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# 98.Änderung der Verordnung über die Bildung der Sanitätssprengel

98. Verordnung der Landesregierung vom 12. September 2017, mit der die Verordnung über die Bildung der Sanitätssprengel geändert wird

> Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 3 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird nach Anhören der Gemeinden Holzgau, Bach, Kaisers und Steeg sowie Elbigenalp, Häselgehr, Elmen, Gramais und Pfafflar verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung über die Bildung der Sanitätssprengel, LGBl. Nr. 49/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 61/2014, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage wird in der laufenden Nummer 5 der Name „Ötz“ in „Oetz“ geändert.

2. In der Anlage wird die laufende Nummer 65 aufgehoben.

3. In der Anlage hat in der laufenden Nummer 67 die Umschreibung des Gebietes dieses Sanitätssprengels zu lauten: „Holzgau, Bach, Kaisers, Steeg, Elbigenalp, Häselgehr, Elmen, Gramais, Pfafflar“.

4. In der Anlage wird in der laufenden Nummer 67 die Rubrik „Sitz des Sprengelarztes“ aufgehoben.

5. In der Anlage wird in der laufenden Nummer 75 der Name „Buch bei Jenbach“ in „Buch in Tirol“ geändert.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.