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# 9.Änderung der Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV-2014

9. Verordnung der Landesregierung vom 28. November 2017, mit der die Verordnung vom 24. Juni 2014, mit der nähere Bestimmungen über die technischen Erfordernisse für Heizungsanlagen, Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brennstoffen, Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen sowie über die zulässigen Arten von Brennstoffen erlassen werden (Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV-2014), geändert wird

> Aufgrund des § 3 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 5 sowie § 14 Abs. 7 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 – TGHKG 2013, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/2018, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV, LGBl. Nr. 80/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 hat die Z 2 der lit. b zu lauten:

2. Im § 1 hat die lit. d zu lauten:

3. Die §§ 2 und 3 haben zu lauten:

### „§ 2 {#prov_2}

### Zulässige Arten von Brennstoffen {#prov_zulassige_arten_von_brennstoffen}

(1) In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur Brennstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.

(2) In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen für flüssige Brenn- oder Kraftstoffe dürfen nur Brenn- oder Kraftstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 2 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.

(3) In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen für gasförmige Brennstoffe dürfen nur Brennstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 3 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.

(4) Sonstige sowie nicht standardisierte biogene Brenn- oder Kraftstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie die Anforderungen nach Anlage 4 erfüllen und die Feuerungsanlage, das Blockheizkraftwerk, der Motor oder die Gasturbine für diese Brenn- bzw. Kraftstoffe geeignet sind. Nicht standardisierte biogene Brennstoffe dürfen überdies nur verwendet werden, wenn hierbei die Grenzwerte nach Anlage 8, 9 oder 9a eingehalten werden.

(5) Papier und Kartonagen dürfen nur in kleinen Mengen zum Anfeuern verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung handelsüblicher Anzündhilfen ist zulässig.

### § 3 {#par_3}

### Einbau und Betrieb von Heizungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Klimaanlagen {#prov_einbau_und_betrieb_von_heizungsanlagen_blockheizkraftwerken_und_klimaanlagen}

(1) Neue Kleinfeuerungen dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen nach dem 5. Abschnitt des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 erfüllen. Wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn hierfür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt.

(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen dürfen nur ausgetauscht werden, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweilige Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste eingehalten werden.

(3) Für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Motoren und Gasturbinen ist auf geeignete Weise sicherzustellen, dass eine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr gewährleistet ist.

(4) Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen und Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 kW sind in einen Heizraum im Sinn des § 4 einzubauen. Dies gilt auch, wenn

(5) Feuerungsanlagen, die außerhalb von Heizräumen aufgestellt werden, sind auf eine nicht brennbare Unterlage zu stellen. Bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe hat die Unterlage auch die Bedienungsfläche zu umfassen. Bei Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe genügt eine tassenförmig ausgeformte Unterlage für den Brenner. Räume, in die Heizungsanlagen eingebaut werden, müssen eine ausreichende Belüftungsmöglichkeit ins Freie aufweisen. In Räumen, in die Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe eingebaut werden, dürfen keine Bodenabläufe vorhanden sein. Sind darin Pumpensümpfe vorhanden, so müssen diese entweder allseitig mindestens 10 cm hoch umwehrt werden oder es ist sicherzustellen, dass die Absaugpumpe nur händisch eingeschaltet werden kann.

(6) Beim Betrieb von Heizungsanlagen sind die in der technischen Dokumentation enthaltenen Betriebsvorschriften einzuhalten.

(7) Brenner und Hilfseinrichtungen von Heizungsanlagen, wie Pumpen, Lüftungen, Wärmepumpen und dergleichen, Klimaanlagen oder Blockheizkraftwerke, Motoren und Gasturbinen sind so auszuführen, einzustellen und instand zu halten, dass eine unzumutbare Lärmbelästigung der Hausbewohner vermieden wird und der A-bewertete Schalldruckpegel der durch diese bewirkten Dauergeräusche an der Grundstücksgrenze im Freien zu Grundstücken, die als

(8) Die A-bewerteten Schalldruckpegel dürfen jene nach Abs. 7 bei Anlagen, die ausschließlich in der Zeit

(9) Der C-bewertete Schalldruckpegel darf die Grenzwerte nach den Abs. 7 und 8 um höchstens 20 dB übersteigen.

