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt ist, gebührt die Leiterzulage jedoch nur in jenem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Jahresnorm an der vollen Jahresnorm entspricht. Während der Zeit der Freistellung gebühren keine Dienstzulagen.

(3) Ändert sich während der Dienstleistungszeit das Beschäftigungsausmaß, so gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage während der verbleibenden Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die verbleibende Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebühren, das dem jeweiligen tatsächlichen Beschäftigungsausmaß entspricht.

(4) Endet das Sabbatical vorzeitig, so ist die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührende Entlohnung unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung des Dienstgebers ist hereinzubringen.

### § 100 {#par_100}

### Entlohnung während eines Sonderurlaubes {#prov_entlohnung_wahrend_eines_sonderurlaubes}

Der Lehrperson, der nach § 64 ein Sonderurlaub gewährt wird, gebühren während der Zeit des Sonderurlaubes das Monatsentgelt, allfällige Dienstzulagen, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage zur Gänze.

### § 101 {#par_101}

### Entlohnung während eines Karenzurlaubes, eines Pflegekarenzurlaubes, eines Bildungskarenzurlaubes, eines Frühkarenzurlaubes oder einer Familienhospizfreistellung {#prov_entlohnung_wahrend_eines_karenzurlaubes_eines_pflegekarenzurlaubes_eines_bildungskarenzurlaubes_eines_fruhkarenzurlaubes_oder_einer_familienhospizfreistellung}

Der Lehrperson, die sich nach § 65 in einem Karenzurlaub, nach § 68 in einem Pflegekarenzurlaub, nach § 69 in einem Bildungskarenzurlaub oder nach § 70 in einem Frühkarenzurlaub befindet, oder der nach § 72 eine Familienhospizfreistellung in der Form einer gänzlichen Dienstfreistellung gewährt wird, gebühren für die Zeit des jeweiligen Urlaubes oder der gänzlichen Dienstfreistellung weder das Monatsentgelt noch allfällige Dienstzulagen, Sonderzahlungen oder eine allfällige Kinderzulage.

### § 102 {#par_102}

### Entlohnung von dienstfrei oder außer Dienst gestellten Mandataren bzw. Funktionären {#prov_entlohnung_von_dienstfrei_oder_au_er_dienst_gestellten_mandataren_bzw_funktionaren}

(1) Eine der Lehrperson gewährte Dienstfreistellung für die Ausübung eines Mandates oder einer Funktion nach § 76 bewirkt eine Kürzung des Monatsentgeltes, einer allfälligen Leiterzulage, der Sonderzahlungen und einer allfälligen Kinderzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Jahresnorm an der vollen Jahresnorm entspricht. Die Kürzung hat mindestens im Ausmaß von 25 v. H. zu erfolgen. Diese Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den der Lehrperson die Dienstfreistellung gewährt wurde. Das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen, eine allfällige Leiterzulage und eine allfällige Kinderzulage einer Lehrperson, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Landtages oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck ist und die weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 v. H. zu kürzen.

(2) Abweichend vom Abs. 1 bleiben bei Lehrpersonen, die Bürgermeister einer anderen Gemeinde als der Landeshauptstadt Innsbruck sind, die auf 185 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren die auf 190 Jahresstunden, entfallenden Entgelte im Sinn des Abs. 1 erster Satz von einer Kürzung unberührt.

(3) Überschreitet die Lehrperson im Durchrechnungszeitraum den festgelegten Hundertsatz der Dienstfreistellung, so erhöht sich das Ausmaß der Kürzung der Entgelte im Sinn des Abs. 1 erster Satz für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die Lehrperson hat die dadurch entstandenen Übergenüsse jedenfalls dem Land Tirol zu ersetzen.

(4) Unterschreitet die Lehrperson im Durchrechnungszeitraum den festgelegten Hundertsatz der Dienstfreistellung, so vermindert sich das Ausmaß der Kürzung der Entgelte im Sinn des Abs. 1 erster Satz für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Es darf aber 25 v. H. dieser Entgelte nicht unterschreiten. Die Differenz ist der Lehrperson nachzuzahlen.

(5) Wird eine Lehrperson außer Dienst gestellt (§§ 75 und 76 Abs. 5), so gebührt für die Dauer der Außerdienststellung keine Entlohnung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist der verhältnismäßige Teil der Entlohnung abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, so gebührt für den betreffenden Monat keine Entlohnung. Ausbezahlte, nicht gebührende Entlohnungsbestandteile sind hereinzubringen.

### § 103 {#par_103}

### Ansprüche bei Dienstverhinderung {#prov_anspruche_bei_dienstverhinderung}

(1) Ist die Lehrperson nach dem Antritt des Dienstes wegen eines Unfalles oder wegen Krankheit an der Ausübung des Dienstes verhindert, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so behält sie den Anspruch auf das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. Hat das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert, so behält sie diesen Anspruch bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, hat das Dienstverhältnis zehn Jahre gedauert, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.

(2) Ist die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung, für die die Lehrperson eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem Opferfürsorgegesetz bezieht, so ist bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume anzurechnen. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. ist das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiten anzurechnen.

(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume hinaus an, so gebührt der Lehrperson für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes, der Sonderzahlungen, allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage.

(4) Die Ansprüche nach den Abs. 1 bis 3 enden, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes neuerlich eine Dienstverhinderung wegen einer Krankheit oder wegen desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(6) Bei einer Dienstverhinderung wegen eines Unfalles im Dienst, den die Lehrperson nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann der Dienstgeber Leistungen nach den Abs. 1 und 3 über die dort genannten Zeiträume hinaus ganz oder zum Teil gewähren, und zwar auch über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus.

