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# 90.Nähere Vorschriften über den Anpassungslehrgang und die Ergänzungs- bzw. Eignungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz für bestimmte landesgesetzlich geregelte Berufe

90. Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2016, mit der für bestimmte landesgesetzlich geregelte Berufe nähere Vorschriften über den Anpassungslehrgang und die Ergänzungs- bzw. Eignungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz erlassen werden

> Aufgrund des § 9 Abs. 5 des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, in Verbindung mit dem Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2015, dem Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2015, und dem Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 9/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2015, wird verordnet:

#### 1. Abschnitt

#### Geltungsbereich

### § 1 {#par_1}

### Berufe {#prov_berufe}

Diese Verordnung gilt für die Anpassungslehrgänge sowie für die Ergänzungs- bzw. Eignungsprüfungen im Rahmen der Anerkennung beruflicher Qualifikationen betreffend die Berufe:

#### 2. Abschnitt

#### Schilehrerberufe

### § 2 {#par_2}

### Allgemeines {#prov_allgemeines}

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes hat die Anerkennung beruflicher Qualifikationen als Ausbildungen zu den Berufen der Schilehrer unter der aufschiebenden Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung zu erfolgen.

### § 3 {#par_3}

### Ergänzungsprüfung {#prov_erganzungsprufung}

(1) Die Ergänzungsprüfung hat entsprechend der beantragten Anerkennung in der Ablegung der Landesschilehrerprüfung, Diplomschilehrerprüfung, Schiführerprüfung, Snowboardlehrerprüfung, Diplomsnowboardlehrerprüfung, Snowboardführerprüfung, Langlauflehrerprüfung, Diplomlanglauflehrerprüfung oder Unternehmerprüfung (§§ 20, 22, 24, 28, 32, 32b bzw. 33 des Tiroler Schischulgesetzes 1995) jeweils in den in der Anerkennung festgelegten Prüfungsgegenständen zu bestehen.

(2) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Ergänzungsprüfung und die Beurteilung der Leistungen der Prüfungswerber die Vorschriften des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und der Tiroler Schilehrerverordnung, LGBl. Nr. 67/1996, über die betreffende Prüfung nach Abs. 1.

(3) Über die mit Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

#### 3. Abschnitt

#### Bergsportführerberufe

### § 4 {#par_4}

### Allgemeines {#prov_allgemeines_2}

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes hat die Anerkennung beruflicher Qualifikationen

### § 5 {#par_5}

### Ergänzungsprüfung {#prov_erganzungsprufung_2}

(1) Die Ergänzungsprüfung hat in der Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung, der Bergwanderführerprüfung, der Schluchtenführerprüfung oder der Sportkletterlehrerprüfung (§§ 11, 19, 24 bzw. 25e des Tiroler Bergsportführergesetzes) hinsichtlich bestimmter in der Anerkennung festgelegter Prüfungsgegenstände zu bestehen.

(2) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Ergänzungsprüfung und die Beurteilung der Leistungen der Prüfungswerber die Vorschriften des Tiroler Bergsportführergesetzes und der Tiroler Bergsportführerverordnung, LGBl. Nr. 59/1988, über die betreffende Prüfung nach Abs. 1.

(3) Über die mit Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

### § 6 {#par_6}

### Anpassungslehrgang {#prov_anpassungslehrgang}

(1) Der Anpassungslehrgang hat zu umfassen:

(2) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, sind dem Tiroler Bergsportführerverband von dem für die Leitung und Aufsicht nach Abs. 1 verantwortlichen Bergwanderführer, Schluchtenführer bzw. Sportkletterlehrer im Vorhinein zu melden.

(3) Über den mit Erfolg absolvierten Anpassungslehrgang ist von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.

#### 4. Abschnitt

#### Sozialbetreuungsberufe

### § 7 {#par_7}

### Allgemeines {#prov_allgemeines_3}

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes hat die Anerkennung beruflicher Qualifikationen als Ausbildungen zu den Berufen im Bereich der Sozialbetreuung unter der aufschiebenden Bedingung der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung nach Wahl des Antragstellers zu erfolgen.

### § 8 {#par_8}

### Anpassungslehrgang {#prov_anpassungslehrgang_2}

(1) Der Anpassungslehrgang hat zu umfassen:

(2) Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen des für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf eingerichteten Ausbildungslehrganges (§§ 19 bis 22 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes) zu absolvieren.

(3) Die Anerkennungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.

(4) Die §§ 33 Abs. 1, 2, 3 und 4 erster Satz sowie 35 Abs. 1, 2 und 4 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes sowie die §§ 8 bis 11, 12 Abs. 1, 2 und 3, 13 bis 18, 19 Abs. 1 und 2 und 20 Abs. 1, 3 und 4 der Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, LGBl. Nr. 43/2010, gelten sinngemäß.

(5) Wenn zumindest

### § 9 {#par_9}

### Eignungsprüfung {#prov_eignungsprufung}

(1) Die Eignungsprüfung hat in der Ablegung einer Prüfung in bestimmten in der Anerkennung festgelegten Ausbildungsgegenständen auf dem Niveau der für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf vorgesehenen Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung im Rahmen des jeweiligen Ausbildungslehrganges (§§ 37, 38 bzw. 39 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes) zu bestehen. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist zu beurteilen, ob der Antragsteller die für die Erfüllung der zum Tätigkeitsbereich des betreffenden Sozialbetreuungsberufes gehörenden Aufgaben erforderlichen ergänzenden beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.

(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache und

(3) Die Prüfungskommission besteht aus:

(4) Die §§ 26 bis 28 der Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. § 22 Abs. 5 und 6 der Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung ist sinngemäß anzuwenden.

### § 10 {#par_10}

### Bestätigung über den Anpassungslehrgang bzw. die Eignungsprüfung {#prov_bestatigung_uber_den_anpassungslehrgang_bzw_die_eignungsprufung}

(1) Über den positiven Abschluss des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 4 bzw. 5 auszustellen.

(2) Die Bestätigung nach Abs. 1 hat zu enthalten:

(3) § 30 Abs. 3, 4 und 5 der Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Landesregierung hat den positiven Abschluss des Anpassungslehrganges bzw. der Eignungsprüfung in die Anerkennung einzutragen. Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung entsteht mit der Eintragung.

#### 5. Abschnitt

#### Schlussbestimmungen

### § 11 {#par_11}

### Verweisungen {#prov_verweisungen}

Soweit in diesem Gesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

### § 12 {#par_12}

### Umsetzung von Unionsrecht {#prov_umsetzung_von_unionsrecht}

Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132, umgesetzt.

### § 13 {#par_13}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlagen {#prov_anlagen}