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# 88. Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung

88. Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. Juni 2017, mit der die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung geändert wird

> Aufgrund des § 2 Abs. 4 und 5 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und des Art. 58 Abs. 5 und 6 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 61/2015, wird mit Zustimmung der Landesregierung und, soweit hierbei Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung berührt werden, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 124/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. 102/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Kultur die Wortfolge „Galerie im Taxispalais“ durch die Wortfolge „Taxispalais – Kunsthalle Tirol“ ersetzt.

2. Im § 1 hat die Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Wasserwirtschaft zu lauten:

Wasserwirtschaftliche Planung, wasserwirtschaftliche Koordination, Gewässerentwicklung; Hochwasserdokumentation; Geschäftsabwicklung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes; wasserbezogenes Berichtswesen und Informationssysteme, Risikokommunikation; Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Kläranlagenüberwachung; Grundwasserbewirtschaftung, landeskultureller Wasserbau; Hochwasserschutz und Hochwasserrückhalt, Wasser- und Flussbautechnik, Bundeswasserbauverwaltung; Wasserkraftangelegenheiten, Gewässer- und Talsperrenaufsicht; Landeslimnologie.“

3. Im § 1 wird nach der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Wasserwirtschaft das Sachgebiet Schutzwasserwirtschaft und Gewässerökologie aufgehoben.

4. Im Abs. 3 des § 2 hat der Einleitungssatz wie folgt zu lauten:

> „Folgende Außenstellen der Abteilungen Allgemeine Bauangelegenheiten, Verkehr und Straße, Hochbau, Geoinformation und Wasserwirtschaft sowie der Sachgebiete Fahrzeug- und Maschinenlogistik, Straßenerhaltung, Brücken- und Tunnelbau sowie Hydrographie und Hydrologie werden gebildet und zu einer Dienststelle zusammengefasst:“

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.