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# 54.Änderung des Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Verordnungen der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung

54. Gesetz vom 27. März 2019, mit dem das Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Verordnungen der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Verordnungen der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung, LGBl. Nr. 131/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 1 des § 1 wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. d angefügt:

2. Nach dem § 7 wird folgender 4. Abschnitt eingefügt:

#### „4. Abschnitt

#### Begleitende Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) 2016/1191

### § 8 {#par_8}

### Zentralbehörde {#prov_zentralbehorde}

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist in allen landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten Zentralbehörde im Sinn von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 für die Übermittlung von Auskunftsersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI).

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist weiters Zentralbehörde

3. Der bisherige 4. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „5. Abschnitt“; der bisherige § 8 erhält die die Paragraphenbezeichnung „§ 9“.

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.