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# 14.Änderung des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

14. Gesetz vom 12. Dezember 2018, mit dem das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 3 des § 4 wird die lit. c aufgehoben; die lit. d, e und f erhalten die Bezeichnungen „c)“, „d)“ und „e)“.

2. Im Abs. 3 des § 4 hat die neue lit. c zu lauten:

3. Der Abs. 1 des § 19 hat zu lauten:

„(1) Für folgende Fachbereiche kann der Dienstgeber eine im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Fachbereiches persönlich und fachlich geeignete Lehrperson zum Fachbereichsleiter bestellen:

4. Im Abs. 3 des § 19 hat die lit. h zu lauten:

5. Nach § 19 wird folgende Bestimmung als § 19a eingefügt:

### „§ 19a {#prov_19a}

### Institutsleiter {#prov_institutsleiter}

(1) Für folgende Institute kann der Dienstgeber eine im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Instituts persönlich und fachlich geeignete Lehrperson zum Institutsleiter bestellen:

(2) Die Bestellung zum Institutsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Institutsleiter haben folgende Aufgaben zu erfüllen:

6. Im § 53 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:

„(4) Wird eine Lehrperson zum Institutsleiter bestellt, so vermindert sich ihre Unterrichtsverpflichtung um 185 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 190 Jahresstunden. Die entfallenden Stunden der Unterrichtsverpflichtung einschließlich der damit entfallenden Zeiten für die Vor- und Nachbereitung stehen zur Wahrnehmung von Aufgaben der Institutsleitung zur Verfügung.“

7. Im Abs. 1 des § 54 werden am Ende der lit. l das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der lit. m der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Bestimmung als lit. n angefügt:

7a. Im Abs. 2 des § 65 wird das Zitat „lit. b bis e“ durch das Zitat „lit. b bis d“ ersetzt.

7b. Im Abs. 3 des § 84 wird der Betrag „2.567,14 Euro“ durch den Betrag „2.633,96 Euro“ ersetzt.

7c. Der Abs. 2 des § 89 hat zu lauten:

„(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson beträgt:

in der Entlohnungsstufe

Monatsentgelt in Euro in der Entlohnungsgruppe

ml1

ml2

ml3

ml4

ml5

1

3.011,3

2.638,5

2.359,1

2.159,6

1.842,8

2

3.427,9

3.003,3

2.684,9

2.457,6

1.991,8

3

3.845,8

3.369,1

3.011,7

2.756,5

2.152,9

4

4.263,6

3.734,9

3.338,4

3.055,4

2.327,2

5

4.681,5

4.100,7

3.665,2

3.354,3

2.515,8

6

5.099,4

4.466,5

3.992,0

3.653,2

2.719,7

7

5.357,7

4.692,7

4.194,0

3.838,0

2.940,3“

8. § 96 hat zu lauten:

### „§ 96 {#prov_96}

### Zulage für Fachbereichs- und Institutsleiter am Landeskonservatorium {#prov_zulage_fur_fachbereichs_und_institutsleiter_am_landeskonservatorium}

Dem Fachbereichsleiter und dem Institutsleiter am Landeskonservatorium gebührt eine Zulage. Sie beträgt 12,5 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.“

9. Nach § 108a wird folgende Bestimmung als § 108b angefügt:

### „§ 108b {#prov_108b}

### Sonstige Vergütungen {#prov_sonstige_vergutungen}

Der Lehrperson gebührt

10. Im § 113 erhält der dem Abs. 2 unmittelbar folgende Abs. 5 die Bezeichnung „(3)“.

10a. Der Abs. 5 des § 127 hat zu lauten:

„(5) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson im Entlohnungsschema I L beträgt:

in der Entlohnungsstufe

Monatsentgelt in Euro in der Entlohnungsgruppe

l1

l2a2

l2a1

l2b2

l2b1

l3

1

2.599,5

2.364,2

2.214,8

2.114,9

1.985,9

1.783,9

2

2.681,1

2.431,9

2.276,0

2.147,1

2.021,4

1.812,9

3

2.793,0

2.497,4

2.338,4

2.176,1

2.058,0

1.840,8

4

2.984,2

2.581,2

2.415,7

2.208,4

2.096,6

1.868,8

5

3.184,1

2.723,0

2.542,5

2.287,8

2.180,4

1.906,4

6

3.381,8

2.884,3

2.672,6

2.414,7

2.282,5

1.963,3

7

3.576,2

3.052,9

2.807,9

2.539,3

2.384,6

2.034,3

8

3.777,2

3.238,8

2.955,1

2.661,8

2.484,5

2.109,5

9

3.978,1

3.425,8

3.104,5

2.785,4

2.585,5

2.187,9

10

4.165,1

3.614,9

3.256,1

2.909,0

2.687,6

2.265,3

11

4.363,9

3.804,1

3.405,4

3.061,5

2.815,4

2.343,7

12

4.562,7

3.993,2

3.556,9

3.208,8

2.954,1

2.421,2

13

4.762,6

4.182,3

3.708,4

3.354,9

3.092,7

2.500,6

14

4.960,3

4.366,1

3.855,6

3.502,1

3.230,2

2.594,1

15

5.168,7

4.536,9

3.989,9

3.636,5

3.358,1

2.701,5

16

5.357,9

4.717,4

4.131,8

3.769,7

3.483,8

2.809,0

17

5.451,3

4.900,0

4.277,9

3.915,8

3.619,3

2.914,3

18

5.735,0

5.031,1

4.381,1

4.052,3

3.748,2

3.021,8

19

-

-

-

4.082,4

3.778,3

3.075,5“

11. In der Anlage 1 werden in der lit. A des Art. II am Ende der Z 2 das Wort „oder“ und folgende Bestimmung als Z 3 angefügt:

12. In der Anlage 1 werden in der lit. C des Art. II am Ende der Z 2 das Wort „oder“ und folgende Bestimmung als Z 3 angefügt:

#### Artikel II

Die Funktionsdauer der nach § 19 des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 86/2016, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 3 dieses Gesetzes bestellten Fachbereichsleiter endet mit dem Ablauf des 31. Jänner 2019.

#### Artikel III

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2019 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. I Z 7a, 7b, 7c und 10a tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.