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# 145.Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten

145. Verordnung der Landesregierung vom 13. Dezember 2016 über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten

> Aufgrund des § 40a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2014, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Die Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten werden wie folgt festgesetzt:

Unterbringungsgebühr

je Nächtigung einschließlich Frühstück …………..

€ 29,20

Verpflegsgebühr

je Mittagessen …………………………………….

€ 7,60

je Abendessen …………………………………….

€ 5,70

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 140/2011, außer Kraft.