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# 41.Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991

41. Gesetz vom 29. März 2017, mit dem das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:

1. Die Abs. 1, 2 und 3 des § 6 haben zu lauten:

„(1) Dem Land obliegt die Beistellung der

(2) Das Land kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schulerhalter Lehrer, Erzieher und Erzieher für die Lernhilfe für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulen beistellen, wenn der Schulerhalter sich zum Ersatz des Personalaufwandes für diese Personen nach § 99g verpflichtet.

(3) Dem Schulerhalter obliegt die Beistellung der für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulen erforderlichen

2. Im Abs. 4 des § 6 wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 3 lit. d“ durch das Zitat „Abs. 3 lit. e“ ersetzt.

3. Die Abs. 2 und 3 des § 9 haben zu lauten:

„(2) Jeder Schulstufe hat mindestens eine Klasse zu entsprechen, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei zu geringer Schülerzahl in einer Schulstufe oder im Fall einer nach § 11 erfolgten Bildung von Klassen mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen sind die Schüler mehrerer Schulstufen in einer Klasse zusammenzufassen. Erforderlichenfalls können die Schüler einer Schulstufe auf verschiedene Klassen verteilt werden. Bei der Bildung von Klassen ist

4. Im § 10 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Abs. 2 und 3 aufgehoben.

5. Nach § 10 wird folgende Bestimmung als § 11 eingefügt:

### „§ 11 {#prov_11}

### Schulautonome Klassenbildung {#prov_schulautonome_klassenbildung}

Ist in der Grundschule die Bildung von nach Schulstufen getrennten Klassen möglich, so können die Klassen mit einem getrennten Angebot von Schulstufen oder mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen geführt werden. § 9 Abs. 3 lit. a ist sinngemäß anzuwenden.“

6. Der Abs. 8 des § 16 hat zu lauten:

„(8) Für Schüler von Volksschulen, die nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, können in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 Sprachstartgruppen und integrativ geführte Sprachförderkurse eingerichtet werden, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch einer Sprachstartgruppe oder eines Sprachförderkurses in Betracht kommen, mindestens acht beträgt. Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinn der Qualitätssicherung und entwicklung Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen.“

7. Im Abs. 9 des § 16 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse nach Abs. 8 können klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können auch in geblockter Form geführt werden.“

8. In den Abs. 1 lit. g und 3 lit. c des § 18, in den Abs. 1 lit. c und 4 lit. c des § 34, in den Abs. 1 lit. c und 4 lit. b des § 36f sowie in den Abs. 1 lit. c und 4 lit. c des § 63 werden vor dem Wort „Sprachförderkursen“ jeweils die Worte „Sprachstartgruppen und“ eingefügt.

9. § 18 hat zu lauten:

### „§ 18 {#prov_18}

### Zuständigkeit {#prov_zustandigkeit}

(1) Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über

(2) Die Landesregierung hat vor einer Entscheidung nach

(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über

(4) Dem Schulforum obliegt die Entscheidung nach § 11. Bei Bildung von Klassen mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen hat das Schulforum zu bestimmen, welche Schulstufen gemeinsam geführt werden sollen. Das Schulforum hat seine Entscheidung unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben. Die Entscheidung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung. Die Zustimmung der Landesregierung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Verständigung dem Schulforum mitteilt, dass die Zustimmung verweigert wird.“

10. § 28 hat zu lauten:

### „§ 28 {#prov_28}

### Aufnahme {#prov_aufnahme}

(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat die Sprengelangehörigen in die Volksschule (eine der Volksschulen) aufzunehmen, deren Schulsprengel sie angehören, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat folgende Schüler, die dem Schulsprengel einer anderen Volksschule angehören, aufzunehmen:

(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann Schüler, die dem Sprengel einer anderen Volksschule angehören, aufnehmen, es sei denn,

(4) Wurde ein Schüler nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes vom Besuch einer Volksschule ausgeschlossen und ist seine Zuweisung an eine Volksschule außerhalb des Schulsprengels nach Abs. 1 erforderlich, oder strebt ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt des Besuches einer entsprechenden Sonderschule den Besuch einer außerhalb des Schulsprengels nach Abs. 1 liegenden, für ihn geeigneten Volksschule an, weil an der Volksschule (einer der Volksschulen) des Schulsprengels nach Abs. 1 eine entsprechende Förderung nicht oder nicht in der gleichen Weise erfolgen kann, so hat die Landesregierung zu entscheiden, an welcher Volksschule der Schüler die Schulpflicht zu erfüllen hat. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat zu hören.“

11. Der Abs. 2 des § 32 hat zu lauten:

„(2) Für Schüler von Hauptschulen, die nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, können in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 Sprachstartgruppen und integrativ geführte Sprachförderkurse eingerichtet werden, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch einer Sprachstartgruppe oder eines Sprachförderkurses in Betracht kommen, mindestens acht beträgt. Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinn der Qualitätssicherung und entwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen.“

12. Im Abs. 5 des § 32 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse nach Abs. 2 können klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können auch in geblockter Form geführt werden.“

13. Der Abs. 2 des § 36d hat zu lauten:

„(2) Für Schüler von Neuen Mittelschulen, die nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, können in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 Sprachstartgruppen und integrativ geführte Sprachförderkurse eingerichtet werden, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch einer Sprachstartgruppe oder eines Sprachförderkurses in Betracht kommen, mindestens acht beträgt. Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinn der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen.“