(7) Ist die Lehrperson nach dem Antritt des Dienstes durch einen anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Grund ohne ihr Verschulden an der Ausübung des Dienstes verhindert, so gebühren ihr das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.

(8) Hat eine Dienstverhinderung wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder aus einem im Abs. 7 genannten Grund ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf dieser Frist. Dies gilt nicht, wenn vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Die Lehrperson ist vom Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern die Lehrperson bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor dem Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Regelungen des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine von der Lehrperson dem Dienstgeber bekannt gegebene Wohnadresse.

(9) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme in ein solches Dienstverhältnis jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf beendet wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses nach den Abs. 1 und 7 zuzurechnen.

### § 104 {#par_104}

### Ansprüche bei Beschäftigungsverboten {#prov_anspruche_bei_beschaftigungsverboten}

Der weiblichen Lehrperson gebührt für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 nicht beschäftigt werden darf, keine Entlohnung, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Entlohnung in voller Höhe (Monatsentgelt, die Sonderzahlungen, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage) erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihr eine Ergänzung auf die Entlohnung in voller Höhe. Die Zeit, für die nach den genannten Vorschriften ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung nach § 103.

### § 105 {#par_105}

### Ansprüche bei Präsenzdienst {#prov_anspruche_bei_prasenzdienst}

Auf das Dienstverhältnis der Lehrperson finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die für eine Lehrperson an allgemeinbildenden Pflichtschulen geltenden Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Lehrperson während eines Präsenzdienstes im Sinn des § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 Anspruch auf

### § 106 {#par_106}

### Folgen eines eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst {#prov_folgen_eines_eigenmachtigen_fernbleibens_vom_dienst}

Bleibt die Lehrperson eigenmächtig und ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes vom Dienst fern, so verliert sie für die Dauer ihres Fernbleibens den Anspruch auf das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage.

#### 13. Abschnitt

#### Sonstige entgeltliche Leistungen, Sachleistungen

### § 107 {#par_107}

### Mehrdienstleistungsvergütung {#prov_mehrdienstleistungsvergutung}

(1) Der Lehrperson gebührt eine Vergütung für dauernde Mehrdienstleistung (Mehrdienstleistungsvergütung). Eine dauernde Mehrdienstleistung liegt vor, wenn der Lehrperson in der Lehrfächerverteilung Unterrichtsstunden zugewiesen werden, die regelmäßig über ihre in eine Wochenunterrichtsverpflichtung umgerechnete Jahresunterrichtsverpflichtung hinaus zu erbringen sind.

(2) Die Mehrdienstleistungsvergütung beträgt für jede, die Wochenunterrichtsverpflichtung der Lehrperson überschreitende Unterrichtsstunde 1,33 v. H. des bei Vollbeschäftigung gebührenden Monatsentgeltes der Lehrperson. Dabei ist von den tatsächlich gehaltenen Unterrichtsstunden auszugehen, wobei Unterrichtsstunden, die wegen der Abwesenheit von Schülern bzw. Studierenden entfallen, als gehalten gelten, es sei denn, es handelt sich um die erste oder die letzte Stunde des Unterrichtstages.

(3) Mit der Mehrdienstleistungsvergütung gelten auch die mit der zusätzlichen Unterrichtserteilung verbundenen Vor- bzw. Nachbereitungstätigkeiten als abgegolten.

(4) Ein Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung besteht nur für Unterrichtswochen, in denen die Lehrperson eine Unterrichtsleistung zu erbringen hat.

(5) Abrechnungszeiträume für die Mehrdienstleistungsvergütung sind die Zeiträume vom Beginn des Unterrichtsjahres bis zum 31. Dezember, vom 1. Jänner bis zum 31. März und vom 1. April bis zum Ende des Unterrichtsjahres.

### § 108 {#par_108}

### Suppliervergütung {#prov_suppliervergutung}

Der Lehrperson gebührt für jede Unterrichtsstunde, die sie über ihre Supplierverpflichtung nach § 47 Abs. 1 lit. e bzw. § 59 Abs. 4 hinaus vertretungsweise hält, eine Suppliervergütung im Ausmaß von 1,33 v. H. ihres bei Vollbeschäftigung gebührenden Monatsentgeltes. Mit der Suppliervergütung gelten auch die mit der vertretungsweisen Unterrichtserteilung verbundenen Vor- bzw. Nachbereitungstätigkeiten als abgegolten.

### § 109 {#par_109}

### Urlaubsersatzleistung {#prov_urlaubsersatzleistung}

(1) Der Lehrperson gebührt anlässlich ihres Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den im laufenden Schuljahr noch nicht verbrauchten Urlaub (Urlaubsersatzleistung), soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Eine Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn

(3) Die Urlaubsersatzleistung gebührt der vollbeschäftigten Lehrperson für höchstens 200 Stunden, der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson für ein Stundenausmaß entsprechend ihrer Jahresnorm. Das der Lehrperson gebührende Stundenausmaß errechnet sich durch Aliquotierung der höchstens gebührenden Stunden mit dem Faktor, der sich aus der Division der Zahl der im Verwendungszeitraum liegenden Kalendertage durch 364, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren durch 371, ergibt. Kalendertage, an denen die Lehrperson aus anderen Gründen als jenen des § 103 Abs. 1 keinen Anspruch auf Monatsentgelt hat, sind vom Verwendungszeitraum abzuziehen. Bei der Berechnung sich allenfalls ergebende Bruchteile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.

