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# 135.Änderung des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes

135. Gesetz vom 9. Oktober 2019, mit dem das Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 9/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 2 des § 1 wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 101/2008“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2018“ ersetzt.

2. Im § 4 lit. b, im Abs. 3 lit. b des § 7 und im Abs. 4 lit. b des § 10 wird jeweils die Wortfolge „von Angehörigen der Gesundheitsberufe“ durch die Wortfolge „von hierzu berechtigten Angehörigen der Gesundheitsberufe“ ersetzt.

3. In den Abs. 1 lit. b und 2 lit. b des § 7 und in den Abs. 1 lit. b, 2 lit. b und 3 lit. b des § 10 wird jeweils die Wortfolge „Pflegehelfer bzw. Pflegehelferinnen“ durch die Wortfolge „Pflegeassistenten bzw. Pflegeassistentinnen“ ersetzt.

4. Im § 12 hat die lit. a zu lauten:

5. Im Abs. 1 des § 15 wird in der Z 2 der lit. a das Zitat „Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 86/2015,“ durch das Zitat „Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 86/2015, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

6. Im Abs. 4 lit. b des § 18, im Abs. 4 des § 20, im Abs. 4 des § 22, im Abs. 4 des § 31, in der Z 2 des Abs. 1 lit. b und im Abs. 2 lit. c des § 38, im Abs. 2 lit. b des § 39, im § 47 lit. b, im Abs. 1 lit. b des § 48, im Abs. 1 lit. b des § 49 und im § 50 lit. b wird jeweils das Wort „Pflegehilfe“ durch das Wort „Pflegeassistenz“ ersetzt.

7. Im Abs. 4 des § 19 wird nach dem Zitat „BGBl. II Nr. 281/2006,“ das Zitat „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 93/2016,“ eingefügt.

8. Im Abs. 1 lit. a des § 20 und im Abs. 1 lit. a des § 22 wird jeweils nach der Wortfolge „im Umfang von“ das Wort „zumindest“ eingefügt.

9. Der Abs. 1 des § 27 hat zu lauten:

„(1) Auf die Bewilligung, Beaufsichtigung und Durchführung von Ausbildungslehrgängen im Sinn der §§ 20, 21 und 22 durch Ausbildungseinrichtungen, die

10. Der Abs. 2 des § 44 hat zu lauten:

„(2) Betrifft der Antrag auf Anerkennung einen Sozialbetreuungsberuf, zu dessen Tätigkeitsbereich pflegerische Aufgaben im Rahmen der Befugnis als Pflegeassistent bzw. Pflegeassistentin nach dem GuKG gehören (§§ 7 Abs. 1 und 2 sowie 10 Abs. 1, 2 und 3), so

11. § 51 hat zu lauten:

### „§ 51 {#prov_51}

### Überführung sonstiger Ausbildungen {#prov_uberfuhrung_sonstiger_ausbildungen}

Soweit die §§ 46 bis 50 nicht anzuwenden sind, hat die Landesregierung auf Antrag die Ausbildung von Personen, die in Österreich

12. § 53 hat zu lauten:

### „§ 53 {#prov_53}

### Aufschulungslehrgänge für Pflegeassistenten {#prov_aufschulungslehrgange_fur_pflegeassistenten}

In der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) können für Personen, die über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügen, Aufschulungslehrgänge eingerichtet und die in diesem Zusammenhang erforderlichen besonderen Bestimmungen insbesondere über Ausbildungsmodule, Ausbildungsgegenstände und Praktika sowie deren Ausmaß erlassen werden.“

#### Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Personen, die über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügen und die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer Ausbildungseinrichtung im Sinn des § 54 Abs. 1 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes eine ergänzende Ausbildung zur Altenarbeit absolviert haben, gelten als fachlich für den Beruf eines Fach-Sozialbetreuers bzw. einer Fach-Sozialbetreuerin A geeignet und dürfen abweichend vom § 8 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer A“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin A“ führen. Weiters dürfen sie abweichend vom § 32 Abs. 2 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes in den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A aufgenommen werden.

(3) Abs. 2 findet auf Personen, die über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügen und die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer dort genannten Ausbildungseinrichtung eine ergänzende Ausbildung zur Behindertenarbeit absolviert haben, sinngemäß Anwendung. Diese dürfen die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer BA“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin BA“ führen.