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# 61.Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Hall und Umgebung

61. Verordnung der Landesregierung vom 23. April 2019, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Hall und Umgebung geändert wird

> Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. a, Abs. 4 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018, wird verordnet:

#### Artikel I

Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Hall und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 45/2016, wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen, bestehend aus jeweils einer Teilfläche der Grundstücke 420, 421, 422, 423, 424, alle KG Hall, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen ausgenommen werden.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}