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# 63.Festsetzung des Bauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2016

63. Verordnung der Landesregierung vom 4. Juli 2017 über die Festsetzung des Bauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2016

> Aufgrund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2014, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Der Bauschbetrag für den vom Land nach § 48 Abs. 1 zweiter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz (§ 49 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) erwachsen, wird für das Jahr 2016 mit 19,34 Euro für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 2016 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.