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# 94.Änderung der Tiroler Bauordnung 2011

94. Gesetz vom 29. Juni 2016, mit dem die Tiroler Bauordnung 2011 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Die Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 103/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 3 des § 1 wird in der lit. c das Zitat „des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003, LGBl. Nr. 88,“ durch das Zitat „des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 134/2011,“ ersetzt.

2. Im Abs. 3 des § 1 wird in der lit. d der Begriff „Kleingebäude“ durch den Begriff „Gebäude“ ersetzt.

3. Im Abs. 3 des § 1 wird folgende Bestimmung als lit. m eingefügt:

4. Im Abs. 3 des § 1 erhalten die bisherigen lit. m bis r die Buchstabenbezeichnungen „n)“ bis „s)“.

5. Im Abs. 3 des § 1 hat die nunmehrige lit. r zu lauten:

6. Im Abs. 3 des § 1 wird nach der nunmehrigen lit. s der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. t angefügt:

7. Der Abs. 10 des § 2 hat zu lauten:

„(10) Nebengebäude sind Gebäude, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell und hinsichtlich der Größe untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen. Nebenanlagen sind sonstige bauliche Anlagen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, wie Überdachungen, Stellplätze, Zufahrten und dergleichen.“

8. Der Abs. 12 des § 2 hat zu lauten:

„(12) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; dies gilt nicht für Sonderflächen nach § 43 für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen, für Sonderflächen nach § 43 für bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 lit. r vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie für Sonderflächen nach den §§ 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011.“

9. Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 12a eingefügt:

„(12a) Gekuppelte Bauweise ist die Errichtung zweier baulicher Anlagen an jeweils einer gemeinsamen Grundstücksgrenze, sofern die Überlappung beider baulicher Anlagen zumindest 50 v.H. beträgt.“

10. Der Abs. 16 des § 2 hat zu lauten:

„(16) Untergeordnete Bauteile sind:

11. Im Abs. 17 des § 2 wird das Wort „aufgestellt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.

12. Der Abs. 3 des § 3 hat zu lauten:

„(3) Auf Grundstücken im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes sind der Neu-, Zu- und Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden mit Ausnahme von Gebäuden nach § 39 Abs. 1 lit. a und b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen nur unter der Voraussetzung zulässig, dass durch die Anordnung oder die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes bzw. der sonstigen baulichen Anlage, durch sonstige bauliche Vorkehrungen in deren Bereich oder durch bestimmte organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere durch ein Sicherheitskonzept, gewährleistet ist, dass

13. Der Abs. 3 des § 4 hat zu lauten:

„(3) Bauliche Anlagen dürfen nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn in einem Bebauungsplan für die betreffenden Bauplätze die besondere Bauweise festgelegt ist und

14. Im Abs. 2 des § 5 wird in der lit. d das Wort „offene“ aufgehoben.

15. In den Abs. 2 und 3 des § 5 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„§ 59 Abs. 2 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 bleibt unberührt.“

16. Der Abs. 4 des § 5 hat zu lauten:

„(4) Besteht für einen Bauplatz kein Bebauungsplan, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Zu Landesstraßen hin ist ein Abstand von mindestens 5 m, gemessen von der maßgebenden Bezugslinie nach § 49 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten; mit Zustimmung des Straßenverwalters kann dieser Abstand verringert werden, wenn die Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 des Tiroler Straßengesetzes nicht beeinträchtigt werden. Weiters sind allfällige Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen einzuhalten. Abs. 2 ist anzuwenden.“

17. Im § 6 wird folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.“

18. Im Abs. 2 des § 6 wird am Ende der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. c angefügt:

19. Im Abs. 3 des § 6 hat die lit. b zu lauten:

20. Im Abs. 4 des § 6 wird das Zitat „§ 59 Abs. 3 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 59 Abs. 3 fünfter, sechster und siebter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ ersetzt.