(10) Bei Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung und bei Zentralheizungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist an einer leicht zugänglichen Stelle außerhalb des Heizraumes oder des Raumes, in den die Feuerungsanlage eingebaut wurde, ein beschrifteter Notschalter mit sichtbarer Schaltstellung anzubringen, mit dem die gesamte Anlage einschließlich allfälliger Fördereinrichtungen, Pumpen und Vorwärmeinrichtungen, ausgenommen Fördereinrichtungen zur Wärmeabfuhr bei Feuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen händisch beschickt werden, abgeschaltet werden kann.

(11) Beim Betrieb von Heizungsanlagen darf die Zugwirkung des Rauchfanges nicht durch mechanische Lüftungsanlagen beeinträchtigt werden.

(12) Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.

(13) Der Abnahmebefund und das Anlagendatenblatt nach § 11 Abs. 2 lit. a Z 1 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 hat dem Muster nach der Anlage 10 zu entsprechen. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.

(14) Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen der Feuerstätte und der Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung nach § 17 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 herzustellen.

(15) Bei Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen sind in einem geraden Teil des Rauchrohres an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm vorzusehen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen Innendurchmesser nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten vorhanden sein. Davon ausgenommen sind Anlagen, deren Nachweis über die Einhaltung der Emissions- und Wirkungsgradanforderungen durch eine entsprechende Typenprüfung im Sinn des 5. Abschnittes des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 erfolgt und im Betrieb keine umfassende Überprüfung erforderlich ist.

(16) Abweichungen hinsichtlich der vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren.

(17) Der Betreiber hat die An- und Abfahrtszeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten.“

4. Im Abs. 2 des § 6 wird der Begriff „Nennwärmeleistung“ durch den Begriff „Brennstoffwärmeleistung“ ersetzt.

5. Der Abs. 1 des § 9 hat zu lauten:

„(1) Bei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 11 oder § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste zu einzuhalten:

6. Der Abs. 2 des § 9 wird aufgehoben. Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 9 erhalten die Absatzbezeichnung „(2)“ und „(3)“.

7. Im Abs. 2 des § 10 wird in der Z 3 der lit. b die Verweisung „§ 11 Abs. 4“ durch die Verweisung „§ 11 Abs. 2“ ersetzt.

8. Im Abs. 1 des § 20 wird der Begriff „70 C“ durch den Begriff „70° C“ ersetzt.

9. Der Abs. 1 des § 21 hat zu lauten:

„(1) Bei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 11 oder § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste zu einzuhalten:

10. Der Abs. 1 des § 23 hat zu lauten:

„(1) Bei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe nach § 11 oder § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste einzuhalten:

11. Die Überschrift des § 24 hat zu lauten:

### „Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen“ {#prov_emissionsgrenzwerte_fur_den_betrieb_von_blockheizkraftwerken_motoren_und_gasturbinen}

12. Der Abs. 1 des § 24 hat zu lauten:

„(1) Bei der Überprüfung von Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen nach § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013, welche mit flüssigen Kraftstoffen nach Anlage 2 oder gasförmigen Brennstoffen nach den Anlagen 3 und 4 betrieben werden, sind die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 8 einzuhalten.“

13. Nach § 24 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:

#### „5. Abschnitt

#### Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen

### § 24a {#par_24a}

### Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen {#prov_emissionsgrenzwerte_fur_mittelgro_e_feuerungsanlagen}

(1) Mittelgroße Feuerungsanlagen haben die in der Anlage 9a festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten.

(2) Für die Emissionsmessanforderungen von mittelgroßen Feuerungsanlagen gelten unbeschadet des Abs. 1 die Anforderungen nach Anlage 1 sowie zusätzlich die Anforderungen nach den § 4, § 5 Abs. 2 bis 4, § 6, § 7 Abs. 1 und 2 sowie nach den §§ 8 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV.