14. Im Abs. 5 des § 36d wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse nach Abs. 2 können klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können auch in geblockter Form geführt werden.“

15. Die Überschrift des § 43 hat zu lauten:

### „Festlegung, Aufnahme“ {#prov_festlegung_aufnahme}

16. Der Abs. 2 des § 43 hat zu lauten:

„(2) Für die Aufnahme gilt § 28 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Aufnahmepflicht auch dann besteht, wenn der Schulerhalter eine Hauptschule oder Neue Mittelschule bzw. einzelne ihrer Klassen als Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung führt (§§ 30 Abs. 2 und 36b Abs. 2) und ein nicht sprengelangehöriger, die schulunterrichtsrechtlichen Aufnahmekriterien erfüllender Schüler die Aufnahme in eine als Sonderform geführte Schule oder Klasse anstrebt, weil im eigenen Sprengel der Besuch einer derartigen Schule oder Klasse nicht möglich ist. Die Aufnahme ist nur zulässig, wenn die Zahl der Schulplätze ausreicht, um alle sprengelangehörigen Schüler, die die Aufnahmekriterien erfüllen, aufnehmen zu können, und es in Folge der Aufnahme der nicht sprengelangehörigen Schüler nicht zu einer Vermehrung der Anzahl der als Sonderform geführten Klassen kommt.“

17. Im Abs. 2 des § 44 wird folgender Satz angefügt:

„An Sonderschulen, an denen nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, ist überdies § 11 sinngemäß anzuwenden.“

18. Der Abs. 5 des § 45 hat zu lauten.

„(5) An einer Sonderschule, an der nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, kann eine Vorschulklasse geführt werden, wenn die Zahl der Schüler der Vorschulstufe mindestens acht, an einer Sonderschule für gehörlose Kinder und an einer Sonderschule für blinde Kinder mindestens sechs beträgt. Werden diese Klassenschülermindestzahlen nicht erreicht, so sind die Schüler der Vorschulstufe jedenfalls mit den Schülern einer weiteren bzw. weiterer Schulstufen in einer Klasse zusammenzufassen.“

19. Im Abs. 1 lit. i des § 46, in den Abs. 1 lit. c, 3 lit. b und 4 des § 49 sowie im Abs. 1 zweiter Satz des § 54 werden die Worte „schwerstbehinderte Kinder“ jeweils durch die Wortfolge „Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“ ersetzt.

20. Im Abs. 3 des § 49 wird in der lit. b die Wortfolge „Klasse mit schwerstbehinderten oder mehrfachbehinderten Kindern“ durch die Wortfolge „Klasse mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf oder mehrfachbehinderten Kindern“ ersetzt.

21. Im Abs. 1 des § 50 wird in der lit. b im Klammerausdruck das Zitat „§ 45“ durch das Zitat „§ 45 Abs. 1 bis 4“ ersetzt.

22. Im Abs. 3 des § 50 hat die lit. a zu lauten:

23. Im § 50 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:

„(4) Dem Schulforum obliegt an Sonderschulen, an denen nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, die Entscheidung über die schulautonome Klassenbildung (§ 44 Abs. 2 zweiter Satz) und die Entscheidung nach § 45 Abs. 5 erster Satz. § 18 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

24. In der Überschrift und im Abs. 1 erster Satz des § 56 und in der Überschrift und im Abs. 1 des § 69 wird das Wort „Aufnahmepflicht“ jeweils durch das Wort „Aufnahme“ ersetzt.

25. Im Abs. 3 des § 56 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 28 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 28 Abs. 3“ ersetzt.

26. Der Abs. 2 des § 61 hat zu lauten:

„(2) Für Schüler von Polytechnischen Schulen, die nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, können in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 Sprachstartgruppen und integrativ geführte Sprachförderkurse eingerichtet werden, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch einer Sprachstartgruppe oder eines Sprachförderkurses in Betracht kommen, mindestens acht beträgt. Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinn der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen.“

27. Im Abs. 5 des § 61 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse nach Abs. 2 können klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können auch in geblockter Form geführt werden.“

28. Im Abs. 3 des § 78 hat die lit. c zu lauten:

29. Der Abs. 6 des § 78 wird aufgehoben. Der bisherige Abs. 7 des § 78 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

30. Im Abs. 5 lit. a des § 79, im Abs. 1 lit. c des § 99b und im Abs. 1 des §99g wird das Wort „Lehrer“ jeweils durch die Wortfolge „Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe“ ersetzt.

31. Im Abs. 2 lit. a und b des § 99g und im Abs. 2 lit. a und b des § 99h wird die Wortfolge „schwerst- oder mehrfachbehinderte Kinder“ bzw. „schwerst- oder mehrfachbehinderten Kinder“ jeweils durch die Wortfolge „Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder mehrfachbehinderte Kinder“ ersetzt.

32. Im Abs. 2 des § 99h wird im dritten Satz das Zitat „§ 6 Abs. 3 lit. b, c oder d“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 3 lit. b, c, d oder e“ ersetzt.

#### Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. I Z 19, 20 und 31 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.

(3) Art. I Z 1, 2, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14, 26, 27, 30 und 32 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

(4) Art. I Z 3, 4, 5, 9, 17, 18, 21, 22 und 23 tritt mit 1. September 2017 in Kraft.