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# 27.Änderung des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

27. Gesetz vom 14. Dezember 2017, mit dem das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 3 des § 84 wird der Betrag „2.495,81 Euro“ durch den Betrag „2.567,14 Euro“ ersetzt.

2. Der Abs. 2 des § 89 hat zu lauten:

„(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson beträgt:

in der Entlohnungsstufe

Monatsentgelt in Euro in der Entlohnungsgruppe

ml1

ml2

ml3

ml4

ml5

1

2.923,63

2.559,41

2.286,29

2.091,33

1.781,81

2

3.330,76

2.915,83

2.604,66

2.382,55

1.927,38

3

3.739,15

3.273,34

2.924,03

2.674,68

2.084,85

4

4.147,43

3.630,76

3.243,30

2.966,73

2.255,18

5

4.555,82

3.988,28

3.562,67

3.258,85

2.439,43

6

4.964,21

4.345,79

3.882,03

3.550,99

2.638,73

7

5.216,64

4.566,77

4.079,44

3.731,55

2.854,31“

3. § 113 hat zu lauten:

### „§ 113 {#prov_113}

### Fahrtkostenzuschuss {#prov_fahrtkostenzuschuss}

(1) Der Lehrperson gebührt für die Zurücklegung der Wegstrecken zwischen der Wohnung und den Landesmusikschulen bzw. dem Landeskonservatorium, denen bzw. dem die Lehrperson zur Dienstleistung zugewiesen ist, ein Fahrtkostenzuschuss, sofern die einzelne Wegstrecke mehr als zwei Kilometer beträgt und die Zurücklegung regelmäßig an den Arbeitstagen erfolgt. Dabei sind idente Wegstrecken nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Die Höhe des Fahrtkostenzuschusses richtet sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.

(5) Bezieht die Lehrperson für Teile der Fahrtstrecke bereits einen Fahrtkostenzuschuss oder eine gleichartige Leistung aus einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so besteht der Anspruch auf den Fahrtkostenzuschuss nur für die als Lehrperson zusätzlich zurückzulegenden Streckenteile.

(4) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss wird durch einen Urlaub, während dessen die Lehrperson den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist die Lehrperson aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht der Fahrtkostenzuschuss vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.

(5) Die Lehrperson hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder dessen Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.“

4. Nach § 121 wird folgende Bestimmung als § 121a eingefügt:

### „§ 121a {#prov_121a}

### Datenschutzbeauftragter {#prov_datenschutzbeauftragter}

(1) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte darf die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung seiner Aufgaben verwenden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.

(4) Der Datenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden; insbesondere darf ihm aus dieser Tätigkeit in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.“

5. Der Abs. 5 des § 127 hat zu lauten:

„(5) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson im Entlohnungsschema I L beträgt:

in der Entlohnungsstufe

Monatsentgelt in Euro in der Entlohnungsgruppe

l1

l2a2

l2a1

l2b2

l2b1

l3

1

2.521,23

2.291,31

2.145,35

2.047,71

1.921,65

1.724,18

2

2.601,04

2.357,44

2.205,17

2.079,11

1.956,28

1.752,58

3

2.710,30

2.421,50

2.266,12

2.107,52

1.992,04

1.779,85

4

2.897,20

2.503,40

2.341,69

2.139,03

2.029,77

1.807,21

5

3.092,50

2.641,99

2.465,56

2.216,67

2.111,66

1.843,91

6

3.285,72

2.799,55

2.592,65

2.340,65

2.211,49

1.899,57

7

3.475,73

2.964,37

2.724,92

2.462,45

2.311,21

1.968,92

8

3.672,17

3.145,99

2.868,80

2.582,18

2.408,86

2.042,42

9

3.868,50

3.328,74

3.014,75

2.702,94

2.507,54

2.119,02

10

4.051,25

3.513,57

3.162,88

2.823,71

2.607,37

2.194,70

11

4.245,51

3.698,39

3.308,84

2.972,77

2.732,28

2.271,30

12

4.439,77

3.883,22

3.456,86

3.116,65

2.867,76

2.346,97

13

4.635,07

4.068,04

3.604,89

3.259,49

3.003,25

2.424,61

14

4.828,29

4.247,58

3.748,77

3.403,27

3.137,59

2.515,94

15

5.031,98

4.414,58

3.880,00

3.534,61

3.262,60

2.620,95

16

5.216,81

4.590,91

4.018,70

3.664,81

3.385,44

2.725,95

17

5.308,13

4.769,41

4.161,44

3.807,55

3.517,82

2.828,89

18

5.585,32

4.897,53

4.262,30

3.940,96

3.643,76

2.933,90

19

3.970,40

3.673,20

2.986,45“

#### Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. I Z 3 tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft. § 113 Abs. 5 erster Satz in der Fassung des Art. I Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2018 ist in Bezug auf Tatsachenänderungen, die zwischen dem 1. Juni 2017 und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Meldung als rechtzeitig erstattet gilt, wenn sie bis zum 28. Februar 2018 eingebracht wird.

(3) Art. I Z 4 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.