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# 90.Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Vils

90. Verordnung der Landesregierung vom 16. August 2017, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Vils festgelegt wird

> Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Fortschreibung, Fristen {#prov_fortschreibung_fristen}

(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Vils wird mit 18 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.

(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Vils bis spätestens 25. Februar 2021 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

### § 2 {#par_2}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Vils festgelegt wird, LGBl. Nr. 58/2015, außer Kraft.