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# 95.Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996

95. Gesetz vom 29. Juni 2016, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 1 des § 2 hat der sechste Satz zu lauten:

„Baugrundstücke (Abs. 3) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke; im Hinblick auf diese Grundstücke gelten jedoch die einschlägigen Bestimmungen des 3. Abschnitts über die Erklärungspflicht für Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken.“

2. Der Abs. 3 des § 2 hat zu lauten:

„(3) Baugrundstücke sind:

3. Der Abs. 8 des § 2 wird aufgehoben.

4. § 6 hat zu lauten:

### „§ 6 {#prov_6}

### Genehmigungsvoraussetzungen {#prov_genehmigungsvoraussetzungen}

(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen

(2) Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs. 1 lit. a und b genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.

(3) Wenn kein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist, sind Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist, zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs. 1 lit. a und b genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.

(4) Die Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück aufgrund eines Kaufvertrages ist zu erteilen, wenn der Verkauf aufgrund von Umständen, die ohne grobes Verschulden des Verkäufers eingetreten sind, insbesondere aufgrund von Elementarereignissen, zur Vermeidung des gänzlichen Verfalls eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig ist.

(5) Rechtserwerbe durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sind zu genehmigen, es sei denn, dass die letztwillige Zuwendung in der Absicht erfolgt ist, die Genehmigungsvoraussetzungen für Rechtserwerbe durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu umgehen.

(6) Rechtserwerbe an Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage oder einer Bergbauanlage dienen, sind zu genehmigen, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt.

(7) Rechtserwerbe durch Personen, die land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke an eine Gemeinde zur Erfüllung von Aufgaben im Sinn des § 5 lit. f veräußert haben, sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Veräußerung steht und die zu erwerbenden Ersatzgrundstücke in einem angemessenen Verhältnis zu den veräußerten Grundstücken stehen.

(8) Rechtserwerbe von weiteren Miteigentumsanteilen durch einen Miteigentümer einer Liegenschaft, zu der land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gehören, sind zu genehmigen, wenn

(9) Rechtserwerbe durch als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen sind zu genehmigen, wenn

5. Im Abs. 1 des § 7 wird im Einleitungssatz das Zitat „§ 6 Abs. 1 lit. a“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1“ ersetzt.

6. Die Überschrift des 3. Abschnitts hat zu lauten:

#### „Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken“

7. § 9 hat zu lauten:

### „§ 9 {#prov_9}

### Erklärungspflicht {#prov_erklarungspflicht}

(1) Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an unbebauten Baugrundstücken und an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung nach § 11 Abs. 1:

(2) Weiters bedarf jeder originäre Erwerb des Eigentums an Grundstücken nach Abs. 1 einer Erklärung nach § 11 Abs. 1.“

8. Im § 10 hat der Einleitungssatz zu lauten:

„Bei folgenden Rechtserwerben an einem unbebauten Baugrundstück bedarf es keiner Erklärung nach § 11 Abs. 1:“

9. Im § 10 hat die lit. b zu lauten:

10. § 10 lit. e wird aufgehoben.

11. § 11 hat zu lauten:

### „§ 11 {#prov_11}

### Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung {#prov_inhalt_der_erklarung_frist_fur_die_bebauung}

(1) Beim Rechtserwerb an einem Grundstück nach § 9 Abs. 1 hat der Rechtserwerber zu erklären, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.

(2) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb folgender Fristen dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen:

(3) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, oder entgegen einer Vereinbarung nach § 6 Abs. 9 lit. c nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 lit. b ab dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung für Zwecke des geförderten Wohnbaus verwendet, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“

12. Der Abs. 1 des § 12 hat zu lauten:

„(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb eines der folgenden Rechte durch Ausländer zum Gegenstand haben:

13. Im Abs. 1 des § 13 hat die lit. b zu lauten:

14. Der 5. Abschnitt wird aufgehoben.

15. Im Abs. 1 des § 16 wird in der lit. a die Wortfolge „Bestätigung der Anzeige“ durch die Wortfolge „Bestätigung des Eingangs der Anzeige“ ersetzt.

16. Im Abs. 1 des § 19 hat der erste Satz zu lauten:

„Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass dieser erst nach dem Vorliegen der erforderlichen Entscheidung nach § 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 oder der erforderlichen Bestätigung nach § 25a Abs. 1 oder 2 rechtswirksam wird.“

17. Im Abs. 1 des § 19 wird im dritten Satz das Zitat „§ 6 Abs. 1 lit. a Z 3“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 lit. c“ ersetzt.

18. Im Abs. 1 des § 20 wird die Wortfolge „mindestens 14 Wochen“ durch die Wortfolge „mindestens 18 Wochen“ ersetzt.

19. Im Abs. 2 des § 20 wird im ersten Satz das Zitat „§ 11 Abs. 1 oder 2“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 1“ ersetzt.

20. Die Abs. 3 und 4 des § 20 haben zu lauten:

„(3) Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall der Versteigerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder Betriebes oder im Fall von Ausländern als Bieter die Bieterbewilligung jenen Personen zu erteilen, die binnen drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins um die Erteilung dieser Bewilligung ansuchen, sofern die Übertragung des Eigentums an sie den Bestimmungen des 2. Abschnittes bzw. des 4. Abschnittes nicht widerspräche. Diese Feststellung ist in den Spruch des Bewilligungsbescheides ausdrücklich aufzunehmen. Die Bewilligung kann mit Auflagen nach § 8 erteilt werden. Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Bieterbewilligung erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 2 und 3 anzuschließen. Die Grundverkehrsbehörde hat über ein solches Ansuchen unverzüglich, spätestens jedoch binnen sechs Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins zu entscheiden. Sie hat weiters eine allfällige Beschwerde binnen einer Woche nach ihrer Einbringung dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, das darüber binnen sieben Wochen zu entscheiden hat. Wird von der Grundverkehrsbehörde innerhalb der sechswöchigen Frist oder vom Landesverwaltungsgericht innerhalb der siebenwöchigen Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt die Bewilligung als erteilt. Hierüber hat die Grundverkehrsbehörde dem Bewilligungswerber auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.

