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# 132.Änderung der Feuerbrand-Verordnung 2000

132. Verordnung der Landesregierung vom 16. November 2016, mit der die Feuerbrand-Verordnung 2000 geändert wird

> Aufgrund der §§ 8, 9 und 14 des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 18/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird nach Anhören der Landwirtschaftskammer verordnet:

#### Artikel I

> Die Feuerbrand-Verordnung 2000, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 24/2008, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 3 hat zu lauten:

### „Untersuchung und Beschränkung von Inverkehrbringen und Auspflanzen“ {#prov_untersuchung_und_beschrankung_von_inverkehrbringen_und_auspflanzen}

2. Die Abs. 2 bis 4 des § 3 haben zu lauten:

„(2) Wirtspflanzen des Feuerbranderregers (Erwinia amylovora) im Sinn des Abs. 1 sind die Kernobstgewächse (Pyrinae) insbesondere alle Pflanzen und Kreuzungen der Gattungen Äpfel (Malus), Apfelbeeren (Aronia), Birnen (Pyrus), Felsenbirnen (Amelanchier), Feuerdorn (Pyracantha), Glanzmispeln (Photinia), Mehlbeeren (Sorbus), Mispeln (Mespilus), Quitte (Cydonia), Rot- und Weißdorne (Crataegus), Wollmispeln (Eribotrya), Zierquitten (Chaenomeles) und Zwergmispeln (Cotoneaster).

(3) Das Inverkehrbringen und das Auspflanzen der im Abs. 2 genannten Pflanzen sind mit Ausnahme nachfolgender Pflanzen verboten:

(4) Entgegen dem Abs. 3 ausgepflanzte Pflanzen sind von deren Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich zu entfernen, zu verwerten oder zu vernichten.“

3. § 7 hat zu lauten:

### „§ 7 {#prov_7}

### Maßnahmen betreffend Bienen {#prov_ma_nahmen_betreffend_bienen}

(1) Die Gebiete jener Gemeinden, die Erhebungsbögen nach § 4 zu führen haben, gelten zusammen als Befallsgebiet.

(2) In der Zeit vom 1. April bis 15. Juni jeden Jahres dürfen Bienen, ausgenommen Bienenköniginnen und deren Begleitbienen in Zusetzkäfigen, nur dann aus einem Befallsgebiet in ein Nichtbefallsgebiet verbracht werden, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden nicht ausgeflogen sind oder wenn sie zuvor in eine Seehöhe von mindestens 1.200 m verbracht und dort mindestens 48 Stunden gehalten wurden.

(3) Für das Verbringen von Bienen nach Tirol gilt der Abs. 2 sinngemäß auch für jene Fälle, in denen in der bisherigen Standortgemeinde in den vorhergehenden drei Jahren zumindest einmal Symptome des Feuerbrandes festgestellt wurden.“

4. Nach der Anlage 2 wird folgende neue Anlage 3 angefügt:

### „Anlage 3 {#prov_anlage_3}

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.