(4) Von dem der Lehrperson gebührenden Stundenausmaß nach Abs. 3 sind für jeden Tag der im Dienstverhältnis verbrachten Schulferien im Sinn des § 2 Abs. 6, mit Ausnahme der schulfreien Tage im Sinn des § 2 Abs. 5 während dieser Schulferien, bei der vollbeschäftigten Lehrperson acht Stunden, bei der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson ein Stundenausmaß entsprechend ihrer Jahresnorm, in Abzug zu bringen. Für das sich daraus ergebende Stundenausmaß gebührt die Urlaubsersatzleistung.

(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung sind das Monatsentgelt, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst. Für die teil(zeit)beschäftigte Lehrperson sind als Bemessungsgrundlage, unabhängig von ihrem jeweiligen Beschäftigungsausmaß, jenes Monatsentgelt einschließlich allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage anzusetzen, das ihr gebühren würde, wenn sie nicht teil(zeit)beschäftigt wäre. Für jede Stunde nach Abs. 4 zweiter Satz gebührt der 217. Teil der Bemessungsgrundlage.

### § 110 {#par_110}

### Jubiläumszuwendung {#prov_jubilaumszuwendung}

(1) Der Lehrperson kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25, 35 und 45 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.

(2) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren 200 v. H., bei einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren 400 v. H. und bei einem Besoldungsdienstalter von 45 Jahren 100 v. H. des der Lehrperson im Monat des Dienstjubiläums gebührenden Monatsentgeltes einschließlich einer allfälligen Kinderzulage. Die Jubiläumszuwendung für die teil(zeit)beschäftigte Lehrperson ist nach jenem Teil ihres Monatsentgeltes und einer allfälligen Kinderzulage zu bemessen, der ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in ihrem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

(3) Die Jubiläumszuwendung für 45 Jahre treue Dienste kann auch dann gewährt werden, wenn die Lehrperson mit einem Besoldungsdienstalter von mindestens 40 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet. In diesem Fall sind der Jubiläumszuwendung das Monatsentgelt und eine allfällige Kinderzulage zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.

(4) Sind im Besoldungsdienstalter Zeiten enthalten, die in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem inländischen Gemeindeverband oder einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder bewirken werden, so ist das Besoldungsdienstalter um diese Zeiten zu kürzen.

(5) Die Jubiläumszuwendung ist im Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums folgt. Scheidet die Lehrperson aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig.

### § 111 {#par_111}

### Abfertigung {#prov_abfertigung}

Soweit in den §§ 124 und 125 nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Anwartschaft und den Anspruch der Lehrperson auf Abfertigung, die hierfür zu leistenden Beiträge sowie die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse die Bestimmungen des 1. Teiles und § 48 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes - BMSVG mit folgenden Abweichungen:

### § 112 {#par_112}

### Belohnung {#prov_belohnung}

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel kann der Lehrperson für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, eine Belohnung gewährt werden.

### § 113 {#par_113}

### Fahrtkostenzuschuss {#prov_fahrtkostenzuschuss}

(1) Der Lehrperson gebührt für die Zurücklegung der Wegstrecken zwischen der Wohnung und den Landesmusikschulen bzw. dem Landeskonservatorium, denen bzw. dem die Lehrperson zur Dienstleistung zugewiesen ist, ein Fahrtkostenzuschuss, sofern die einzelne Wegstrecke mehr als zwei Kilometer beträgt und die Zurücklegung regelmäßig an den Arbeitstagen erfolgt. Dabei sind idente Wegstrecken nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Als Fahrtkostenzuschuss gebühren monatlich die notwendigen Fahrtauslagen im Ausmaß von einem Zwölftel der Kosten für eine Jahreskarte für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für die Lehrperson zweckmäßigerweise in Betracht kommt, soweit diese die Höhe des Fahrtkostenanteiles, den die Lehrperson selbst zu tragen hat (Eigenanteil), übersteigen. Kommt ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht, so sind die monatlichen Fahrtauslagen hierfür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten, gemessen an der kürzesten Wegstrecke, zu ermitteln.

(3) Die Höhe des Eigenanteiles, der monatlich insgesamt nur einmal in Abzug zu bringen ist, richtet sich nach der Höhe des Eigenanteiles für Landesbeamte.

(4) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, sofern die Lehrperson Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.

(5) Bezieht die Lehrperson für Teile der Fahrtstrecke bereits einen Fahrtkostenzuschuss oder eine gleichartige Leistung aus einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so besteht der Anspruch auf den Fahrtkostenzuschuss nur für die als Lehrperson zusätzlich zurückzulegenden Streckenteile.

(6) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss wird durch einen Urlaub, während dessen die Lehrperson den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist die Lehrperson aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht der Fahrtkostenzuschuss vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.

(7) Die Lehrperson hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder dessen Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.

### § 114 {#par_114}

### Aufwandsentschädigung, Reisekostenvergütung, Reisezulage {#prov_aufwandsentschadigung_reisekostenvergutung_reisezulage}

(1) Die Lehrperson hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihr in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Die Lehrperson hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes (Reisekostenvergütung, Reisezulage), der ihr durch eine Dienstreise oder eine Dienstverrichtung im Dienstort erwächst. Im Übrigen finden auf den Ersatz des Mehraufwandes folgende Bestimmungen der Tiroler Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996, sinngemäß Anwendung:

(3) Die Höhe des Kilometergeldes, der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr richten sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.

