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# 23.Änderung des Tiroler Umwelthaftungsgesetzes

23. Gesetz vom 6. Februar 2019, mit dem das Tiroler Umwelthaftungsgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Umwelthaftungsgesetz, LGBl. Nr. 5/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 2 des § 4 werden in der lit. a das Zitat „BGBl. I Nr. 2/2008“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 111/2017“ und das Zitat „BGBl. I Nr. 54/2008“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 44/2018“ ersetzt.

2. Die bisherigen Abs. 1 und 2 des § 11 werden durch folgende Abs. 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden

(2) Rechte im Sinn des Abs. 1 lit. a sind:

(3) Die anerkannten Umweltorganisationen gelten auch als Träger der Rechte nach Abs. 1 lit. a. Ein ausreichendes Interesse im Sinn des Abs. 1 lit. b haben jene anerkannten Umweltorganisationen, deren statuten- oder satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch den geltend gemachten Umweltschaden berührt sein kann.“

3. Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 11 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.

4. Im neuen Abs. 5 des § 11 wird das Zitat „Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt.

5. Der Abs. 4 des § 14 wird aufgehoben.

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.