/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20190822_107/image001.jpg

# 107.Änderung der Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

107. Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2019, mit der die Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung geändert wird

> Aufgrund der §§ 42 und 53 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes, LGBl. Nr. 9/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, LGBl. Nr. 43/2010, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2016 wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 2 des § 1 hat zu lauten:

„(2) Die Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2018, der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 301/2016, und der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 93/2016, bleiben unberührt.“

2. § 2 hat zu lauten:

### „§ 2 {#prov_2}

### Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A und BA {#prov_ausbildung_zum_fach_sozialbetreuer_bzw_zur_fach_sozialbetreuerin_a_und_ba}

(1) Der Ausbildungslehrgang umfasst:

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule im jeweils nachstehenden Mindestausmaß:

(3) Jene Teile der theoretischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung erfolgen, haben ein Mindestausmaß von 400 Unterrichtseinheiten zu umfassen und sind entsprechend auf die im Abs. 2 genannten Ausbildungsmodule aufzuteilen.

(4) Jene Teile der praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung erfolgen, sind wie folgt im jeweils nachstehenden Mindestausmaß zu absolvieren:

3. Der Abs. 1 des § 3 hat zu lauten:

„(1) Der Ausbildungslehrgang umfasst:

4. Im Abs. 2 des § 3 wird nach der Wortfolge „umfasst folgende Ausbildungsmodule“ die Wortfolge „im jeweils nachstehenden Mindestausmaß“ eingefügt.

5. § 5 hat zu lauten:

### „§ 5 {#prov_5}

### Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom- {#prov_ausbildung_zum_diplom_sozialbetreuer_bzw_zur_diplom}

### Sozialbetreuerin F {#prov_sozialbetreuerin_f}

(1) Der Ausbildungslehrgang umfasst:

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule im jeweils nachstehenden Mindestausmaß:

(3) Jene Teile der theoretischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung erfolgen, haben ein Mindestausmaß von 1000 Unterrichtseinheiten zu umfassen und sind entsprechend auf die im Abs. 2 genannten Ausbildungsmodule aufzuteilen.

(4) Jene Teile der praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung erfolgen, sind wie folgt im jeweils nachstehenden Mindestausmaß zu absolvieren:

6. Im Abs. 4 des § 30 wird der Satz „Das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.“ aufgehoben.

7. Im Abs. 2 des § 31 wird der Satz „Das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.“ aufgehoben.

8. Im § 32 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 3 eingefügt; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“:

„(3) Der Aufschulungslehrgang nach § 53 lit. c TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A sowie BA besteht aus

9. Die Anlagen 1 bis 4 werden durch die Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung ersetzt.

#### Artikel II

#### Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlagen {#prov_anlagen}