### § 115 {#par_115}

### Vorschuss, Geldaushilfe {#prov_vorschuss_geldaushilfe}

(1) Der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen ein Vorschuss gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom Monatsentgelt hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Lehrperson zu berücksichtigen. Die Lehrperson kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Endet das Dienstverhältnis der Lehrperson, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der Lehrperson aus dem beendeten Dienstverhältnis zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(3) Der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn sie unverschuldet in Not geraten ist oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

### § 116 {#par_116}

### Einmalige jährliche Sonderzahlung {#prov_einmalige_jahrliche_sonderzahlung}

Der Lehrperson gebührt eine einmalige jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld). Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe des Weihnachtsgeldes richten sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.

### § 117 {#par_117}

### Naturalwohnungen {#prov_naturalwohnungen}

(1) Der Dienstgeber kann im Rahmen des Dienstverhältnisses einer Lehrperson eine Naturalwohnung schriftlich im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zu diesem zuweisen. Bewerben sich mehrere Lehrpersonen um eine Naturalwohnung, so hat die Zuweisung unter Berücksichtigung der familiären und sozialen Verhältnisse der Bewerber zu erfolgen. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet.

(2) Jede bauliche Änderung der Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung des Dienstgebers.

(3) Der Dienstgeber ist insbesondere berechtigt, die Naturalwohnung zu entziehen, wenn

(4) Der Dienstgeber hat die Zuweisung einer Naturalwohnung zu widerrufen, wenn die Lehrperson dies beantragt.

(5) Wurde eine Naturalwohnung entzogen, so hat die Lehrperson diese innerhalb von drei Monaten zu räumen. Diese Frist kann bis auf einen Monat verkürzt werden, wenn dienstliche Interessen dies erfordern. Sie kann aber auch auf höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Lehrperson glaubhaft macht, dass es ihr nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

(6) Die Vergütung für die Benützung der Naturalwohnung richtet sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze.

(8) Der Dienstgeber kann der Lehrperson, die eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in Anspruch nimmt oder den Hinterbliebenen der Lehrperson, die mit dieser bis zu ihrem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für eine andere Lehrperson dringend benötigt wird.

#### 14. Abschnitt

#### Übergang von Musikschulen

### § 118 {#par_118}

### Übergang einer Musikschule einer Gemeinde Tirols auf das Land Tirol {#prov_ubergang_einer_musikschule_einer_gemeinde_tirols_auf_das_land_tirol}

(1) Geht eine Musikschule einer Gemeinde Tirols (Veräußerin) zur Gänze oder zum Teil auf das Land Tirol über, so gehen die Rechte und Pflichten der Veräußerin aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Dienstverhältnissen mit den Lehrpersonen auf das Land Tirol über.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Pflichten der Veräußerin zur Erbringung von Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.

(3) Ab dem Zeitpunkt des Überganges finden auf Lehrpersonen im Sinn des Abs. 1 ausschließlich die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

(4) Die Lehrpersonen haben eine Unterrichtsverpflichtung in dem im § 44 lit. a bzw. 48 Abs. 1 lit. a genannten Ausmaß zu erfüllen. War bis zum Zeitpunkt des Überganges eine höhere Unterrichtsverpflichtung zu erfüllen, so gilt § 126 Abs. 2 und 4 sinngemäß. Sofern für übernommene Lehrpersonen zum Zeitpunkt des Überganges eine dienstrechtliche Maßnahme in Geltung steht, die inhaltlich einer der nach dem 7. bis 9. Abschnitt möglichen dienstrechtlichen Maßnahme entspricht, so gilt diese als die jeweils in Betracht kommende Maßnahme nach dem 7. bis 9. Abschnitt.

(5) Die Lehrpersonen sind nach Maßgabe der Erfüllung der Einreihungserfordernisse (Anlage 2) in die jeweiligen Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L (§ 127 Abs. 5) einzureihen. Hat sich die Besoldung der übernommenen Lehrpersonen bislang nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gerichtet und wurde die im § 94a des Vertragsbedienstetengesetzes vorgesehene Überleitung in das mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem durchgeführt, so haben die Einstufung in die jeweiligen Entlohnungsstufen und die weitere Vorrückung im Entlohnungsschema I L auf der Grundlage und entsprechend dem Anwachsen des zum Zeitpunkt des Überganges erreichten Besoldungsdienstalters zu erfolgen. Sofern keine Überleitung nach § 94a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 stattgefunden hat, sind die übernommenen Lehrpersonen unter sinngemäßer Anwendung des § 128 in das Besoldungssystem dieses Gesetzes überzuleiten.

(6) Steht eine Lehrperson zum Zeitpunkt des Überganges bereits in einem Dienstverhältnis als Lehrperson zum Land Tirol, so ist Abs. 4 nicht anzuwenden. In einem solchen Fall gilt die bei der Veräußerin bislang zu erbringende Unterrichtsleistung ab dem Zeitpunkt des Überganges als Teil der Unterrichtsverpflichtung im bestehenden Dienstverhältnis zum Land Tirol.

(7) Soweit in diesem Gesetz das Entstehen von Ansprüchen von der Zurücklegung von Zeiten in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol abhängig gemacht wird, gelten als solche Zeiten auch die im Dienstverhältnis zur Veräußerin zurückgelegten Dienstzeiten.

