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# 128.Genehmigung einer Grenzänderung zwischen den Gemeinden Götzens und Natters

128. Verordnung der Landesregierung vom 16. November 2016, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Götzens und Natters über die Änderung ihrer Grenzen genehmigt wird

> Aufgrund des § 7 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2015, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Die Vereinbarung der Gemeinden Götzens und Natters über die Änderung ihrer Grenzen, die vom Gemeinderat der Gemeinde Götzens am 21. September 2016 und vom Gemeinderat der Gemeinde Natters am 23. August 2016 beschlossen wurde, wird nach § 6 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2015, genehmigt.

### § 2 {#par_2}

Der neue Grenzverlauf richtet sich nach der der Vereinbarung nach § 1 zugrunde liegenden Vermessungsurkunde, GZl. 10397-LH, des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI Christian Danzberger, Erzherzog-Eugen-Straße 41, 6020 Innsbruck. Die geänderte Gemeindegrenze verläuft somit vom bestehenden Grenzpunkt Nr. 12971 über den Grenzpunkt 8899 zum bestehenden Grenzpunkt Nr. 4223; der Grenzverlauf zwischen den einzelnen Grenzpunkten ist geradlinig.

Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Gemeinden Götzens und Natters aus dieser Grenzänderung findet nicht statt.

### § 3 {#par_3}

Die Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.