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# 44.Änderung der Tiroler Wohnbauförderungsverordnung

44. Verordnung der Landesregierung vom 16. Mai 2017, mit der die Tiroler Wohnbauförderungsverordnung geändert wird

> Aufgrund des § 27 Abs. 1 lit. d des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird nach Anhören des Wohnbauförderungsbeirates verordnet:

#### Artikel I

> Die Tiroler Wohnbauförderungsverordnung, LGBl. Nr. 81/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 125/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 wird das Zitat „des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009“ durch das Zitat „des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 157/2015“ ersetzt.

2. Im Abs. 1 des § 2 wird in der lit. a der Betrag „3,60 Euro“ durch den Betrag „4,20 Euro“, in der lit. b der Betrag „7,20 Euro“ durch den Betrag „8,40 Euro“ und in lit. c der Betrag „14,40 Euro“ durch den Betrag „16,80 Euro“ ersetzt.

3. Der Abs. 2 des § 10 hat zu lauten:

„(2) Der Vorsitzende hat weiters den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Organisationseinheit und die vom Wohnbauförderungsbeirat oder vom Kuratorium allenfalls beizgezogenen Sachverständigen unter Bekanntgabe der Tagesordnung von der Sitzung in Kenntnis zu setzen.“

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.