/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20161110_120/image001.jpg

# 120.Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Festlegung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Fügen gesetzwidrig war

120. Kundmachung der Landesregierung vom 9. November 2016 über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Festlegung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Fügen gesetzwidrig war

> Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 2 Abs. 1 lit. j des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013, LGBl. Nr. 125, wird kundgemacht:

> Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2016, V 163/2015-14, zu Recht erkannt:

Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Fügen vom 3. Mai 2001 über die Änderung des Flächenwidmungsplanes, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am 19. August 2003, war, soweit sie sich auf die Grundstücke Nr. 2972/3 und 2972/7, beide KG Fügen, bezieht, gesetzwidrig.