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# 101.Ortsklassenverordnung 2018

101. Verordnung der Landesregierung vom 10. Oktober 2017 über die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den Ortsklassen (Ortsklassenverordnung 2018)

> Aufgrund des § 33 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl. Nr. 19, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Die Zugehörigkeit der einzelnen Tourismusverbände zu den Ortsklassen in den Vorschreibungszeiträumen 2018 bis 2022 wird wie folgt bestimmt:

### § 2 {#par_2}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten, sofern in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, die Ortsklassenverordnung 2008, LGBl. Nr. 90/2007, sowie die Ortsklassenverordnung 2013, LGBl. Nr. 128/2012, außer Kraft.

(2) Die Ortsklassenverordnung 2008 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für die Vorschreibungszeiträume 2008 bis 2012 anzuwenden.

(3) Die Ortsklassenverordnung 2013 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für die Vorschreibungszeiträume 2013 bis 2017 anzuwenden.