(8) Werden ab dem Ablauf eines Jahres nach dem Übergang die Arbeitsbedingungen wesentlich verschlechtert, so kann die Lehrperson innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem sie die Verschlechterung erkannte oder erkennen musste, das Dienstverhältnis unter Einhaltung der für sie geltenden Kündigungsfristen und -termine lösen. Der Lehrperson stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Kündigung durch den Dienstgeber zu.

(9) Im Fall des Überganges kann der bisherige Leiter abweichend von den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 ohne Durchführung eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens zum Leiter bestellt werden, sofern er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

### § 119 {#par_119}

### Informationspflichten im Fall des Überganges {#prov_informationspflichten_im_fall_des_uberganges}

(1) Die Veräußerin und das Land Tirol sind verpflichtet, die Vertreter der vom Übergang betroffenen Lehrpersonen sowie die Lehrpersonen selbst spätestens zwei Monate vor dem Übergang über Folgendes zu informieren:

(2) Zieht die Veräußerin oder das Land Tirol im Zusammenhang mit dem Übergang Maßnahmen hinsichtlich der Lehrpersonen in Betracht, so sind die Vertreter der Lehrpersonen rechtzeitig einzubeziehen und ist eine Übereinkunft anzustreben.

(3) Den Lehrpersonen steht das Recht zu, innerhalb eines Monats nach Verständigung vom beabsichtigten Übergang zu erklären, ihr Dienstverhältnis nicht mit dem Land Tirol fortzusetzen. Das Dienstverhältnis endet in diesem Fall mit dem Beginn des Tages des Überganges. Den Lehrpersonen stehen am Tag des Überganges aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses gebührende Ansprüche wie bei einer Kündigung durch den Dienstgeber zu.

#### 15. Abschnitt

#### Schluss- und Übergangsbestimmungen

#### 1. Unterabschnitt

#### Allgemeines

### § 120 {#par_120}

### Verjährung {#prov_verjahrung}

(1) Ein Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht wird.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit der Maßgabe, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch die Lehrperson gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.

(5) Bringt die Lehrperson innerhalb von drei Monaten

### § 121 {#par_121}

### Verwendung personenbezogener Daten {#prov_verwendung_personenbezogener_daten}

(1) Das Amt der Landesregierung darf für Zwecke des Personalmanagements von den nachgenannten Betroffenen die entsprechenden Daten verarbeiten, soweit sie für die Erfüllung der dem Land Tirol obliegenden Aufgaben als Dienstgeber jeweils erforderlich sind:

(2) Die Gemeindeämter dürfen die nach Abs. 1 lit. d benötigten Daten an das Amt der Landesregierung übermitteln.

(3) Das Amt der Landesregierung darf personenbezogene Daten von Bewerbern verarbeiten, wenn diese Daten von den Betroffenen angegeben werden.

(4) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familien- oder Nachname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.

(5) Als Erreichbarkeitsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Wohnsitz, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse.

(6) Das Amt der Landesregierung darf Daten nach den Abs. 1 lit. a und b an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger sowie eine allfällige Pensionskasse übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(7) Das Amt der Landesregierung hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Maßnahmen zu treffen.

(8) Das Amt der Landesregierung hat Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der dem Land Tirol als Dienstgeber obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

### § 122 {#par_122}

### Verweisungen {#prov_verweisungen}

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

### § 123 {#par_123}

### Umsetzung von Unionsrecht {#prov_umsetzung_von_unionsrecht}

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

#### 2. Unterabschnitt

#### Übergangsbestimmungen zur Abfertigung

### § 124 {#par_124}

### Abfertigungsanspruch {#prov_abfertigungsanspruch}

(1) Der Lehrperson, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gebührt bei der Beendigung dieses Dienstverhältnisses nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn

(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt einer Lehrperson eine Abfertigung, wenn sie

(4) Aus Anlass der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft kann nur einer der beiden Ehegatten bzw. Partner, und auch das nur einmal, die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 lit. b, c und d kann in Bezug auf dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder Partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus dem Anlass derselben Eheschließung bzw. Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall des Abs. 3 lit. a der Anspruch des älteren Ehegatten bzw. Partners, in den Fällen des Abs. 3 lit. b, c und d der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Die Ansprüche nach Abs. 3 bestehen nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

(5) Der Lehrperson gebührt überdies eine Abfertigung, wenn das Dienstverhältnis

### § 125 {#par_125}

### Höhe der Abfertigung {#prov_hohe_der_abfertigung}

(1) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

(2) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung, begründeten Austrittes oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Teilzeitbeschäftigung vorangegangene Beschäftigungsausmaß der Lehrperson zugrunde zu legen.

(3) In den Fällen des § 124 Abs. 3 lit. d ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes vom Durchschnitt des während des Dienstverhältnisses, längstens jedoch vom Durchschnitt des in den letzten fünf Jahren maßgeblich gewesenen Beschäftigungsausmaßes unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 auszugehen.

(4) Wird das Dienstverhältnis während eines Bildungskarenzurlaubes beendet, so ist bei der Ermittlung der Abfertigung das der Lehrperson für den letzten Monat vor dem Antritt des Bildungskarenzurlaubes gebührende Monatsentgelt einschließlich einer allfälligen Kinderzulage zugrunde zu legen. Endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Rahmenzeit eines Sabbaticals, so ist bei der Ermittlung der Abfertigung das der Lehrperson für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt einschließlich der Kinderzulage zugrunde zu legen, wie es ihm ohne Sabbatical zustehen würde.