(4) Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall der Versteigerung eines unbebauten Baugrundstückes jenen Personen, die ihr gegenüber binnen drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins die Erklärung nach § 11 Abs. 1 abgeben, eine Bestätigung über deren Eingang oder, falls der Rechtserwerb durch den Bieter nach § 10 oder nach § 11 Abs. 1 von der Erklärungspflicht ausgenommen wäre, die Bestätigung, dass der Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt, auszustellen. Die Grundverkehrsbehörde hat in sinngemäßer Anwendung des § 25a unverzüglich, spätestens jedoch binnen sechs Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins die genannten Bestätigungen auszustellen oder mit Bescheid deren Ausstellung zu versagen. Sie hat weiters eine allfällige Beschwerde gegen einen Versagungsbescheid binnen einer Woche nach ihrer Einbringung dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, das darüber binnen sieben Wochen zu entscheiden hat. Wird von der Grundverkehrsbehörde innerhalb der sechswöchigen Frist oder vom Landesverwaltungsgericht innerhalb der siebenwöchigen Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt die Abgabe der Erklärung nach § 11 Abs. 1 als bestätigt. Hierüber hat die Grundverkehrsbehörde dem Bieter auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.“

21. Die Abs. 1 und 2 des § 23 haben zu lauten:

„(1) Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Grundverkehrsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Fall des § 15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.

(2) Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen oder einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht bzw. gegebenenfalls die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bestätigung, dass ein Rechtserwerb an einem unbebauten Grundstück nach § 10 nicht der Erklärungspflicht unterliegt, erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere sind anzuschließen:

22. Der Abs. 2 des § 24 hat zu lauten:

„(2) Die Grundverkehrsbehörde hat im Zweifelsfall von Amts wegen sowie bei Vorliegen eines begründeten Interesses auf Antrag mit Bescheid darüber zu entscheiden, ob

23. Im Abs. 3 des § 25 hat der zweite Satz zu lauten:

„In diesen Fällen ist der Bescheid nach Abs. 1 der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben können.“

24. Die Abs. 1 und 2 des § 25a haben zu lauten:

„(1) Ist ein Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück nach § 10 oder nach § 11 Abs. 1 von der Erklärungspflicht ausgenommen, so hat die Grundverkehrsbehörde hierüber eine Bestätigung auszustellen.

(2) Die Grundverkehrsbehörde hat den Eingang der Anzeige nach § 11 Abs. 1 über einen Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück zu bestätigen.“

25. Die Abs. 5 und 6 des § 25a haben zu lauten:

„(5) Die Bestätigung einer Anzeige nach § 23a sowie die Bestätigung, dass ein Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt, ist mit Bescheid zu versagen, wenn die nach § 23 oder § 23a erforderlichen Unterlagen trotz des Auftrags, sie binnen einer angemessen festzusetzenden Frist nachzubringen, der Grundverkehrsbehörde nicht vorgelegt werden.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigungen nach den Abs. 1, 2 und 3 zu erlassen.“

26. Im § 26 wird der zweite Satz aufgehoben.

27. Der Abs. 1 des § 32 hat zu lauten:

„(1) Ein Recht an einem Grundstück im Sinne der §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:

28. Im § 32 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigung des Bürgermeisters nach Abs. 1 lit. c Z 1 und der Nachweise nach Abs. 1 lit. c Z 2 zu erlassen.“

29. § 34a hat zu lauten:

### „§ 34a {#prov_34a}

### Exekutionstitel {#prov_exekutionstitel}

(1) Rechtskräftige Entscheidungen nach § 11 Abs. 3 sind Exekutionstitel nach § 1 Z 12 der Exekutionsordnung für die Versteigerung einer Liegenschaft nach § 352 der Exekutionsordnung. Die betroffene Liegenschaft ist im Spruch des Feststellungsbescheides unter Angabe der Grundbuchsdaten zu bezeichnen. Die Grundverkehrsbehörde hat den Ersatz der Kosten des Versteigerungsverfahrens dem Verpflichteten vorzuschreiben.

(2) Vom Ersteher einer aufgrund eines Exekutionstitels nach Abs. 1 versteigerten Liegenschaft ist die Erklärung nach § 11 Abs. 1 auch dann abzugeben, wenn er zum Personenkreis nach § 10 lit. b gehört.“

30. § 36 hat zu lauten:

### „§ 36 {#prov_36}

### Strafbestimmungen {#prov_strafbestimmungen}

(1) Wer

(2) Die Verjährung beginnt

31. § 39 hat zu lauten:

### „§ 39 {#prov_39}

### Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde {#prov_eigener_wirkungsbereich_der_gemeinde}

Die von den Gemeinden nach §§ 23 Abs. 2 lit. d, § 25 Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 lit. c zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.“

32. § 40 hat zu lauten:

### „§ 40 {#prov_40}

### Übergangsbestimmung {#prov_ubergangsbestimmung}

Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 95/2016 die Frist von fünf Jahren nach § 11 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 noch nicht abgelaufen, so verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2.“

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2016 in Kraft.