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# 96.Änderung des Gesetzes vom 12. Juni 1900 betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol

96. Gesetz vom 29. Juni 2016, mit dem das Gesetz vom 12. Juni 1900 betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Gesetz vom 12. Juni 1900 betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, LGBl. Nr. 47/1900, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel hat zu lauten:

#### „Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe (Tiroler Höfegesetz – THG)“

2. § 1 hat zu lauten:

### „§ 1 {#prov_1}

Als geschlossener Hof gilt jede land- und forstwirtschaftliche mit einer Hofstelle versehene Besitzung, deren Grundbuchseinlage sich in der Höfeabteilung des Hauptbuches befindet (§ 69 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz, BGBl. Nr. 2/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2003, in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2012).“

3. § 2 hat zu lauten:

### „§ 2 {#prov_2}

(1) Alle Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen folgende Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe:

4. Im § 3 hat der erste Satz zu lauten:

„Die Bewilligung zur Neubildung eines geschlossenen Hofes ist zu erteilen, wenn gegen die vom Eigentümer beantragte höferechtliche Vereinigung mehrerer Liegenschaften keine erheblichen wirtschaftlichen oder landeskulturellen Bedenken bestehen und wenn der Durchschnittsertrag des neu zu bildenden Hofes zur angemessenen Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen ausreicht, ohne das Zehnfache eines solchen Ertrages zu überschreiten.“

5. Im § 4 wird im ersten Satz das Wort „hofrechtliche“ durch das Wort „höferechtliche“ ersetzt.

6. Im § 4 werden im zweiten Satz die Wortfolge „einer Familie von fünf Köpfen“ durch die Wortfolge „von mindestens zwei erwachsenen Personen“ und das Zitat „§ 3 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 3“ ersetzt.

7. Im § 5 wird im ersten Satz die Wortfolge „einer Familie von mindestens fünf Köpfen“ durch die Wortfolge „von mindestens zwei erwachsenen Personen“ ersetzt.

8. Im § 6 wird der zweite Satz aufgehoben.

9. Im § 7 werden im ersten Satz die Worte „einer Familie“ durch die Wortfolge „von mindestens zwei erwachsenen Personen“ ersetzt.

10. Im § 9 werden im ersten Satz die Worte „eines Bescheides“ durch die Wortfolge „eines Bescheides nach dem zweiten Abschnitt“ ersetzt.

11. Folgende Bestimmung wird als neuer § 10 eingefügt:

### „§ 10 {#prov_10}

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Zweifelsfall von Amts wegen sowie bei Vorliegen eines begründeten Interesses auf Antrag mit Bescheid festzustellen, dass die betreffende Veränderung am Bestand und Umfang des geschlossenen Hofes nach § 2 Abs. 2 keiner höferechtlichen Bewilligung bedarf.“

12. Im § 11 wird im ersten Satz die Wortfolge „In dem Gesuch“ durch die Worte „Im Antrag“ ersetzt.

13. § 14 hat zu lauten:

### „§ 14 {#prov_14}

(1) Änderungen im Bestand geschlossener Höfe treten erst nach erfolgter Durchführung im Grundbuch in Wirksamkeit. Ohne eine nach dem zweiten Abschnitt erforderliche Bewilligung darf die Änderung im Grundbuch nicht durchgeführt werden.

(2) Die Vereinigung zweier Höfe, die Bildung eines neuen Hofes oder die Zuschreibung von Liegenschaften zu einem bestehenden Hof darf im Grundbuch nur durchgeführt werden, wenn sich aus der Vereinigung nicht eine ungleichartige Hypothekarbelastung der vereinigten Liegenschaften ergibt.

(3) Bei der höferechtlichen Vereinigung von lastenfreien und belasteten Liegenschaften erfolgt die Ausdehnung bestehender Hypothekarrechte auf alle Bestandteile des Hofes. § 25 Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes gilt sinngemäß.“

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.