(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind zur Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist ausgeschlossen,

(6) Endet das Dienstverhältnis durch den Tod der Lehrperson, so gebührt anstelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war, sowie dem eingetragenen Partner. Sind solche Anspruchsberechtigte nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen während seiner letzten Krankheit vor seinem Tod gepflegt haben.

(7) Wird eine Lehrperson, die nach § 124 Abs. 3 das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Land Tirol die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

#### 3. Unterabschnitt

#### Sonderbestimmungen für Lehrpersonen, deren Dienstverhältnisvor dem 1. September 2016 begonnen hat

### § 126 {#par_126}

### Unterrichtsverpflichtung {#prov_unterrichtsverpflichtung_2}

(1) Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrperson, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. September 2016 begonnen, richtet sich nach den Abs. 2 bis 7.

(2) Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrperson, die am 31. August 2016 eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von 27 Wochenstunden zu erfüllen hat, bemisst sich nunmehr nach § 44 lit. a bzw. § 48 Abs. 1 lit. a. Bei der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, deren Teil(zeit)beschäftigung sich auf der Grundlage von 27 Wochenstunden bemisst, gilt ihre am 31. August 2016 zu erfüllende Lehrverpflichtung als nunmehr zu erfüllende Unterrichtsverpflichtung. Das Ausmaß der Herabsetzung ihrer Jahresnorm ist jedoch auf der Grundlage der nach § 44 lit. a bzw. § 48 Abs. 1 lit. a festgelegten Unterrichtverpflichtung neu zu berechnen.

(3) Die Lehrperson, die am 31. August 2016 eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von 25, 24, 23 oder 21 Wochenstunden zu erfüllen hat, hat abweichend von den §§ 44 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a bzw. § 52 lit. a eine Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß ihrer bisherigen Lehrverpflichtung zu erfüllen. Dies gilt für die teil(zeit)beschäftigte Lehrperson sinngemäß. Die jeweils nach Wochenstunden bemessene Lehrverpflichtung entspricht jeweils folgender nunmehr nach Jahresstunden bemessenen Unterrichtsverpflichtung:

Lehrverpflichtung (Wochenstunden)

Unterrichtsverpflichtung (Jahresstunden)

Unterrichtsverpflichtung (Jahresstunden) in einem 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahr

25

925

950

24

888

912

23

851

874

21(nur Lehrpersonen am

Landeskonservatorium)

777

798

(4) Sind in einer Lehrverpflichtung im Sinn der Abs. 2 und 3 Wochenstunden enthalten, die mit der Werteinheit von 1,27 je Wochenstunde in die Lehrverpflichtung eingerechnet wurden, so ist bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nunmehr bei jeder dieser höher bewerteten Wochenstunden von einer Werteinheit von 1 je Wochenstunde auszugehen.

(5) Die Lehrperson, auf die Abs. 3 anwendbar ist, kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sich ihre Unterrichtsverpflichtung nach den §§ 44 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a bzw. 52 lit. a bestimmt.

(6) Für die Lehrperson, auf die Abs. 3 anwendbar ist und die in einem befristeten Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, gilt ab dem Zeitpunkt der Verlängerung des Dienstverhältnisses auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eine Unterrichtsverpflichtung nach den §§ 44 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a bzw. 52 lit. a.

(7) Für den Leiter einer Landesmusikschule, auf den Abs. 2 anzuwenden ist, gilt hinsichtlich des Ausmaßes der ihm gebührenden Verminderungsstunden § 48 Abs. 2. Für den Leiter einer Landesmusikschule, auf den Abs. 3 anzuwenden ist, gelten abweichend von § 48 Abs. 2 folgende Verminderungsstunden:

Anzahl der Schüler

Verminderungsstunden bei einer Unterrichtsverpflichtung von 925 Jahresstunden

Verminderungsstunden bei einer Unterrichtsverpflichtung von 888 Jahresstunden

Verminderungsstunden bei einer Unterrichtsverpflichtung von 851 Jahresstunden

bis zu 300

407

370

333

301 bis 400

481

444

407

401 bis 500

555

518

481

501 bis 600

629

592

555

über 600

703

666

629

Anzahl der Schüler

Verminderungsstunden im Falle einer Unterrichtsverpflichtung von 950 Jahresstunden

Verminderungsstunden im Falle einer Unterrichtsverpflichtung von 912 Jahresstunden

Verminderungsstunden im Falle einer Unterrichtsverpflichtung von 874 Jahresstunden

bis zu 300

418

380

342

301 bis 400

494

456

418

401 bis 500

570

532

494

501 bis 600

646

608

570

über 600

722

684

646

### § 127 {#par_127}

### Einreihung, Einstufung, Monatsentgelt und Vorrückung {#prov_einreihung_einstufung_monatsentgelt_und_vorruckung}

(1) Die Lehrperson, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. September 2016 begonnen hat, ist in das Entlohnungsschema I L einzureihen.

(2) Die Einreihung in die einzelnen Entlohnungsgruppen l1, l2a2, l2a1, l2b2, l2b1 und l3 sowie die Einstufung haben entsprechend der am 31. August 2016 jeweils bestehenden Einreihung in die entsprechenden Entlohnungsgruppen des bis dahin geltenden Entlohnungsschemas I L sowie die zu diesem Zeitpunkt bestehende Einstufung zu erfolgen.

