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# 71.Änderung der Tiroler Landesordnung 1989

71. Landesverfassungsgesetz vom 8. Mai 2019, mit dem die Tiroler Landesordnung 1989 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Die Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 53/2017, wird wie folgt geändert:

1. Art. 18 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Landesregierung hat die Wahl so rechtzeitig auszuschreiben, dass der neue Landtag frühestens fünf Wochen vor, spätestens jedoch fünf Wochen nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zur ersten Sitzung zusammentreten kann.“

2. Art. 58 hat zu lauten:

#### „Artikel 58

#### Amt der Landesregierung

(1) Der Landeshauptmann, die Landesregierung und ihre Mitglieder haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung zu bedienen. Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung einen rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor und zu dessen Vertretung einen rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektorstellvertreter zu bestellen.

(3) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen; diese können

(4) Den Gruppen, Abteilungen, Sachgebieten und Außenstellen (Dienststellen) stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung als Gruppen- und Abteilungsvorstände, Sachgebietsleiter und Leiter einer Außenstelle vor.

(5) Der Landeshauptmann hat mit Zustimmung der Landesregierung

#### Artikel II

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.