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# 109.Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003

109. Gesetz vom 4. Oktober 2017, mit dem das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 1 des § 9 hat die lit. c zu lauten:

2. Im § 20 werden der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)“ aufgehoben.

3. Der Abs. 2 des § 31 hat zu lauten:

„(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

#### Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 2017 in Kraft.

(2) Berechtigungen zur Durchführung von ständigen Veranstaltungen, die vor dem 1. Dezember 2017 noch nicht wegen Fristablaufes nach § 9 Abs. 1 lit. c Z 1 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 in der am 30. November 2017 geltenden Fassung erloschen sind, gelten als unbefristet.