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# 101.Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994

101. Gesetz vom 3. Juli 2019, mit dem das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGB1. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Gesetz LGB1. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 wird folgende Bestimmung als § 10 eingefügt:

### „§ 10 {#prov_10}

### Deutschförderkurse {#prov_deutschforderkurse}

Auf die Durchführung von Deutschförderkursen findet § 96 Abs. 1 und 3 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, mit der Maßgabe Anwendung, dass

2. § 51 hat zu lauten:

### „§ 51 {#prov_51}

### Begriff {#prov_begriff}

Der Schulweg ist zumutbar, wenn die Schüler sowohl den Weg von der Wohnung bzw. vom Schülerheim zur Schule als auch den Rückweg ohne Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit sowie ohne erhebliche Beeinträchtigung des Schulerfolges bewältigen können.“

3. Der Abs. 2 des § 76a hat zu lauten:

„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

#### Artikel II

(1) Art. I Z 2 und 3 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Der Abs. 3 und Art. I Z 1 treten mit 1. September 2018 in Kraft.

(3) § 10 des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. I Z 1 dieses Gesetzes ist im Schuljahr 2018/19 mit der Abweichung anzuwenden, dass die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache durch den Schulleiter zu erfolgen hat.