(3) Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 bis 7 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach § 11 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach § 11 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist der Befund über die Abnahmeprüfung und das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Der Staubgehalt ist nach der ÖNORM M 5861-1 zu ermitteln. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach § 11 Abs. 2 lit. d Z 1 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach § 15 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind in einem Prüfbericht nach den jeweils zutreffenden Mustern der Anlagen 11 bis 13 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach § 15 Abs. 3 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.

### § 24b {#par_24b}

### Grenzwertermittlung bei Verwendung mehrerer Brennstoffe {#prov_grenzwertermittlung_bei_verwendung_mehrerer_brennstoffe}

(1) Werden in mittelgroßen Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen gleichzeitig zwei oder mehrere Brennstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff durch Befolgung der Rechenschritte nach Anlage 9b zu berechnen (Mischregel).

(2) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen in denen abwechselnd mehrere Brennstoffe eingesetzt werden, sind die Emissionen bei dem Brennstoff zu überwachen, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist.

### § 24c {#par_24c}

### Alternative Überwachungsmaßnahmen {#prov_alternative_uberwachungsma_nahmen}

(1) Durchzuführende Emissionsmessungen betreffend SO2 dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, wenn durch den nachweislich verwendeten Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden.

(2) Für die nachweisliche Verwendung der nachfolgenden Heizöle gilt der rechnerische Nachweis für die jeweiligen Emissionsgrenzwerte SO2 jedenfalls als erbracht:

Brennstoff

SO2-Emissionsgrenzwert in mg/Nm³ erfüllt

Heizöl extra leicht-schwefelfrei,

Heizöl extra leicht-schwefelarm

180

Heizöl extra leicht-schwefelfrei,

Heizöl extra leicht-schwefelarm,

Heizöl extra leicht,

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten,

Heizöl leicht

350

14. Der bisherige Abschnitt 5 erhält die Abschnittsbezeichnung „6“.

15. Die §§ 25 und 26 haben zu lauten:

### „§ 25 {#prov_25}

### Verbindlicherklärung, Kundmachung und Gleichwertigkeit von Normen {#prov_verbindlicherklarung_kundmachung_und_gleichwertigkeit_von_normen}

(1) Folgende in dieser Verordnung bezogene technische Regelwerke werden für verbindlich erklärt:

(2) Die nach Abs. 1 für verbindlich erklärten technischen Regelwerke werden für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik und Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufgelegt.

(3) Der Gegenstand, die Fundstellen und die Bezugsquellen der der technischen Regelwerke, werden auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat kundgemacht.

(4) Technische Regelwerke anderer EU-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind den technischen Regelwerken nach Abs. 1 gleichzuhalten, sofern damit zumindest das gleiche Schutz- bzw. Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

(5) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich die Verweisungen auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung des Gesetzes bzw. der Verordnung:

### § 26 {#par_26}

### Übergangsbestimmungen {#prov_ubergangsbestimmungen}

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Feuerungsanlagen sind dem Stand der Technik anzupassen, soweit dies nach Maßgabe der jeweiligen zeitlichen Vorgaben zur Einhaltung der sich aus § 29 Abs. 3, 4 und 5 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV ergebenden Emissionsgrenzwerte erforderlich ist. § 29 Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und 3 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV ist nicht anzuwenden.

(2) Bei bestehenden Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 5 MW gelten ab dem 1. Jänner 2030 die im § 24 Abs. 1 angeführten Emissionsgrenzwertanforderungen.

(3) Bei bestehenden Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 5 MW gelten ab dem 1. Jänner 2025 die im § 24 Abs. 1 angeführten Emissionsgrenzwertanforderungen.

(4) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 5 MW gelten ab dem 1. Jänner 2030 die in Anhang 9a Abs.1 festgelegten Emissionsgrenzwerte.

(5) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer oder gleich 5 MW gelten ab dem 1. Jänner.2025 die in Anhang 9a Abs.1 festgelegten Emissionsgrenzwerte.

(6) Für Anlagen nach Abs.1 gelten bis zum 31. Dezember 2029 die Grenzwertanforderungen nach der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV und für Anlagen nach Abs. 2 gelten bis zum 31. Dezember 2024 die Grenzwertanforderungen nach der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV.