21. Im Abs. 6 des § 6 hat der zweite Satz zu lauten:

„Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. c und d sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt.“

22. Die Abs. 8 und 9 des § 6 haben zu lauten:

„(8) Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze in gekuppelter Bauweise errichtet werden, wenn

(9) Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 4 oder 6 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn

23. Im § 6 wird folgende Bestimmung als Abs. 10 eingefügt:

„(10) Abs. 9 ist weiters auf den Wiederaufbau von Gebäuden im Fall ihres Abbruches oder ihrer sonstigen Zerstörung anzuwenden, wenn die Baubewilligung hierfür innerhalb eines Jahres nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 72 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß für die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen mit der Maßgabe, dass bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben anstelle der Erteilung der Baubewilligung auf das Wirksamwerden der Bauanzeige abzustellen ist.“

24. Der bisherige Abs.10 des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(11)“.

25. Im § 15 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt:

„(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 darf durch die Änderung der Grundstücksgrenzen nur ein Bauplatz geschaffen werden.“

26. Die bisherigen Abs. 3 bis 6 des § 15 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(7)“.

27. Im Abs. 2 des § 21 wird in der lit. d nach der Wortfolge „von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen,“ die Wortfolge „von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,“ eingefügt.

28. Im Abs. 2 des § 21 wird am Ende der lit. f der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. g angefügt:

29. Im Abs. 3 des § 21 hat die lit. e zu lauten:

30. Im Abs. 3 des § 21 wird folgende Bestimmung als lit. f eingefügt:

31. Im Abs. 3 des § 21 erhält die bisherige lit. f die Buchstabenbezeichnung „g)“.

32. Im Abs. 3 des § 21 werden am Ende der nunmehrigen lit. g der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmungen als lit. h und i angefügt:

33. Die Abs. 4 und 5 des § 22 haben zu lauten:

„(4) Ist aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung des Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 nicht auszuschließen, so hat der Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung nachzuweisen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist.

(5) Ist aufgrund der Größe und der Ausgestaltung eines Gebäudes oder mehrerer Gebäude, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale Einheit bilden, die Verwendung als Einkaufszentrum nicht auszuschließen, so hat der Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung und, sofern darin mehrere Betriebe untergebracht sind, auch über die betriebsorganisatorischen Verhältnisse dieser Betriebe zueinander nachzuweisen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Einkaufszentrum nicht beabsichtigt ist.“

34. Im § 23 werden folgende Bestimmungen als Abs. 5 und 6 eingefügt:

„(5) Wird jedoch ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt die Erlaubnis zur Ausführung dieses Bauvorhabens mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 37 Abs. 3) als rechtskräftig erteilte Baubewilligung, wenn bis dahin weder die Nachbarn noch der Straßenverwalter, denen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre (§ 26), bei der Behörde schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht eingebracht haben. Über einen solchen Antrag ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Für die Entscheidung ist die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der Erlaubnis maßgebend; haben sich jedoch die baurechtlichen Vorschriften zwischenzeitlich derart geändert, dass das betreffende Bauvorhaben keiner Baubewilligung mehr bedarf, so ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Stellt die Behörde gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage fest, dass das betreffende Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 39) einzuleiten.

(6) Wurde ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor dem 1. Oktober 2016 dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass

