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# 111.Änderung der Verordnung über physikalische Einwirkungen

111. Verordnung der Landesregierung vom 18. Oktober 2016, mit der die Verordnung über physikalische Einwirkungen geändert wird

> Aufgrund des § 18 Abs. 2 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 105/2015, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung über physikalische Einwirkungen, LGBl. Nr. 138/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 130/2015, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 26 wird folgender neuer Abschnitt 4 mit dem neuen § 27 eingefügt; der bisherige 4. Abschnitt erhält die Bezeichnung „5. Abschnitt“; die bisherigen §§ 27, 28 und 29 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „28, 29 und 30“:

#### „4. Abschnitt

#### Elektromagnetische Felder

### § 27 {#par_27}

### Anwendung der Bestimmungen der Verordnung elektromagnetische Felder {#prov_anwendung_der_bestimmungen_der_verordnung_elektromagnetische_felder}

Auf Tätigkeiten, bei denen Bedienstete während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, findet die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF), BGBl. II Nr. 179/2016, sinngemäße Anwendung.“

2. Im neuen § 29 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.