/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20190730_97/image001.jpg

# 97.Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Südöstliches Mittelgebirge und die Stadt Innsbruck

97. Verordnung der Landesregierung vom 2. Juli 2019, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Südöstliches Mittelgebirge und die Stadt Innsbruck geändert wird

> Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. b, 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird verordnet:

#### Artikel I

Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Südöstliches Mittelgebirge und die Stadt Innsbruck erlassen wird, LGBl. Nr. 13/2017, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 4 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung rot dargestellte Grundfläche, bestehend aus dem Grundstück Nr. 811/1 und jeweils einer Teilfläche der Grundstücke Nr. 810 und 1269/4, alle KG Ampass, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche ausgenommen wird.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}