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# 47.Gesetz über die Schaffung eines Zugangs zum elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausch in bestimmten landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten

47. Gesetz vom 6. Februar 2019, mit dem das Landesbeamtengesetz 1998, das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, das Gemeindebeamtengesetz 1970, das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 und das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz zum Zweck der Schaffung eines Zugangs zum elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausch geändert werden

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998

> Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:

Nach § 130a wird folgende Bestimmung als § 130b eingefügt:

### „§ 130b {#prov_130b}

### Zugang zum elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausch, Verbindungsstelle {#prov_zugang_zum_elektronischen_grenzuberschreitenden_datenaustausch_verbindungsstelle}

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen

#### Artikel 2

#### Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998

> Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 76 wird folgende Bestimmung als § 76a eingefügt:

### „§ 76a {#prov_76a}

### Zugang zum elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausch, Verbindungsstelle {#prov_zugang_zum_elektronischen_grenzuberschreitenden_datenaustausch_verbindungsstelle_2}

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist in Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der nach diesem Gesetz Anspruchsberechtigten

2. Im Abs. 2 des § 77 wird folgende Bestimmung als neue Z 16 eingefügt:

3. Im Abs. 2 des § 77 erhalten die bisherigen Z 16 und 17 die Ziffernbezeichnungen „17“ und „18“.

#### Artikel 3

#### Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

> Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 108 wird folgende Bestimmung als § 109 eingefügt:

### „§ 109 {#prov_109}

### Zugang zum elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausch, Verbindungsstelle {#prov_zugang_zum_elektronischen_grenzuberschreitenden_datenaustausch_verbindungsstelle_3}

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen

2. Im Abs. 2 des § 111 wird folgende neue Z 25 eingefügt:

3. Im Abs. 2 des § 111 erhalten die bisherigen Z 25 bis 28 die Ziffernbezeichnungen „26“ bis „29“.

#### Artikel 4

#### Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970

> Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 102 wird folgende Bestimmung als § 102a eingefügt:

### „§ 102a {#prov_102a}

### Zugang zum elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausch, Verbindungsstelle {#prov_zugang_zum_elektronischen_grenzuberschreitenden_datenaustausch_verbindungsstelle_4}

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen

2. Im Abs. 2 des § 103 wird folgende neue Z 20 eingefügt:

3. Im Abs. 2 des § 103 erhalten die bisherigen Z 20, 21 und 22 die Ziffernbezeichnungen „21“, „22“ und „23“.

#### Artikel 5

#### Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998

> Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:

Nach § 87c wird folgende Bestimmung als § 87d eingefügt:

### „§ 87d {#prov_87d}

### Zugang zum elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausch, Verbindungsstelle {#prov_zugang_zum_elektronischen_grenzuberschreitenden_datenaustausch_verbindungsstelle_5}

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist in Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der nach diesem Gesetz Anspruchsberechtigten

#### Artikel 6

#### Änderung des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes

> Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:

Nach § 18a wird folgende Bestimmung als § 18b eingefügt:

### „§ 18b {#prov_18b}

### Zugang zum elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausch, Verbindungsstelle {#prov_zugang_zum_elektronischen_grenzuberschreitenden_datenaustausch_verbindungsstelle_6}

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist für den Fonds

#### Artikel 7

#### Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.