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# 131.Naturschutzgebiet Tiefer-Wald

131. Verordnung der Landesregierung vom 23. Oktober 2019, mit der ein Gebiet in der Gemeinde Nauders zum Naturschutzgebiet erklärt wird (Naturschutzgebiet Tiefer-Wald) und mit der das Erhaltungsziel für das Natura 2000-Gebiet Tiefer-Wald festgelegt wird

> Aufgrund des § 21 Abs. 1 bis 3 und 14 Abs. 3 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Erklärung zum Naturschutzgebiet, Schutzzweck {#prov_erklarung_zum_naturschutzgebiet_schutzzweck}

(1) Das in der Anlage planlich dargestellte, grün hinterlegte Gebiet in der Gemeinde Nauders mit einem Flächenausmaß von 1,73 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Tiefer-Wald).

(2) Zweck der Verordnung ist die Erhaltung und Förderung des Gebietes als Lebensraum für den Braungrünen Streifenfarn (Asplenium adulterinum; Art gemäß Anhang II der Habitat-Richtlinie, EU-Code 4066).

### § 2 {#par_2}

### Verbote {#prov_verbote}

Im Naturschutzgebiet sind verboten:

### § 3 {#par_3}

### Ausnahmen von den Verboten {#prov_ausnahmen_von_den_verboten}

(1) Nach § 21 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind von den in § 2 festgesetzten Verboten Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck des Gebietes nicht beeinträchtigt wird.

(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten:

### § 4 {#par_4}

### Erhaltungsziel für das Natura 2000-Gebiet {#prov_erhaltungsziel_fur_das_natura_2000_gebiet}

Für das Natura 2000-Gebiet Tiefer-Wald, kundgemacht durch LGBl. Nr. 75/2018, wird folgendes Erhaltungsziel festgelegt:

Erhaltung und Förderung des Gebietes als Lebensraum für den Braungrünen Streifenfarn (Asplenium adulterinum).

### § 5 {#par_5}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}