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# 132.Naturschutzgebiet Sinesbrunn

132. Verordnung der Landesregierung vom 23. Oktober 2019, mit der ein Gebiet in der Gemeinde Tarrenz zum Naturschutzgebiet erklärt wird (Naturschutzgebiet Sinesbrunn) und mit der das Erhaltungsziel für das Natura 2000-Gebiet Sinesbrunn festgelegt wird

> Aufgrund des § 21 Abs. 1 bis 3 und 14 Abs. 3 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Erklärung zum Naturschutzgebiet, Schutzzweck {#prov_erklarung_zum_naturschutzgebiet_schutzzweck}

(1) Das in der Anlage planlich dargestellte, grün hinterlegte Gebiet in der Gemeinde Tarrenz mit einem Flächenausmaß von 51,84 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Sinesbrunn).

(2) Zweck der Verordnung ist der Schutz des Gebietes als Lebensraum für die Bileks Azurjungfer (Coenagrion hylas; Art gemäß Anhang II der Habitat-Richtlinie, EU-Code 1045), insbesondere durch Erhaltung und Förderung der im Gebiet befindlichen Moortümpel und Moorweiher sowie Hochmoor- und Niedermoorflächen.

### § 2 {#par_2}

### Verbote {#prov_verbote}

Im Naturschutzgebiet sind verboten:

### § 3 {#par_3}

### Ausnahmen von den Verboten {#prov_ausnahmen_von_den_verboten}

(1) Nach § 21 Abs. 3 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sind von den in § 2 festgesetzten Verboten Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck des Gebietes nicht beeinträchtigt wird.

(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten:

### § 4 {#par_4}

### Erhaltungsziel für das Natura 2000-Gebiet {#prov_erhaltungsziel_fur_das_natura_2000_gebiet}

Für das Natura 2000-Gebiet Sinesbrunn, kundgemacht durch LGBl. Nr. 75/2018, wird folgendes Erhaltungsziel festgelegt:

Erhaltung und Förderung des Gebietes als Lebensraum für die Bileks Azurjungfer (Coenagrion hylas, EU-Code 1045), insbesondere durch Erhaltung und Förderung der im Gebiet befindlichen Moortümpel und Moorweiher sowie Hochmoor- und Niedermoorflächen.

### § 5 {#par_5}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}