/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20170131_7/image001.jpg

# 7.Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

7. Gesetz vom 15. Dezember 2016, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 153/2016, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 1 des § 50 hat zu lauten:

„(1) Das Gehalt des Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:

in der

Gehaltsstufe

in der Verwen-dungsgruppe W 3

in der Verwendungsgruppe W 2

Dienstklasse

Dienstklasse

III

III

IV

V

1

1.451,3

1.495,1

1.876,7

-

2

1.468,1

1.530,2

1.953,5

2.494,9

3

1.485,0

1.565,6

1.986,8

2.579,1

4

1.501,8

1.601,1

2.070,4

2.662,6

5

1.518,7

1.636,4

2.155,3

2.747,0

6

1.559,8

1.671,8

2.240,0

2.831,0

7

1.587,2

1.706,8

2.324,9

2.915,3

8

1.614,7

1.742,2

2.410,3

2.999,3

9

1.641,6

1.777,3

2.494,9

3.082,8

10

1.668,8

1.812,8

-

-

11

-

1.848,1

-

-

12

-

1.886,0

-

-“

2. Der Abs. 4 des § 50 hat zu lauten:

„(4) Dem Beamten der Verwendungsgruppe W3 gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt bei einer Dienstzeit

Euro

bis zu 9 Jahren

51,5

von 10 bis 15 Jahren

66,1

von 16 bis 21 Jahren

93,5

von 22 bis 29 Jahren

118,5

ab 30 Jahren

140,9

3. Im Abs. 6 des § 50 werden in der lit. a der Betrag „77,5 Euro“ durch den Betrag „78,5 Euro“ und der Betrag „91,1 Euro“ durch den Betrag „92,3 Euro“ ersetzt.

4. Im Abs. 6 des § 50 wird in der lit. c der Betrag „108,9 Euro“ durch den Betrag „110,3 Euro“ ersetzt.

5. Im Abs. 6 des § 50 hat die lit. e zu lauten:

„e)§ 140 mit der Maßgabe, dass in der Verwendungsgruppe W2 die Dienstzulage

in der

in der Dienstzulagenstufe

1

2

Euro

Grundstufe

66,1

118,5

Dienststufe 1a

140,9

201,8

Dienststufe 1b

178,5

255,2

Dienststufe 2

255,2

315,3

Dienststufe 3

375,8

449,8

6. Im Abs. 6 des § 50 werden in der lit. f der Betrag „106,0 Euro“ durch den Betrag „107,4 Euro“ und der Betrag „111,5 Euro“ durch den Betrag „112,9 Euro“ ersetzt.

7. Im Abs. 6 des § 50 wird in der lit. g der Betrag „62,7 Euro“ durch den Betrag „63,5 Euro“ ersetzt.

8. Im Abs. 7 des § 112 wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.

#### Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. I Z 8 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.