(3) Die Lehrperson, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit begründet wurde, bleibt im Fall der Verlängerung des Dienstverhältnisses auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Entlohnungsschema I L.

(4) Die Lehrperson, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol zwar vor dem 1. September 2016 begonnen hat, jedoch am 1. September 2016 nicht mehr aufrecht ist, ist im Fall der neuerlichen Begründung eines Dienstverhältnisses im Sinn dieses Gesetzes wieder in das Entlohnungsschema I L einzureihen.

(5) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson im Entlohnungsschema I L beträgt:

in der Entlohnungsstufe

Monatsentgelt in Euro

in der Entlohnungsgruppe

l1

l2a2

l2a1

l2b2

l2b1

l3

1

2.432,2

2.210,4

2.069,6

1.975,4

1.853,8

1.663,3

2

2.509,2

2.274,2

2.127,3

2.005,7

1.887,2

1.690,7

3

2.614,6

2.336,0

2.186,1

2.033,1

1.921,7

1.717,0

4

2.794,9

2.415,0

2.259,0

2.063,5

1.958,1

1.743,4

5

2.983,3

2.548,7

2.378,5

2.138,4

2.037,1

1.778,8

6

3.169,7

2.700,7

2.501,1

2.258,0

2.133,4

1.832,5

7

3.353,0

2.859,7

2.628,7

2.375,5

2.229,6

1.899,4

8

3.542,5

3.034,9

2.767,5

2.491,0

2.323,8

1.970,3

9

3.731,9

3.211,2

2.908,3

2.607,5

2.419,0

2.044,2

10

3.908,2

3.389,5

3.051,2

2.724,0

2.515,3

2.117,2

11

4.095,6

3.567,8

3.192,0

2.867,8

2.635,8

2.191,1

12

4.283,0

3.746,1

3.334,8

3.006,6

2.766,5

2.264,1

13

4.471,4

3.924,4

3.477,6

3.144,4

2.897,2

2.339,0

14

4.657,8

4.097,6

3.616,4

3.283,1

3.026,8

2.427,1

15

4.854,3

4.258,7

3.743,0

3.409,8

3.147,4

2.528,4

16

5.032,6

4.428,8

3.876,8

3.535,4

3.265,9

2.629,7

17

5.120,7

4.601,0

4.014,5

3.673,1

3.393,6

2.729,0

18

5.388,1

4.724,6

4.111,8

3.801,8

3.515,1

2.830,3

19

-

-

-

3.830,2

3.543,5

2.881,0

(6) Für die Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.

(7) Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Lehrperson weitere zwei Jahre ihres Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin).

### § 128 {#par_128}

### Besoldung {#prov_besoldung}

Für die Überleitung der Lehrperson in das durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015, BGBl. I Nr. 65/2015 und BGBl. I Nr. 164/2015 neu geschaffene Besoldungssystem ist § 94a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 weiter anzuwenden. Soweit in dieser Bestimmung auf andere bundesgesetzliche Regelungen verwiesen wird, sind auch diese in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 anzuwenden.

### § 129 {#par_129}

### Mehrdienstleistungsvergütung, Suppliervergütung {#prov_mehrdienstleistungsvergutung_suppliervergutung}

Die Mehrdienstleistungsvergütung bzw. Suppliervergütung der Lehrperson, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. September 2016 begonnen hat, beträgt abweichend von § 107 bzw. § 108 bei einer in 52 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung von

925 Jahresstunden

1,39 v. H.

888 Jahresstunden

1,44 v. H.

851 und 777 Jahresstunden

1,51 v. H.

#### 4. Unterabschnitt

#### Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

### § 130 {#par_130}

### Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen {#prov_inkrafttreten_ubergangsbestimmungen}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

(2) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinn dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948 oder auf Beschlüsse der Tiroler Landesregierung verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3) Mitarbeitergespräche sind erstmalig spätestens bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019, im Fall des Überganges einer Musikschule einer Gemeinde Tirols auf das Land Tirol spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Übergang zu führen.

### Anlage 1 {#prov_anlage_1}

#### Einreihungserfordernisse für das Entlohnungsschema ML

#### Artikel I

(1) Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 4) die im Artikel II genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.

(2) Soweit im Artikel II als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums, eines Hochschulstudiums oder eines Studienabschnittes derartiger Studien genannt werden, sind darunter Studienabschlüsse an inländischen Hochschulen sowie ausländische Studienabschlüsse, die als gleichwertig anerkannt wurden, zu verstehen.

(3) Wird im Artikel II ein Bachelorstudium als Einreihungserfordernis genannt, so gilt dieses auch als erfüllt, wenn die Lehrperson ein einschlägiges Master- oder Doktoratsstudium abgeschlossen hat.

