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# 135.Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten

135. Verordnung der Landeregierung vom 19. Dezember 2017 über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten

> Auf Grund der §§ 41 und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBI. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 32/2017, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Pfleglinge, die in eine öffentliche Krankenanstalt in Anstaltspflege aufgenommen werden, haben an den Anstaltsträger neben den LKF-Gebühren in der Sonderklasse folgende Sondergebühren zu entrichten:

(2) Die Anstaltsgebühr nach Abs. 1 lit. a beträgt pro Pflegetag:

(3) Bei Einzelunterbringung auf Wunsch des Pfleglings erhöht sich die Anstaltsgebühr nach Abs. 2

(4) Die Hebammengebühr nach Abs. 1 lit. b beträgt....................... 82,- Euro.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 92/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 137/2013, außer Kraft.