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# 48.Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal

48. Verordnung der Landesregierung vom 16. Mai 2017 mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal geändert wird

> Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. b, Abs. 4 und Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 76/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 18/2017, wird wie folgt geändert:

> Die Anlage 15 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in den Anlagen zu dieser Verordnung dargestellte Grundfläche, bestehend aus einer Teilfläche des Grundstückes Nrn. 1049/13, KG Mayrhofen, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen wird.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}