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# 11.Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

11. Gesetz vom 12. Dezember 2018, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 1 des § 50 hat zu lauten:

„(1) Das Gehalt des Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:

in der

Gehaltsstufe

in der Verwen-dungsgruppe W 3

in der Verwendungsgruppe W 2

Dienstklasse

Dienstklasse

III

III

IV

V

1

1.539,2

1.585,0

1.984,6

-

2

1.556,8

1.621,9

2.065,1

2.632,0

3

1.574,5

1.658,9

2.100,0

2.720,2

4

1.592,1

1.696,1

2.187,5

2.807,6

5

1.609,8

1.733,0

2.276,4

2.896,0

6

1.652,8

1.770,2

2.365,1

2.984,0

7

1.681,5

1.806,8

2.454,0

3.072,2

8

1.710,3

1.843,8

2.543,5

3.160,2

9

1.738,4

1.880,6

2.632,0

3.247,6

10

1.767,0

1.917,7

-

-

11

-

1.954,8

-

-

12

-

1.994,4

-

-“

2. Der Abs. 4 des § 50 hat zu lauten:

„(4) Dem Beamten der Verwendungsgruppe W3 gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt bei einer Dienstzeit

Euro

bis zu 9 Jahren

54,2

von 10 bis 15 Jahren

69,5

von 16 bis 21 Jahren

98,3

von 22 bis 29 Jahren

124,6

ab 30 Jahren

148,2

3. Im Abs. 6 des § 50 werden in der lit. a der Betrag „80,3 Euro“ durch den Betrag „82,5 Euro“ und der Betrag „94,5 Euro“ durch den Betrag „97,1 Euro“ ersetzt.

4. Im Abs. 6 des § 50 wird in der lit. c der Betrag „112,9 Euro“ durch den Betrag „116,0 Euro“ ersetzt.

5. Im Abs. 6 des § 50 hat die lit. e zu lauten:

„e)§ 140 mit der Maßgabe, dass in der Verwendungsgruppe W2 die Dienstzulage

in der

in der Dienstzulagenstufe

1

2

Euro

Grundstufe

69,5

124,6

Dienststufe 1a

148,2

212,2

Dienststufe 1b

187,7

268,3

Dienststufe 2

268,3

331,5

Dienststufe 3

395,2

473,0

6. Im Abs. 6 des § 50 werden in der lit. f der Betrag „109,9 Euro“ durch den Betrag „112,9 Euro“ und der Betrag „115,5 Euro“ durch den Betrag „118,7 Euro“ ersetzt.

7. Im Abs. 6 des § 50 wird in der lit. g der Betrag „65,0 Euro“ durch den Betrag „66,8 Euro“ ersetzt.

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.