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# 127.Änderung des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005

127. Gesetz vom 8. November 2017, mit dem das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 2 Abs. 5, 4 Abs. 2, 5 Abs. 4 lit. b und 14 Abs. 1, 2 lit. d und 4 sowie in der Überschrift des 4. Abschnittes wird jeweils die Bezeichnung „Menschen mit Behinderung“ durch die Bezeichnung „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

2. Vor dem 5. Abschnitt wird folgende Bestimmung als § 14a eingefügt:

### „§ 14a {#prov_14a}

### Aktionsplan {#prov_aktionsplan}

(1) Zur Erreichung der Zielsetzungen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, hat die Landesregierung einen Aktionsplan zu erstellen und dem Landtag zuzuleiten.

(2) Der Aktionsplan hat einen Zeitraum von zehn Jahren zu umfassen. Mindestens alle fünf Jahre sind Teilbereiche des Aktionsplanes zu evaluieren.“

3. Vor dem 5. Abschnitt wird folgende Bestimmung als § 14b eingefügt:

### „§ 14b {#prov_14b}

### Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen {#prov_barrierefreier_zugang_zu_websites_und_mobilen_anwendungen}

(1) Websites und mobile Anwendungen des Landes Tirol, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 2 zu entsprechen. Hiervon ausgenommen sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen erforderlich ist. Dabei ist festzulegen, dass Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, wenn sie den sie betreffenden Teilen von harmonisierten Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen. Ist eine derartige Veröffentlichung nicht erfolgt, so sind für Inhalte von Websites die sie betreffenden Teile der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04), einer nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten neueren Fassung dieser Norm oder einer nach dieser Bestimmung festgelegten anderen europäischen Norm für verbindlich zu erklären. Für Inhalte von mobilen Anwendungen gilt dies, wenn weder eine Veröffentlichung der Referenzen von harmonisierten Normen erfolgt ist noch technische Spezifikationen, die nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorgegeben wurden, vorliegen.

(3) Die im Abs. 1 erster Satz genannten Rechtsträger haben auf ihrer Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassene Mustererklärung zu verwenden. Die Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Abs. 1 lit. a bis i von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.

(4) Die (der) Antidiskriminierungsbeauftragte hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 2 und der hierzu erlassenen Verordnung entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen der Landesregierung vorzulegen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Art. 8 Abs. 2 und 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Überwachungsmethode und Modalitäten für die Berichterstattung zu erfolgen.

(5) Beschwerden betreffend die Verletzung der Abs. 1 lit. i, 2 und 3 sind von der (vom) Antidiskriminierungsbeauftragten entgegenzunehmen und zu prüfen. § 16 Abs. 1 lit. a und b gilt sinngemäß.“

4. Im Abs. 2 des § 15 wird das Zitat „§§ 16 und 17 Abs. 2, 3 und 4“ durch das Zitat „§§ 14b Abs. 4 und 5, 16, 16a Abs. 2 lit. a und 17 Abs. 2, 3 und 4“ ersetzt.

5. Im § 16 wird der Abs. 2 aufgehoben und erhalten die Abs. 3 bis 5 die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(4)“.

6. Nach § 16 wird folgender 6. Abschnitt mit den §§ 16a und 16b eingefügt:

#### „6. Abschnitt

#### Monitoringausschuss

### § 16a {#par_16a}

### Zusammensetzung, Bestellung, Funktionsdauer {#prov_zusammensetzung_bestellung_funktionsdauer}

(1) Zur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Monitoringausschuss einzurichten.

(2) Dem Monitoringausschuss gehören an:

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis d sind von der Landesregierung auf Vorschlag der (des) Antidiskriminierungsbeauftragten und nach Anhörung des Behindertenbeirates zu bestellen. Bei der Bestellung ist die Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen anzustreben.

(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. b bis d ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten.

(5) Die nach Abs. 3 und 4 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder haben vor dem Antritt ihrer Funktion in die Hand des nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

(6) Die Funktionsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder bestellt worden sind.

(7) Die Funktion als Mitglied oder Ersatzmitglied des Monitoringausschusses endet:

### § 16b {#par_16b}

### Aufgaben und Geschäftsführung des Monitoringausschusses {#prov_aufgaben_und_geschaftsfuhrung_des_monitoringausschusses}

(1) Der Monitoringausschuss hat folgende Aufgaben:

(2) Der Monitoringausschuss hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften sowie über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.

(3) Der Monitoringausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der (dem) Vorsitzenden mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind, und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der (des) Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Wenn dies zur Behandlung einer Angelegenheit erforderlich ist, kann der Monitoringausschuss beschließen, der Sitzung weitere Personen mit beratender Stimme beizuziehen.

(5) Die Kanzleigeschäfte für den Monitoringausschuss sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.“

7. Vor dem § 17 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

#### „7. Abschnitt

#### Gemeinsame Bestimmungen für die (den) Antidiskriminierungsbeauftragte(n) und den Monitoringausschuss“

8. § 17 hat zu lauten:

### „§ 17 {#prov_17}

### Rechtsstellung {#prov_rechtsstellung}

(1) Die (Der) Antidiskriminierungsbeauftragte sowie die Mitglieder des Monitoringausschusses sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Aufgabenbereiche der (des) Antidiskriminierungsbeauftragten sowie des Monitoringausschusses zu informieren. Diese sind verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen. Abs. 4 zweiter Satz wird dadurch nicht berührt.

(3) Alle Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper haben die (den) Antidiskriminierungsbeauftragte(n) sowie den Monitoringausschuss bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihnen im erforderlichen Ausmaß Akteneinsicht zu gewähren und Auskünfte zu erteilen, soweit dem keine gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit entgegensteht. Dies gilt auch für Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. b.

(4) Die (Der) Antidiskriminierungsbeauftragte sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind weiters zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Personen verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen Personen gewünscht wird. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Antidiskriminierungsbeauftragte(r) sowie als Mitglied oder Ersatzmitglied des Monitoringausschusses fort.

(5) Wird ein(e) Bedienstete(r) des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zur (zum) Antidiskriminierungsbeauftragten oder zum Mitglied oder Ersatzmitglied des Monitoringausschusses bestellt,

9. Der bisherige 6. Abschnitt erhält die Bezeichnung „8. Abschnitt“.

10. Im § 19 wird am Ende der Z 6 der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

#### Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. I Z 3 und 10 tritt mit 23. September 2018 in Kraft und ist auf Websites, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019, auf Websites, die zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020 und auf mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021 anzuwenden.

(3) Die Verordnung nach § 14b Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 127/2017 ist spätestens bis zum 1. März 2019 in Kraft zu setzen.

(4) Der Bericht nach § 14b Abs. 4 in der Fassung des Art. I Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 127/2017 ist erstmals bis zum 1. Oktober 2021 zu erstellen.