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# 121.Änderung des Regionalprogrammes betreffend überörtliche Grünzonen für die Marktgemeinde Völs und die Gemeinde Kematen in Tirol

121. Verordnung der Landesregierung vom 28. November 2017, mit der das Regionalprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Marktgemeinde Völs und die Gemeinde Kematen in Tirol geändert wird

> Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 3, 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl Nr. 101, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Marktgemeinde Völs und die Gemeinde Kematen in Tirol erlassen wird, LGBl. Nr. 60/2013, wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung rot dargestellten Teilflächen des Grundstückes Nr. 2374, KG Kematen, von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen werden.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}