#### Artikel II

Verwendung:

Erfordernis:

Lehrpersonen am Landeskonservatorium

1. Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums nach Punkt B Z 1 bis 6 sowie hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

oder

2. abhängig von der angestrebten Verwendung Tätigkeit in einem Berufsorchester oder Berufschor oder solistische Tätigkeit an künstlerischen Institutionen sowie jeweils hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

Verwendung:

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen

1. Abschluss des Bachelorstudiums

„Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“

oder

2. Abschluss des Bachelorstudiums „Instrumentalmusikerziehung“

oder

3. Abschluss des Diplomstudiums „Instrumentalmusikerziehung“

oder

4. Abschluss des Bachelorstudiums „Musikerziehung“

oder

5. Abschluss des Diplomstudiums „Musikerziehung“ gemeinsam mit einem zweiten Unterrichtsfach

oder

6. Abschluss des Bachelorstudiums „Elementare Musik- und Tanzpädagogik“

Verwendung:

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 nicht erfüllen

1. Abschluss des Bachelorstudiums in einem künstlerischen Hauptfach

oder

2. Abschluss des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht

Verwendung:

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für eine höhere Entlohnungsgruppe nicht erfüllen

1. Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums „Musik- und Bewegungserziehung“ oder „Musik- und Bewegungspädagogik“

oder

2. Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik

oder

3. Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums „Instrumentalstudium“/„Gesang“

oder

4. Abschluss des Diplomstudiums „Musikerziehung“ ohne zweites Unterrichtsfach

oder

5. Abschluss eines sechssemestrigen Lehrganges in den Bereichen Volksmusik (Harfe, Hackbrett, diatonische Harmonika, Bariton), Jazz und Popularmusik, Blasorchesterleitung, Chorleitung oder Elementare Musikpädagogik bei einschlägiger Verwendung oder Diplomprüfung in einem künstlerischen Hauptfach, jeweils an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht

Verwendung:

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für eine höhere Entlohnungsgruppe nicht erfüllen

1. Absolvierung eines Musikstudiums als ordentlicher Studierender an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder an einer inländischen Hochschule bzw. Universität

oder

2. Nachweis einer nach den schulrechtlichen Vorschriften des Bundes bestehenden einschlägigen Befähigung

### Anlage 2 {#prov_anlage_2}

#### Einreihungserfordernisse für das Entlohnungsschema I L

#### Artikel I

(1) Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 4) die im Artikel II genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.

(2) Soweit im Artikel II als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums, eines Hochschulstudiums oder eines Studienabschnittes derartiger Studien genannt werden, sind darunter Studienabschlüsse an inländischen Hochschulen sowie ausländische Studienabschlüsse, die als gleichwertig anerkannt wurden, zu verstehen.

(3) Wird im Artikel II ein Bachelorstudium als Einreihungserfordernis genannt, so gilt dieses auch als erfüllt, wenn die Lehrperson ein einschlägiges Master- oder Doktoratsstudium abgeschlossen hat.

#### Artikel II

Verwendung:

Erfordernis:

Lehrpersonen am Landeskonservatorium

1. Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums nach Punkt B Z 1 lit. a oder c oder Punkt C Z 3 oder eines vergleichbaren anderen Hochschulstudiums, sowie hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

oder

2. abhängig von der angestrebten Verwendung Tätigkeit in einem Berufsorchester oder Berufschor oder solistische Tätigkeit an künstlerischen Institutionen sowie jeweils hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

Verwendung:

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen

1. Abschluss

a) des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ nach dem Universitätsgesetz 2002

oder

b) des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht

oder

c) des Lehramtsstudiums „Instrumentalmusikerziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder dem Universitätsgesetz 2002

oder

2. Absolvierung der ersten Diplomprüfung des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ oder „Musik- und Bewegungserziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz

oder

3. Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation

oder - nur im Fall des Überganges einer Musikschule einer Gemeinde Tirols auf das Land Tirol zum Teil oder zur Gänze -

4. Absolvierung der Diplomprüfung (künstlerische Reifeprüfung) in einem künstlerischen Hauptfach an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht, sofern das erfolgreich abgeschlossene Diplomstudium vor der erstmaligen Einrichtung des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ am Konservatorium in Innsbruck für das jeweilige Fach begonnen wurde

Verwendung:

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe l2a2 nicht erfüllen

1. Absolvierung der Diplomprüfung (künstlerische Reifeprüfung) in einem künstlerischen Hauptfach an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht

oder

2. Absolvierung der ersten Diplomprüfung in einem künstlerischen Hauptfach eines Studiums nach dem Universitäts-Studiengesetz oder Abschluss eines Studiums in einem künstlerischen Hauptfach nach dem Universitätsgesetz 2002

oder

3. Abschluss des Lehramtsstudiums „Musikerziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder dem Universitätsgesetz 2002

oder

4. Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation

Verwendung:

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für eine höhere Entlohnungsgruppe nicht erfüllen

1. Abschluss

a) eines sechssemestrigen Lehrganges in den Bereichen Volksmusik (Harfe, Hackbrett, diatonische Harmonika, Bariton), Jazz und Popularmusik, Blasorchesterleitung, Chorleitung oder Elementare Musikpädagogik an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht, sofern eine einschlägige Verwendung erfolgt

oder

b) des Studiums für das Unterrichtsfach „Musikerziehung“ im Rahmen des Lehramtsstudiums „Musikerziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder dem Universitätsgesetz 2002, jedoch ohne Abschluss einer zweiten wissenschaftlichen Studienrichtung und ohne Verleihung eines akademischen Grades

oder

2. Tätigkeit in einem Berufsorchester, sofern eine pädagogische Eignung gegeben ist,

oder

3. Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation

Verwendung:

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für eine höhere Entlohnungsgruppe nicht erfüllen

Nachweis einer einschlägigen Qualifikation, die unterhalb des Niveaus der Qualifikation für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2b2, jedoch oberhalb des Niveaus der Qualifikation für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l3 liegt

Verwendung:

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für eine höhere Entlohnungsgruppe nicht erfüllen

1. Absolvierung eines Musikstudiums als ordentlicher Studierender an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder an einer inländischen Hochschule bzw. Universität

oder

2. Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation