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# 36.Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal

36. Verordnung der Landesregierung vom 13. Februar 2018, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal geändert wird

> Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. a, 4 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 76/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 48/2017, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 4 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen, bestehend aus dem Grundstück Nr. 3258/1 und jeweils einer Teilfläche der Grundstücke Nr. 3257, 3259 und 3239/2, alle KG Fügen, sowie dem Grundstück Nr. 3188/2 und jeweils einer Teilfläche der Grundstücke Nr. 3187/1 und 3205/2, alle KG Fügen, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen werden.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlagen {#prov_anlagen}