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# 38.Befreiung der Gemeinde Stanz bei Landeck von der Verpflichtung zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes

38. Verordnung der Landesregierung vom 19. Februar 2018, mit der die Gemeinde Stanz bei Landeck von der Verpflichtung zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes befreit wird

> Aufgrund des § 31b Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Befreiung {#prov_befreiung}

Die Gemeinde Stanz bei Landeck wird von der Verpflichtung zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes befreit.

### § 2 {#par_2}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Stanz bei Landeck festgelegt wird, LGBl. Nr. 80/2013, außer Kraft.