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# 139.Änderung der Verordnung zur Durchführung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001

139. Verordnung der Landesregierung vom 28. November 2017, mit der die Verordnung zur Durchführung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001 geändert wird

> Aufgrund des 14 Abs. 3 des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung zur Durchführung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 51/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 40/2004, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 3 (Satzung des Bezirks-Feuerwehrverbandes) wird nach § 14 folgende Bestimmung als § 14a eingefügt:

### „§ 14a {#prov_14a}

### Risikoaverse Finanzgebarung {#prov_risikoaverse_finanzgebarung}

Der Bezirks-Feuerwehrverband hat bei seinen Rechtsgeschäften die Regelungen über risikoaverse Finanzgebarung im Sinn des 2. und 3. Abschnittes des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger öffentlicher Rechtsträger in Tirol, LGBl. Nr. 157/2013, zu berücksichtigen.“

2. In der Anlage 4 (Satzung des Landes-Feuerwehrverbandes) wird nach § 13 folgende Bestimmung als § 13a eingefügt:

### „§ 13a {#prov_13a}

### Risikoaverse Finanzgebarung {#prov_risikoaverse_finanzgebarung_2}

Der Landes-Feuerwehrverband hat bei seinen Rechtsgeschäften die Regelungen über risikoaverse Finanzgebarung im Sinn des 2. und 3. Abschnittes des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger öffentlicher Rechtsträger in Tirol, LGBl. Nr. 157/2013, zu berücksichtigen.“

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.