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# 150.Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Landes Tirol, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts

150. Verordnung der Landesregierung vom 17. Dezember 2018 über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Landes Tirol, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts

> Aufgrund des § 14b Abs. 2 des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 127/2017, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen {#prov_anforderungen_an_den_barrierefreien_zugang_zu_websites_und_mobilen_anwendungen}

Für die Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen des Landes Tirol, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die DIN EN 301549, Barrierefreiheitsanforderungen, geeignet für die öffentliche Beschaffung von IKT-Produkten und -Diensten in Europa, Ausgabe 2018 05, für verbindlich erklärt.

### § 2 {#par_2}

### Umsetzung von Unionsrecht {#prov_umsetzung_von_unionsrecht}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. 2016 Nr. L 327, S. 1, umgesetzt.

### § 3 {#par_3}

### Inkrafttreten, Auflegung {#prov_inkrafttreten_auflegung}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist auf Websites, die am 23. September 2018 noch nicht veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019, auf Websites, die am 23. September 2018 bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020 und auf mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021 anzuwenden.

(2) Die DIN EN 301549 wird für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

(3) Die DIN EN 301549 kann bei Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien, bezogen werden.