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# 115.Änderung der Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung 2011

115. Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2019, mit der die Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung 2011 geändert wird

> Aufgrund des § 20 Abs. 16 in Verbindung mit § 42 Z 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2019, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 95/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung LGB1. Nr. 22/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 1 erster Satz des § 1 und im Abs. 1 erster Satz des § 12 wird jeweils die Wortfolge „spätestens acht Wochen“ durch die Wortfolge „spätestens neun Wochen“ ersetzt.

2. Im Abs. 1 des § 22 wird im zweiten Satz die Wortfolge „spätestens sechs Wochen“ durch die Wortfolge „spätestens sieben Wochen“ ersetzt.

3. Im Abs. 1 des § 23 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „spätestens fünf Wochen“ durch die Wortfolge „spätestens sechs Wochen“ ersetzt.

4. Im Abs. 1 lit. d des § 23 und im Abs. 1 erster Satz des § 28 wird jeweils die Wortfolge „spätestens vier Wochen“ durch die Wortfolge „spätestens fünf Wochen“ ersetzt.

5. Im Abs. 1 lit. g des § 23 wird die Wortfolge „ab dem siebten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens ab dem 14. Tag“ ersetzt.

6. Im Abs. 1 des § 24 hat der erste Satz zu lauten:

„Die Leiter der Bezirksverwaltungsbehörden haben den Dienststellenwahlausschüssen spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag ein nach Schulen geordnetes Verzeichnis aller Lehrer zu übermitteln, die am 49. Tag vor dem (ersten) Wahltag einer Dienststelle (Schule) des Bezirkes angehören.“

7. Im Abs. 1 des § 25 hat die lit. a zu lauten:

8. Im Abs. 1 des § 32 und in der lit. d des § 50 wird jeweils die Wortfolge „ab dem siebten Tag“ durch die Wortfolge „ab dem 14. Tag“ ersetzt.

9. Im Abs. 2 des § 33 und in der lit. e des § 50 wird jeweils die Wortfolge „spätestens am siebten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am 14. Tag“ ersetzt.

#### Artikel II

#### Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.