(7) Für Anlagen nach Abs. 1 und 2 gelten weiterhin die Anforderungen nach den § 4, § 5 Abs. 2 bis 4, § 6, § 7 Abs. 1 und 2 sowie nach den §§ 8 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV.“

16. Nach § 26 wird folgende Bestimmung als § 27 eingefügt:

### „§ 27 {#prov_27}

### Umsetzung von Unionsrecht {#prov_umsetzung_von_unionsrecht}

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

17. Der bisherige § 27 erhält die Bezeichnung „28“.

18. Die Anlagen 1 bis 4 und 8 bis 13 werden durch die Anlagen 1 bis 4 und 8 bis 13 zu dieser Verordnung ersetzt.

19. Nach der Anlage 9 werden folgende Anlagen „9a“ und „9b“ eingefügt:

### „Anlage 9a (zu § 24a Abs. 1 und § 26 Abs. 2 und Abs. 3 TGHKV 2014) {#prov_anlage_9a_zu_24a_abs_1_und_26_abs_2_und_abs_3_tghkv_2014}

(1) Für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen gelten gemäß § 26 Abs. 2 und 3 folgende Emissionsgrenzwerte (Alle Emissionsgrenzwerte sind definiert für eine Temperatur von 273,15 K, einen Druck 1013 hPa und abzüglich des Wasserdampfgehaltes. Der Bezugssauerstoffgehalt für feste Brennstoffe ist 6 %, für flüssige und gasförmige Brennstoffe 3 %):

a)Feste biogene standardisierte und nicht standardisierte Brennstoffe nach Anlage 1 und Anlage 4:

Schadstoff

1 - ≤ 2 MW

2 - ≤ 5 MW

5 - ≤ 10 MW

10 MW

SO2

Stroh, Miscanthus

300

300

300

300

SO2

strohähnliche Brennstoffe und andere feste Biomasse, ausgenommen Holz und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe

200

200

200

200

NOX

naturbelassen: Buche, Eiche, Rinde, Zapfen, Reisig

450

450

450

225

NOX

sonstiges naturbelassenes Holz

375

375

375

225

NOX

Reste von Holzwerkstoffen und Holzbauteilen, Stroh und stroh-ähnliche Brennstoffe bzw. andere feste Biomasse

600

600

600

300

Staub

50

30

30

30

CO Holz

375

375

150

150

CO Stroh und andere feste Biomasse

375

375

375

150

OGC

30

30

30

30

HCl

Stroh oder strohähnliche Brenn-stoffe ausgenommen Miscanthus und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe

45

45

45

45

b)Andere feste Brennstoffe nach Anlage 1 – feste fossile Brennstoffe:

Schadstoff

1 - ≤ 5 MW

5 - ≤ 10 MW

10 MW

SO2

780

780

400

NOx

400

400

400

Staub

50

20

20

CO

150

150

150

c)Flüssige standardisierte Brennstoffe nach Anlage 2:

Schadstoff

1 - ≤ 2 MW

2 MW

NOx

150

150

NOx bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

200

200

Staub

-

20

Staub bei Heizöl extra leicht schwefelfrei

-

10

CO

80

80

d)Flüssige Brennstoffe nach Anlage 4:

Schadstoff

1 - ≤ 2 MW

2 - ≤ 3 MW

3 - ≤ 10 MW

10 MW

SO2

350

350

350

350

SO2

flüssige biogene Brennstoffe

170

170

170

170

NOx

450

450

400

250

NOx bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

600

600

550

250

Staub

50

20

20

20

CO

80

80

80

80

e)gasförmige fossile Brennstoffe nach Anlage 3:

Schadstoff

1 - ≤ 3 MW

3 MW

1 - ≤ 3 MW

3 MW

Erdgas

Flüssiggas

NOx

120

100

160

130

NOx bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

200

200

250

250

CO

80

80

80

80

f)gasförmige Brennstoffe nach Anlage 4:

