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# 28.Änderung der Verordnung über die Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und die technischen Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm

28. Verordnung der Landesregierung vom 19. Februar 2019, mit der die Verordnung über die Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und die technischen Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm geändert wird

> Aufgrund des § 74f des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird verordnet:

#### Artikel I

Die Verordnung der Landesregierung über die Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und die technischen Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm, LGBl. Nr. 43/2007, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 1 hat zu lauten:

### „§ 1 {#prov_1}

### Begriffsbestimmungen {#prov_begriffsbestimmungen}

Im Sinn dieser Verordnung gelten als:

2. Die §§ 4, 5 und 6 haben zu lauten:

### „§ 4 {#prov_4}

### Bewertungsmethoden für Lärmindizes {#prov_bewertungsmethoden_fur_larmindizes}

(1) Die Schallemissionen durch Straßenverkehr sind gemäß den Kapiteln 2, 3 und 4 der RVS 04.02.11 „Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, Ausgabe 1.Februar 2019, zu ermitteln.

(2) Die Lärmindizes Lden und Lnight sind ausschließlich durch Berechnung auf Basis der Schallemissionen gemäß Abs. 1 gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 „Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden“, Ausgabe 1. Jänner 2019, zu ermitteln.

(3) Die Bewertung der Lärmindizes für strategische Umgebungslärmkarten hat für eine Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden:

### § 5 {#par_5}

### Darstellung der strategischen Umgebungslärmkarten {#prov_darstellung_der_strategischen_umgebungslarmkarten}

(1) Die Darstellung der strategischen Umgebungslärmkarten hat in der Gauß-Krüger-Projektion unter Berücksichtigung der Meridiane 28 oder 31 Grad östlich von Ferro zu erfolgen.

(2) Die Pegelbereiche sind in der strategischen Umgebungslärmkarte mittels Farbdarstellung wie folgt ersichtlich zu machen:

Farbe

Lärmzone [dB]

RGB

Pantone

35

Hellgrün

85 – 190 – 71

360 C

35 bis 39

Grün

0 – 114 – 41

356 C

40 bis 44

Dunkelgrün

15 – 77 – 42

357 C

45 bis 49

Gelb

228 – 228 – 0

395 C

50 bis 54

Ocker

171 – 162 – 0

398 C

55 bis 59

Orange

255 – 95 – 0

165 C

60 bis 64

Zinnober

219 – 12 – 65

199 C

65 bis 69

Karminrot

174 – 0 – 95

227 C

70 bis 74

Violett

146 – 73 – 158

258 C

75 bis 79

Blau

79 – 31 – 145

267 C

≥ 80

Dunkelblau

33 – 18 – 101

274 C

(3) Bei der Darstellung strategischer Umgebungslärmkarten ist wie folgt vorzugehen:

(4) Die Zuordnung von Gebäuden, Wohnungen, Schulen, Kindergärten oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse hat nach dem höchsten Wert des Lärmindex an der Fassade zu erfolgen.

(5) Bei Darstellung der strategischen Umgebungslärmkarten in elektronischer Form ist eine Farbskala mit den Pegelbereichen nach Abs. 2 und ein Längenmaßstab jedenfalls am Bildschirm abzubilden. Die Angabe von Schallpegeln für einzelne Punkte innerhalb der Karte hat ausschließlich als unterer und oberer Wert der Pegelklasse zu erfolgen. Straßennamen sowie allenfalls Namen markanter Punkte sind in die Karten einzutragen. Ausdrucke strategischer Lärmkarten haben im Maßstab 1:25.000, 1:10.000 oder 1:5.000 zu erfolgen.

(6) Bei einem Ausdruck der strategischen Umgebungslärmkarte ist für die Darstellung der Farben das Farbsystem Pantone nach Abs. 2 zu verwenden.

### § 6 {#par_6}

### Angabe der betroffenen Einwohner {#prov_angabe_der_betroffenen_einwohner}

(1) Für Gebiete der strategischen Umgebungslärmkarten sind die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner anzugeben, die im dargestellten Gebiet nach § 1 Abs. 6 des Meldegesetzes 1991 ihren Wohnsitz haben, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete

Lden

55-59 dB,

60-64 dB,

65-69 dB,

70-74 dB sowie

≥ 75 dB

(2) Für Gebiete der strategischen Umgebungslärmkarten sind die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner anzugeben, die im dargestellten Gebiet nach § 1 Abs. 6 des Meldegesetzes 1991 in der Fassung des BGBl. I Nr. 32/2018, ihren Wohnsitz haben, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete

Lnight

50-54 dB,

55-59 dB,

60-64 dB,

65-69 dB sowie

≥ 70 dB

(3) Die Zuweisung von Lärmpegeln und von Bewohnern zu Gebäuden hat nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 zu erfolgen.

(4) Für Gebiete der strategischen Umgebungslärmkarten außerhalb des Ballungsraumes ist zusätzlich die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km2, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete

Lden

55-64 dB,

65-74 dB sowie

≥ 75 dB

(5) Die Angaben der Anzahl der Einwohner, der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten und der Krankenanstalten und der Fläche gemäß den Abs. 1 bis 3 hat aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen.

(6) Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zusätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden

3. Nach § 10 wird folgende Bestimmung als § 11 eingefügt:

### „§ 11 {#prov_11}

### Umsetzung von Unionsrecht {#prov_umsetzung_von_unionsrecht}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2015/996/EU der Europäischen Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2015 Nr. L 168, S. 1ff, umgesetzt.“

4. Der bisherige § 11 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 12“.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.