35. Der bisherige Abs. 5 des § 23 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

36. Im Abs. 2 des § 25 hat der erste Satz zu lauten:

„In der Nähe von Denkmälern ist im Bauverfahren über

37. Im Abs. 4 des § 25 wird der dritte Satz aufgehoben.

38. Im § 25 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:

„(5) Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden oder der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf Grundstücken, die einer Gefährdung im Sinn des § 3 Abs. 2 ausgesetzt sind, ist jedenfalls ein zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation geeigneter Sachverständiger (Sachverständiger für Wildbach- und Lawinenverbauung, für Geologie, für Bodenmechanik, für Wasserbau und dergleichen) beizuziehen, wenn nicht in einem das Bauvorhaben betreffenden Raumordnungsverfahren von einem zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation geeigneten Sachverständigen festgestellt wurde, dass eine gesonderte Beurteilung im Bauverfahren auf Grund der Geringfügigkeit der Beeinträchtigung entfallen kann. Weiters kann eine gesonderte Beurteilung im Rahmen des Bauverfahrens dann entfallen, wenn in Gefahrenzonenplänen für die jeweilige Gemeinde das betreffende Grundstück derart beurteilt wurde, dass die Einhaltung allgemeiner Vorschreibungen für die Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit ausreicht. Eine Beiziehung von Sachverständigen im Sinn des ersten Satzes ist jedoch jedenfalls dann erforderlich, wenn seit der Beurteilung im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens oder im Gefahrenzonenplan eine wesentliche Änderung der Gefahrensituation, insbesondere durch Erlassung oder Änderung eines Gefahrenzonenplanes, durch gutachtliche Feststellung oder durch Eintreten eines konkreten Schadenereignisses, eingetreten ist.“

39. Die bisherigen Abs. 5 bis 8 des § 25 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(9)“.

40. Im nunmehrigen Abs. 7 des § 25 wird folgende Bestimmung als lit. d eingefügt:

41. Im nunmehrigen Abs. 7 des § 25 erhält die bisherige lit. d die Buchstabenbezeichnung „e)“.

42. Im nunmehrigen § 25 Abs. 7 lit. b und 8 lit. c wird das Zitat „Abs. 5 lit. c Z 1 oder 2“ jeweils durch das Zitat „Abs. 6 lit. c Z 1 oder 2“ ersetzt. Im nunmehrigen § 25 Abs. 8 wird im Einleitungssatz weiters das Zitat „Abs. 4 dritter Satz“ durch das Zitat „Abs. 5 erster Satz“ ersetzt.

43. Im Abs. 2 des § 27 wird das Zitat „§ 25 Abs. 8“ durch das Zitat „§ 25 Abs. 9“ ersetzt.

44. Im Abs. 3 des § 27 wird in der lit. c nach dem Zitatteil „oder Abs. 8 zweiter Satz“ das Zitat „oder § 116 Abs. 3“ eingefügt.

45. Im Abs. 4 des § 27 hat die lit. b zu lauten:

46. Im Abs. 8 des § 27 wird folgender Satz angefügt:

„Bestehen für den Bauplatz textliche Festlegungen nach § 37 Abs. 3, 4 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, so ist in der Baubewilligung die Einhaltung dieser Festlegungen erforderlichenfalls durch Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen.“

47. Im Abs. 5 des § 32 wird das Zitat „§ 25 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 25 Abs. 6“ ersetzt.

48. § 33 hat zu lauten:

### „§ 33 {#prov_33}

### Baulärm {#prov_baularm}

(1) Die Landesregierung kann zum Schutz des Lebens und der Gesundheit und zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Bevölkerung sowie im Interesse des Tourismus durch Verordnung Voraussetzungen für die zulässigen Schallimmissionen aus Baustellen und die Art ihrer Ermittlung festlegen. Diese Voraussetzungen können nach gebietsbezogenen Kriterien, nach dem Ausmaß des Schutzbedürfnisses sowie in zeitlicher Hinsicht abgestuft festgelegt werden.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Bauherrn eine Bewilligung für Ausnahmen von in einer Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen für bestimmte Bauarbeiten zu erteilen, wenn

(3) Die Gemeinden können ausgehend von den in einer Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der speziellen örtlichen Gegebenheiten durch Verordnung bestimmen, dass im gesamten Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen davon während bestimmter Zeiten im Jahr jede Lärmentwicklung oder die Durchführung bestimmter lärmerregender Arbeiten auf Baustellen untersagt ist.“

49. Der Abs. 6 des § 36 hat zu lauten:

„(6) Dabei gilt § 65 des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß.“

50. Im § 39 wird folgende Bestimmung als Abs. 8 angefügt:

„(8) Der Eigentümer eines Grundstückes hat der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.“