Schadstoff

1 - ≤ 5 MW

5 MW

SO2

200

35

SO2 Biogas

200

170

NOx

200

200

NOx bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

250

250

CO

80

80

(2) Für mittelgroße Feuerungsanlagen gelten gemäß § 24a Abs. 1 folgende Emissionsgrenzwerte (Alle Emissionsgrenzwerte sind definiert für eine Temperatur von 273,15 K, einen Druck 1013 hPa und abzüglich des Wasserdampfgehaltes. Der Bezugssauerstoffgehalt für feste Brennstoffe ist 6 % und für flüssige und gasförmige Brennstoffe 3 %):

a)Feste biogene standardisierte und nicht standardisierte Brennstoffe nach Anlage 1 und Anlage 4:

Schadstoff

1 - ≤ 2 MW

2 - ≤ 5 MW

5 -≤ 10 MW

10 MW

10 MW

SO2

Stroh, strohähnliche Brennstoffe und andere feste Biomasse, ausgenommen Holz und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe

200

200

200

200

200

NOX

naturbelassen: Buche, Eiche, Rinde, Zapfen, Reisig

450

450

300

225

225

NOX

sonstiges naturbelassenes Holz

375

375

300

225

225

NOX

Reste von Holzwerkstoffen und Holzbauteilen, Stroh und strohähnliche Brennstoffe bzw. andere feste Biomasse

500

500

300

300

300

Staub

50

30

30

30

20

CO Holz

375

375

150

150

150

CO Stroh und andere feste Biomasse

375

375

375

150

150

OGC

30

30

30

30

30

HCl,

Stroh oder strohähnliche Brennstoffe ausgenommen Miscanthus und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe

45

45

45

45

45

b)Andere feste Brennstoffe nach Anlage 1 – feste fossile Brennstoffe:

Schadstoff

1 - ≤ 5 MW

5 - ≤ 10 MW

10 MW

SO2

400

400

400

NOX

400

300

400

Staub

50

20

20

CO

150

150

150

c)Flüssige standardisierte Brennstoffe nach Anlage 2:

Schadstoff

1 - ≤ 2 MW

2 MW

NOx

150

150

NOx bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

200

200

Staub

-

20

Staub Heizöl extra leicht schwefelfrei

-

10

CO

80

80

d)Flüssige Brennstoffe nach Anlage 4:

Schadstoff

1 - ≤ 2 MW

2 - ≤ 3 MW

3 - ≤ 10 MW

10 MW

SO2

350

350

350

350

NOx

300

300

300

250

Staub

50

20

20

20

CO

80

80

80

80

e)gasförmige fossile Brennstoffe nach Anlage 3:

Schadstoff

1MW

1 - ≤ 3 MW

3 MW

Erdgas

Flüssiggas

NOx

100

160

130

NOx bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

100

200

200

CO

80

80

80

f)gasförmige Brennstoffe nach Anlage 4:

Schadstoff

1 MW

SO2

35

SO2 Biogas

100

NOx

200

CO

80

Anlage 9b (zu § 24b TGHKV 2014)

(1) Als Emissionsgrenzwert für Anlagen nach § 24b gilt jener Wert, der sich nach folgender Formel aus der Summe der jeweils mit dem Anteil des betreffenden Brennstoffes an der gesamten Brennstoffwärmeleistung multiplizierten Emissionsgrenzwerte ergibt:

Die Berechnungsvorschrift gemäß Z 1 bis Z 3 kann auch durch folgende Formel dargestellt werden:

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20180116_9/image002.jpg

Legende:

EGW tot…………Emissionsgrenzwert gemäß Mischregel

EGW BS1……….Emissionsgrenzwert Brennstoff 1 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung (Summe der BWL aller eingesetzten BS)

BS1……………...Brennstoff 1

BWL BS1……….Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 1

BWL tot………...Summe der BWL aller eingesetzten BS

EGW BS2……....Emissionsgrenzwert Brennstoff 2 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung (Summe der BWL aller eingesetzten BS)

BS2……………..Brennstoff 2“

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlagen {#prov_anlagen}