/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20161117_122/image001.jpg

# 122.Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal

122. Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2016, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal geändert wird

> Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 3, 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2015, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 76/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 72/2016, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 15 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in den Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen, bestehend aus Teilflächen der Grundstücke Nr. 1049/1, 1105/1, 1993/1 und 1993/5, alle KG Mayrhofen, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangflächen ausgenommen werden.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlagen {#prov_anlagen}