51. Im Abs. 3 des § 40 wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Dies gilt auch, wenn der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht mehr gewährleistet ist, weil baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen im Sinn des § 3 Abs. 2 und 3 nicht oder nicht hinreichend entsprochen wird.“

52. Im § 40 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:

„(6) § 39 Abs. 8 gilt sinngemäß.“

53. Im Abs. 1 des § 46a wird folgender Satz angefügt:

„Diesen gleichzuhalten sind Einrichtungen zur kurzfristigen Unterbringung von Transitflüchtlingen durch das Land Tirol.“

54. Im Abs. 2 des § 46a wird im Einleitungssatz der Begriff „Volkzählung“ durch den Begriff „Volkszählung“ ersetzt.

55. Im Abs. 2 des § 46a hat die lit. a zu lauten:

56. Im Abs. 3 des § 47 wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. d angefügt:

57. Im Abs. 1 des § 57 hat in der lit. j die Z 1 zu lauten:

58. Der Abs. 7 des § 62 hat zu lauten:

„(7) Wird an ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendes Gebäude ein Vollwärmeschutz angebracht, so darf dieser bis höchstens 20 cm vor die Baufluchtlinie, vor die Baugrenzlinie, mit Zustimmung des Straßenverwalters vor die Straßenfluchtlinie und mit Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten über die Grenzen des Bauplatzes ragen. Im Fall der Festlegung der besonderen Bauweise darf das für die Gebäudesituierung festgelegte Höchstausmaß oder zwingende Ausmaß um höchstens 20 cm überschritten werden. Ein entsprechender Vollwärmeschutz bleibt weiters im Ausmaß von höchstens 20 cm im Rahmen der Abstandsbestimmungen des § 6 Abs. 1, 2, 6 erster Satz, 7 und 9 sowie der Baumassendichte und der Bebauungsdichte unberücksichtigt.“

59. Der Abs. 9 des § 62 hat zu lauten:

„(9) Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung aufgrund von Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurde, dürfen nachträglich angebaute Treppentürme und bauliche Anlagen für Hebeanlagen zur Personenbeförderung unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erster Satz vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. Nachträglich angebaute Treppentürme und bauliche Anlagen für Hebeanlagen zur Personenbeförderung dürfen im Fall der Festlegung der geschlossenen Bauweise auch in offener Bauweise errichtet werden. Weiters dürfen solche Anbauten in die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 ragen oder innerhalb dieser Flächen errichtet werden, wenn den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so dürfen sie unter dieser Voraussetzung vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. Im Übrigen bleiben sie im Rahmen des § 6 Abs. 6 erster Satz unberücksichtigt. Der Abstand von 1 m gegenüber anderen Grundstücken als Verkehrsflächen darf jedoch nur unterschritten werden, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.“

60. Im § 62 werden folgende Bestimmungen als Abs. 15 und 16 angefügt:

„(15) Wird in einem Bebauungsplan die gekuppelte Bauweise (§ 2 Abs. 12a) für nicht zulässig erklärt, so ist im Fall einer zumindest für einen der betroffenen Bauplätze bereits erteilten Baubewilligung oder bereits erstatteten Bauanzeige aufgrund eines gemeinsamen Antrags nach § 6 Abs. 8, bauliche Anlagen an der Grundstücksgrenze in gekuppelter Bauweise zu errichten, die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Nebenanlagen und Nebengebäuden in offener Bauweise weiterhin nicht zulässig. Für bestehende bauliche Anlagen an der Grundstücksgrenze gilt in diesem Fall § 6 Abs. 8 dritter Satz sinngemäß.

(16) Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 findet § 26 Abs. 3 lit. f keine Anwendung. Bis dahin ist § 25 Abs. 3 lit. e der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden; dies gilt auch für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren.“

61. Im Abs. 4 des § 63 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 5 angefügt:

#### Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2016 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt werden.