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# 153.Tiroler Wohnbauförderungsbeitragsgesetz

153. Gesetz vom 14. November 2018, mit dem die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrages festgesetzt wird (Tiroler Wohnbauförderungsbeitragsgesetz)

> Der Landtag hat beschlossen:

### §1 {#par_1}

### Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags {#prov_hohe_des_wohnbauforderungsbeitrags}

Die Höhe des Tarifs wird einheitlich mit 0,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 144/2017, festgelegt.

### § 2 {#par_2}

### Zweckbindung {#prov_zweckbindung}

Der Ertrag aus dem Wohnbauförderungsbeitrag ist zur Förderung von Vorhaben des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen zu verwenden.

### § 3 {#par_3}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Es ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2019 anzuwenden.