/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20180126_16/image001.jpg

# 16.Festlegung einheitlicher Hektarsätze als Grundlage für die Erhebung der Umlage zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher

16. Verordnung der Landesregierung vom 16. Jänner 2018, mit der einheitliche Hektarsätze als Grundlage für die Erhebung der Umlage zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher festgelegt werden

> Aufgrund des § 10 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 133/2017, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Hektarsätze {#prov_hektarsatze}

Die Hektarsätze werden je Hektar Wald für die nachstehend angeführten Waldkategorien landesweit einheitlich festgelegt wie folgt:

### § 2 {#par_2}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.