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# 130.Änderung des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes

130. Gesetz vom 12. Oktober 2016, mit dem das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.Nr.115/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 1 des § 4 haben die lit. a bis d zu lauten:

2. Im Abs. 1 des § 5 haben die lit. a bis d zu lauten:

3. Im Abs. 1 des § 6 haben die lit. a bis d zu lauten:

4. Im Abs. 2 des § 6 haben die lit. a bis d zu lauten:

5. Im Abs. 5 des § 10 wird die Jahreszahl „2016“ durch die Jahreszahl „2020“ ersetzt.

6. Im Abs. 4 des § 16 wird in der lit. a die Wortfolge „drei Wochen“ durch die Wortfolge „zehn Tage“ ersetzt.

7. Im Abs. 1 des § 22c wird nach der Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit“ die Wortfolge „und Frauen“ eingefügt.

#### Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Die nach § 10 und § 16a des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 151/2013 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission gelten, sofern kein neues Mitglied oder Ersatzmitglied bestellt wird, für die Zeit bis zum 31. Dezember 2020 als bestellt.