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# 99.Änderung der Verordnung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird

99. Verordnung der Landesregierung vom 26. September 2017, mit der die Verordnung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, geändert wird

> Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 77/2017, wird auf Antrag der Gemeinde St. Jakob in Defereggen verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl. Nr. 78/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:

In der lit. b des § 3 wird nach der Wortfolge „Prägraten am Großvenediger (Beschluss vom 4. September 2015),“ die Wortfolge „St. Jakob in Defereggen (Beschluss vom 24. Juli 2017),“ eingefügt.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.