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# 89.Änderung der Landarbeitsordnung 2000

89. Gesetz vom 29. Juni 2016, mit dem die Landarbeitsordnung 2000 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 106/2015, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird aufgehoben.

2. Nach § 13 wird folgende Bestimmung als § 13a eingefügt:

### „§ 13a {#prov_13a}

### Benachteiligungsverbot {#prov_benachteiligungsverbot}

Dienstnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO Nr. 492/2001 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.“

3. Im Abs. 3 des § 64a wird im zweiten Satz das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

4. Im § 320 wird nach Abs. 7 folgende Bestimmung als Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen hat sich in ihrem Wirkungsbereich weiters hinsichtlich der diesem Gesetz unterliegenden Personen, die Unionsbürger oder Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz sind, oder die nach den Vorschriften des Unionsrechtes oder sonstiger Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration diesen Personen gleichzustellen sind, mit allen sich aufgrund der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergebenden Fragen der Gleichstellung zu befassen, soweit diese Angelegenheiten betreffen, die in diesem Gesetz geregelt oder sonst in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache sind. Insbesondere kann sie Erhebungen durchführen und Analysen erstellen sowie der Öffentlichkeit entsprechende Informationen zur Verfügung stellen.“

5. § 328 hat zu lauten:

### „§ 328 {#prov_328}

### Verweisungen {#prov_verweisungen}

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.“

6. Im § 331 wird folgende Bestimmung als Abs. 12 eingefügt:

„(12) Die §§ 15 Abs. 2, 15a, 15b und 50f Abs. 2 bis 4 sind nur mehr auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.“

7. Im § 332 werden am Ende des Umsetzungshinweises auf die Richtlinie 2009/148/EG der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Umsetzungshinweis angefügt:

„32014L0054:Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen.“

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.